Index
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
BAO §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Kommanditgesellschaft W & Söhne, vertreten durch Dr. A und Dr. H, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 1995, Zl. BauR-011467/7-1995 Pe/Vi, betreffend Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 14. April 1994 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Beschwerdeführerin über deren Ansuchen vom 10. Jänner 1994 (welches diese mit Schriftsatz vom 7. April 1994 auf das Grundstück 465/1, EZ. 181, KG L eingeschränkt hatte) gemäß § 4 O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 (im folgenden: OÖ BauO 1976) i.d.g.F., die Bauplatzbewilligung für das Grundstück 465/1.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Beschwerdeführerin antragsgemäß eine Baubewilligung für die Errichtung eines hofseitigen Zubaues für eine Verbindungsstiege sowie Zwischenwanderrichtungen im Zusammenhang mit Änderungen des räumlichen Verwendungszweckes auf dem als Bauplatz bewilligten Grundstück 465/1.
Mit Bescheid vom 8. September 1994 schrieb der Magistrat der mitbeteiligten Stadt der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des mit Bescheid vom 14. April 1994 als Bauplatz bewilligten Grundstückes 465/1 der KG L (962 m2), gemäß § 20 der OÖ BauO 1976 einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche "Oberfeldstraße" in der Höhe von S 84.056,-- vor. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Magistrat der Stadt Linz, Tiefbauamt, in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 1994 mitgeteilt, daß die Stadt Linz die Fahrbahn der in Rede stehenden öffentlichen Verkehrsfläche vor dem beantragten Bauplatz in endgültiger Breite von 15 m errichtet habe. Die Errichtung habe die Niveauherstellung, Oberflächenentwässerung und Aufbringung einer mittelschweren Befestigung umfaßt. Dieses Ermittlungsergebnis sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 1994 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bauplatzbewilligung sei nach teilweiser Zurückziehung des Antrages antragsgemäß erteilt worden. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Aufschlüsselung der Berechnung der Abgabe führte die Behörde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, der Behauptung, daß die gegenständliche Liegenschaft nicht durch die Oberfeldstraße, sondern durch die Wiener Straße aufgeschlossen werde und nur über letztere die Zufahrt erfolge, bleibe unverständlich, weil dies nicht nur den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern auch dem mit dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung vorgelegten Auszug aus der Katastralmappe widerspreche, in welchem die Beschwerdeführerin selbst eine Einfahrt von der Oberfeldstraße eingezeichnet habe. Im übrigen werde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Bauplatz in der Regel schon dann durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen, wenn er an diese nur angrenze.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und machte unter anderem geltend, daß der Fahrbahnkostenbeitrag nach den Ausnahmebestimmungen des § 20 Abs. 9 lit. a und c OÖ BauO 1976 zu entfallen habe. Weiters sei die Oberfeldstraße vor dem Bau der Mühlkreisautobahn als Bundesstraße gekennzeichnet gewesen, woraus sich ergebe, daß diese Straße vom Bund hergestellt und erhalten worden sei. Darüber hinaus habe die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei im Eigentum des gegenständlichen Bauplatzes bereits mit Grundabtretungsvertrag vom 10. September 1901 einen Teil des heutigen Grundstückes 465/1 gemäß § 5 Linzer Bauordnung 1887 an die Stadtgemeinde Linz unentgeltlich abgetreten, womit bereits ein Beitrag zur Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche geleistet worden sei. Die Oberfeldstraße sei bereits zu Beginn des Jahrhunderts errichtet worden, eine Vorschreibung des Anliegerbeitrages zum jetzigen Zeitpunkt sei unstatthaft bzw. sei der Anspruch der Gemeinde längst verjährt. Auf dem Grundstück befinde sich bereits seit 1911 ein Gebäude. Der Anliegerbeitrag gemäß § 20 OÖ BauO 1976 könne nicht vorgeschrieben werden, wenn das Gebäude bereits bestanden habe, bevor überhaupt die gesetzliche Möglichkeit der Vorschreibung eines Anliegerbeitrages gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 1 und § 20 Abs. 9 OÖ BauO 1976. Ein Zu- oder Umbau eines bestehenden Gebäudes könne niemals der Anlaß sein, eine Anliegerleistung gemäß § 20 vorzuschreiben. Weiters machte die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung geltend, daß § 20 BauO 1976 im Falle des Zutreffens der Rechtsansicht der Behörde verfassungswidrig wäre. Der Nachweis, daß schon ein Anliegerbeitrag bezahlt worden sei, obliege nicht der Beschwerdeführerin und sei ihr aufgrund der langen Zeit und der Ereignisse des 2. Weltkrieges nicht zumutbar. Der vorgeschriebene Anliegerbeitrag sei außerdem unverhältnismäßig und nehme keinerlei Bezug auf die Größe des Stiegenhauses. Die Zufahrt erfolge nicht über die Oberfeldstraße, sondern über die Wienerstraße, wobei das Grundstück 465/1 über drei weitere Grundstücke der Beschwerdeführerin erreicht werde. Die Oberfeldstraße sei vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes errichtet worden. Es sei nicht erhoben worden, ob und zu welchem Zeitpunkt eine "Errichtung" der Oberfeldstraße stattgefunden habe. Eine Errichtung einer schon vorhandenen Verkehrsfläche liege nur dann vor, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Die Behörde habe nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die Oberfeldstraße errichtet worden sei.
1.2. Diese Berufung wurde zunächst von der Abgabenbehörde erster Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund einer Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diese Zurückweisung behob der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt zunächst den Zurückweisungsbescheid. Nach weiteren Erhebungen beim Tiefbauamt, Vorhalt der Ergebnisse an die beschwerdeführende Partei und Stellungnahme durch diese gab der Stadtsenat mit Bescheid vom 29. März 1995 der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom 8. September 1994 keine Folge und erhöhte - abgesehen von einer Korrektur der Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei - den Anliegerbeitrag von S 84.056,-- auf S 86.856,--. Nach der Begründung dieses Bescheides sei mit Kundmachung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 292/1974, unter anderem festgestellt worden, daß die im Bundesstraßengesetz BGBl. Nr. 59/1948 in seiner zuletzt geltenden Fassung enthaltene Strecke der ehemaligen Passauer Straße von der Wiener Straße in Linz über Bindermichl - Ostbrücke - Hafen zur Hafenstraße im Bundesstraßengesetz 1971 nicht mehr als Bundesstraße enthalten sei, diese Strecke sei nunmehr Bestandteil der A 7 Mühlkreisautobahn. Da nach den ergänzenden Feststellungen des Tiefbauamtes der Ausbau der Oberfeldstraße durch die Stadt Linz erst Mitte der 80er-Jahre erfolgt sei, sei der Umstand, daß die gegenständliche Verkehrsfläche möglicherweise früher eine Bundesstraße gewesen sei, ohne rechtliche Bedeutung, zumal auch die Baukosten für den Ausbau unbestritten von der Stadt Linz getragen worden seien. Entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei schon im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden, daß die baulichen Maßnahmen eine Niveauherstellung, eine Oberflächenentwässerung und eine mittelschwere Befestigung umfaßt hätten, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei. Ein solcher Straßenausbau sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen. Es sei daher auch irrelevant, ob die durchgeführten Ausbaumaßnahmen letztlich zu einem Rückbau der Fahrbahn geführt hätten. Bei Grundabtretungen an das öffentliche Gut und Beiträgen zu den Herstellungskosten öffentlicher Verkehrsflächen handle es sich um völlig verschiedene Anliegerleitstungen, wie ein Vergleich von § 18 und § 20 OÖ BauO 1976 zeige. Der Abgabentatbestand sei erst mit Erlassung des Bauplatzbewilligungsbescheides vom 14. April 1994 verwirklicht worden; von einer Verjährung könne daher keine Rede sein. Der Beitrag nach § 20 OÖ BauO 1976 knüpfe nicht an die Bewilligung eines bestimmten Bauvorhabens an, sondern an die Bewilligung des Bauplatzes. Lediglich für die Frage der Anwendbarkeit der Ausnahme- und Ermäßigungstatbestände des § 20 Abs. 9 und 10 OÖ BauO 1976 komme es auf das konkrete Bauvorhaben an. Die Beitragsvorschreibung hänge daher nicht davon ab, ob auf dem bewilligten Bauplatz bereits ein Gebäude existiere oder nicht bzw. ob die Bauplatzbewilligung überhaupt im Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben stehe. Im übrigen stelle § 20 Abs. 1 OÖ BauO 1976 allein auf die Tatsache dieser Bewilligung unabhängig davon ab, ob es einer solchen Bewilligung bedürfe oder nicht. Nach Durchsicht sämtlicher Bauakten bezüglich des gegenständlichen Grundstückes sei festzustellen, daß bisher keine Anliegerleistungen vorgeschrieben worden seien. Da eine dem § 20 OÖ BauO 1976 vergleichbare Beitragsvorschreibung erst seit der Linzer Bauordnungsnovelle 1947 möglich gewesen sei, gehe der Hinweis der Beschwerdeführerin auf im Jahre 1945 verbrannte Unterlagen ins Leere. Sie habe im übrigen in ihrem Interventionsschreiben an den Bürgermeister selbst vorgebracht, daß seit 1945 keinerlei derartige Vorschreibungen an sie herangetragen worden seien, so daß eine Verletzung des Verbotes der Mehrfachbelastung auszuschließen sei. Im bewilligten Lageplan vom Mai 1993 sei eine Einfahrt zum bewilligten Bauplatz von der Oberfeldstraße eingezeichnet. § 20 OÖ BauO 1976 gehe von der Möglichkeit der Aufschließung eines Bauplatzes durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde ein Bauplatz durch eine Verkehrsfläche in der Regel dann aufgeschlossen, wenn er an diese angrenze. Es genüge, daß eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz möglich sei, unabhängig davon, ob von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde. Durch die
O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33, sei unter anderem § 20 Abs. 1 OÖ BauO 1976 dahingehend abgeändert worden, daß das Vorliegen eines Bebauungsplanes keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages mehr sei. Es bedürfe daher keiner Erörterung, ob im Zeitpunkt der Errichtung bzw. des Ausbaues der Verkehrsfläche ein Bebauungsplan vorhanden gewesen sei. Der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 9 lit. a OÖ BauO 1976 könne hier schon deshalb nicht Platz greifen, da er lediglich Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung umfasse. Der Stiegenhauszubau weise eine Gesamthöhe von über 12 m auf und sei auch bei isolierter Betrachtungsweise nicht unter die im Gesetz aufgezählten Bauvorhaben zu subsumieren. Der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 9 lit. c wiederum setzt das Vorliegen eines "Umbaues" voraus. Im Gegensatz zu einem Umbau führe ein Zubau nach der Definition des § 41 Abs. 2 lit. d OÖ BauO 1976 immer zur Vergrößerung eines Gebäudes (der Länge, Breite oder Höhe nach). Dies sei bei dem bewilligten Anbau eines Stiegenhauses eindeutig der Fall. § 20 Abs. 9 lit. b OÖ BauO 1976 könne wegen der Höhe des Zubaues von über 5 m keine Anwendung finden. Bei der Höhe der vorgeschriebenen Abgabe sei der Abgabenbehörde erster Instanz insofern ein Rechenfehler unterlaufen, als sie bei der Berechnung der Frontlänge des Bauplatzes von 30,02 m ausgegangen sei, obwohl der Quadratwurzel aus 962 m2 richtigerweise 31,02 betrage. Im Abgabenverfahren sei es nach § 211 OÖ LAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlaubt, aus Anlaß einer Berufung auch einen höheren Betrag neu festzusetzen.
Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung. Das Vorstellungsvorbringen gleicht hinsichtlich der Frage der Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche, der Grundabtretung aus dem Jahre 1901, der behauptete Verjährung, der Frage der Anwendbarkeit des § 20 OÖ BauO 1976 auf bestehende Gebäude, der verfassungsrechtlichen Bedenken und der Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen im wesentlichen dem Berufungsvorbringen. Überdies machte die beschwerdeführende Partei geltend, daß das Stiegenhaus unter die Ermäßigungsbestimmung des § 20 Abs. 10 OÖ BauO 1976 falle, da es lediglich zweigeschoßig (1. und 2. Stock, kein Erdgeschoß) sei. Weiters wurde abermals als Verfahrensfehler gerügt, daß die Abgabenbehörden keine Erhebungen darüber gepflogen hätten, ob und in welcher Form die Straße errichtet, ausgebaut, rückgebaut bzw. verändert worden sei. Es sei auch nicht konkret geprüft und nicht ausreichend begründet worden, warum kein Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung und ob ein Zu- oder Umbau vorliege.
1.3. Die belangte Behörde führte zunächst Ermittlungen über den Umfang der in den Jahren 1986 und 1987 vorgenommenen Straßenbauarbeiten durch. In einem Schreiben des Tiefbauamtes sind neben dem Gehsteigausbau und Entwässerungsarbeiten unter der Position "Konstruktion Fahrbahn" 30 cm Frostschutzschichte, 10 cm mech. stab. Tragschichte, 13 cm Bituminöse Tragschichte und 3 cm Belag angeführt und zahlreiche Bautagebuch- und Aufmaßblätter angeschlossen. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 1995 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 1995 brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, daß es sich bei den genannten Straßenbauarbeiten weder um eine Errichtung noch um einen Ausbau gehandelt habe. Unter näherer Aufschlüsselung der verschiedenen Positionen in den Bautagebuch- und Aufmaßblättern führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Straße in ihrer gesamten Breite mit einer bituminösen Tragschichte repariert worden sei. Alle anderen Arbeiten beträfen lediglich Gehsteig und verschiedene Teilstücke. Der in Frage stehende Teil der Straße habe eine Fläche von 1.335 m2 ohne Gehsteig; die Positionen betreffend offenen Abtrag, Herstellen eines Unterbauplanums und einer Frostschutzschichte hätten aber nur Teilflächen im Ausmaß von 317 m2 betroffen. Bei der auf der gesamten Straßenbreite durchgeführten Profilierung mit einer bituminösen Tragschicht habe es sich aber nur um Belagsausbesserungsarbeiten gehandelt, die einer Errichtung nicht gleichzusetzen seien.
Die belangte Behörde nahm in der Folge Erhebungen zur Frage, ob die Oberfeldstraße im streitgegenständliche Bereich jemals eine Bundestraße gewesen sei, vor. In einem Schreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenbezirk Traunviertel, vom 8. September 1995 teilte diese mit, bei Erhebungen am Vermessungsamt Linz (Auszug aus dem historischen Grundstücksverzeichnis) und am Bezirksgericht Linz (Grundbuch) sei festgestellt worden, daß zumindest seit 1960 die Stadtgemeinde Linz als Eigentümerin der Verkehrsfläche aufscheine. Die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und das Land Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung) seien in den letzten Jahrzehnten nicht Eigentümer der Verkehrsfläche gewesen. Diese sei nicht als Landes bzw. Bundesstraße verordnet gewesen. Auch dieser Bericht wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 1995 brachte die beschwerdeführende Partei vor, daß die Oberfeldstraße bereits in den 50-er Jahren als zweispurige Straße wie heute bestanden habe und in der Zeit vor 1971 eine Bundesstraße gewesen sei. Dies sei im Berufungsbescheid ausdrücklich zugestanden worden. Demnach sei im BGBl. Nr. 292/1974 festgestellt worden, daß die ehemalige Bundesstraße Passauerstraße - Wiener Straße in Linz über Bindermichl - Ostbrücke - Hafen zur Hafenstraße im Bundesstraßengesetz 1971 nicht mehr als Bundesstraße enthalten sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend führt sie aus, die Widmung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Strecke als Bundesstraße sei mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 54, erfolgt. Weder aus dieser Verordnung noch aus der Kundmachung vom 25. April 1974 (BGBl. Nr. 292) ergäben sich Anhaltspunkte dafür, daß von den dort verfügten Maßnahmen auch die Oberfeldstraße betroffen gewesen wäre. Daß dies nicht der Fall gewesen sei, werde auch durch einen Bericht der Bundesstraßenverwaltung vom 29. Mai 1968 an die Bundespolizeidirektion Linz bestätigt, wo festgehalten werde, daß bestimmte Abschnitte erst gebaut werden müßten. Der erwähnte Abschnitt der ehemaligen Passauer Straße sei im Jahr 1968 als Bundesstraße verordnet und in der Folge wieder aufgelassen worden, ohne dass dieser Teil überhaupt errichtet worden wäre. Eine Errichtung dieses Streckenabschnittes sei vielmehr erst im Zuge des Baues der A 7 Mühlkreisautobahn erfolgt. Die Vorstellungsbehörde könne daher die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Straßenbauabteilung, wonach die Oberfeldstraße nie als Bundes- oder Landesstraße verordnet worden sei, nicht teilen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Oberfeldstraße seit jeher um eine Verkehrsfläche der Landeshauptstadt Linz gehandelt habe. Die Tatbestandsvoraussetzung der Straßenerrichtung durch die Gemeinde sei als erfüllt anzusehen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die in den Jahren 1986 und 1987 von der Landeshauptstadt Linz durchgeführten Arbeiten einer Straßenerrichtung gleichkämen. Bei einer Grundabtretung und der Beitragspflicht für die Fahrbahnherstellung handle es sich seit jeher um zwei verschiedene Formen von Anliegerleistungen, die auch kumulativ anfallen könnten. Eine Grundabtretung an die Stadtgemeinde Linz zu Beginn des Jahrhunderts stehe der Vorschreibung des bekämpften Beitrages zu den Straßenherstellungskosten nicht entgegen. Die Abgabe könne erst bei Erfüllung des Abgabentatbestandes vorgeschrieben werden, welcher an die Erteilung einer Bauplatzbewilligung anknüpfe. Bei einem seit Jahrzehnten bestehenden Gebäude, bei dem mehrere Zu- und Umbauten ohne der erforderlichen Bauplatzbewilligung vorgenommen worden seien, habe ein entsprechender Beitrag bisher nicht vorgeschrieben werden können. Die an die gegenständliche Bauplatzbewilligung anknüpfende Baubewilligung habe einen Zubau zum Gegenstand. § 20 Abs. 9 lit. a OÖ BauO 1976 habe dagegen selbständige Gebäude von untergeordneter Bedeutung zum Inhalt und könne daher nicht angewendet werden. § 20 Abs. 9 lit. c sehe einen Entfall nur für bestimmte Umbauten vor und § 20 Abs. 9 lit. b scheide aufgrund des Ausmaßes des Zubaues (Gesamthöhe mehr als 5 m) aus. Die Ermäßigung nach § 20 Abs. 10 OÖ BauO 1976 beziehe sich erkennbar auf § 93 OÖ BauV 1985, sodaß es sich um die Bebauung mit einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Objekt handeln müsse.
1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages verletzt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sowohl die belangte Behörde und als auch die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 20 OÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 33/1988 lautet auszugsweise:
"§ 20
Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn
öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Hat die Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundfläche, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.
...
(7) Der Beitrag ist für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche nur einmal zu entrichten. ...
...
(9) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen entfällt:
a) wenn auf dem Bauplatz der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen im Sinne des § 30 Abs. 6 lit. a), geplant ist,
b) wenn auf dem Bauplatz ein Zubau an ein bestehendes Gebäude bis zu einer Gesamthöhe von höchstens fünf Metern und einer verbauten Fläche von höchstens 50 m2 geplant ist, oder
c) wenn auf dem Bauplatz ein Umbau eines bestehenden Gebäudes geplant ist, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohn- bzw. Nutzfläche höchstens um 50 m2 vergrößert wird.
(10) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen ermäßigt sich bei Bauplätzen, die höchstens zweigeschossig über dem Erdboden und mit nicht mehr als drei Wohnungen (Kleinhausbauten) bebaut werden, sowie bei Einfamilienhäusern mit einer bewohnbaren Fläche von höchstens 150 m2 um 60 v.H. ..."
2.2. Strittig ist im Beschwerdefall zunächst, ob die Feststellung der Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche durch die Gemeinde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist. Die belangte Behörde ist diesbezüglich aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen zu dem Schluß gekommen, daß es sich bei der Oberfeldstraße seit jeher um eine Verkehrsfläche der Gemeinde gehandelt hat und daher davon auszugehen ist, daß die Gemeinde diese Aufschließungsstraße auch errichtet hat.
Unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zu der Ansicht gelangt, eine Errichtung der Oberfeldstraße sei erst im Zuge des Baues der A 7 Mühlkreisautobahn erfolgt. Die beschwerdeführende Partei mißversteht damit anscheinend die Ausführungen der belangten Behörde, mit welchen diese darlegt, warum die Oberfeldstraße entgegen dem Berufungs- und Vorstellungsvorbringen nicht Teil der Ortsdurchfahrtsstrecke der (ehemaligen) Passauer Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz war. Nach diesen Ausführungen der belangten Behörde betraf die Umlegung der genannten Ortsdurchfahrtsstrecke im Jahre 1968 nicht die Oberfeldstraße, sondern einen Streckenabschnitt, der erst im Zuge des Baues der Autobahn errichtet wurde. Damit ist die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengetreten, daß die Oberfeldstraße bis 1974 eine Bundesstraße gewesen sei, und ist im Hinblick auf die von ihr eingeholte (der beschwerdeführenden Partei in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte) Stellungnahme der Abteilung Straßenbau vom 8. September 1995 zum Ergebnis gekommen, daß die Oberfeldstraße im gegenständlichen Bereich nie eine Landes- oder Bundesstraße gewesen und seit jeher im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde gestanden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen seiner Kontrollbefugnis keine Unschlüssigkeit dieser Feststellungen der belangten Behörde zu erkennen. Mit der Beschwerderüge, es sei nicht erwiesen worden, daß die Oberfeldstraße im Gemeindeeigentum gestanden sei, und es wäre zum Thema der Bundesstraßenwidmung weiterer Beweis aufzunehmen, und zwar eine Anfrage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten gewesen, vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Einerseits hat die belangte Behörde nämlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, daß die Oberfeldstraße von der Trassenverordnung vom 17. Jänner 1968, BGBl. Nr. 54, nicht betroffen, also nicht Bestandteil der neuen Ortsdurchfahrtsstrecke der Passauer Bundesstraße (Bindermichl-Ostbrücke-Hafen) gewesen sei. Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Kundmachung vom 25. April 1974, BGBl. Nr. 292, in deren Z. 2 festgestellt wird, daß die genannte Strecke im Bundesstraßengesetz 1971 nicht mehr als Bundesstraße B enthalten und nunmehr Bestandteil der A 7 Mühlkreis Autobahn ist, geht damit aber ins Leere. Diese Kundmachung stellt nicht nur kein Indiz für eine vor dem Jahr 1971 gegebene Bundesstraßeneigenschaft der Oberfeldstraße dar, sie untermauert vielmehr die Feststellungen der belangten Behörde, wird doch auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, dass die Oberfeldstraße nunmehr Bestandteil der Autobahn sei. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme; demgegenüber stehen die Feststellungen der belangten Behörde auch mit dem im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht der Bundesstraßenverwaltung an die Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Mai 1968 (betreffend die Umlegung des Bundesstraßennetzes in Linz durch die Trassenverordnung BGBl. Nr. 54/1968) im Einklang. Diesem Bericht ist zu entnehmen, daß der Abschnitt der neuen Trasse der Passauerstraße zwischen der Kreuzung mit der Wankmüllerhofstraße und dem westseitigen Widerlager der Ostbrücke (im gegenständliche Bereich vor der Ostbrücke wohl parallel zu einem Teil der Oberfeldstraße) erst gebaut werden müsse. Es haben sich somit hinsichtlich der behaupteten Bundesstraßeneigenschaft der gegenständlichen Verkehrsfläche (Oberfeldstraße) trotz ausreichender Ermittlungen keine aktenkundigen Umstände ergeben, die Zweifel an der Errichtung der Straße durch die Gemeinde aufkommen lassen würden (vgl. dagegen für den Fall der Übernahme einer Bundesstraße durch die Gemeinde das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1996, Zl. 92/17/0126).
Andererseits hat die belangte Behörde ermittelt, daß die gegenständliche Verkehrsfläche zumindest seit dem Jahr 1960 als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde steht (auch dies spricht im übrigen gegen die behauptete Bundesstraßenwidmung). In ihrer Gegenschrift nimmt die belangte Behörde u.a. auf Urkunden Bezug, aus denen sich entnehmen läßt, daß die Verkehrsfläche auch im Jahr 1951 als öffentliches Gut der Landeshauptstadt Linz verbüchert war. Die beschwerdeführende Partei selbst bringt (wie schon im Verwaltungsverfahren) vor, daß die Oberfeldstraße bereits zu Beginn des Jahrhunderts errichtet worden sei und ihre Rechtsvorgängerin im Besitze des nunmehrigen Bauplatzes bereits mit Grundabtretungsvertrag vom 10. September 1901 einen Teil dieses Grundstückes an die Stadtgemeinde Linz abgetreten habe. Die Oberfeldstraße habe bereits seit spätestens Mitte der 50-er Jahre als zweispurige Hauptstraße mit Frostschutzschicht, festem Belag und Unterbau bestanden. Aus dem genannten, von der beschwerdeführenden Partei bereits mit ihrer Berufung vorgelegten Abtretungsvertrag ergibt sich, daß die Grundabtretung an die Stadtgemeinde Linz im Jahre 1901 "zum Zwecke der Straßenanlage beziehungsweise Straßenerweiterung" erfolgte. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die gegenständliche Verkehrsfläche seit jeher als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde stand. Daraus durfte die belangte Behörde - da sich insbesondere auch aus den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei letztendlich keine stichhaltigen Zweifel ergeben haben - auf die Errichtung der Verkehrsfläche durch die Gemeinde schließen, ohne daß sie zu weitergehenden Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen (etwa zum Zeitpunkt der Errichtung, welcher möglicherweise fast 100 Jahre zurückliegt) verpflichtet gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 94/17/0352).
Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe zu ihren Ermittlungsergebnissen nicht ausreichend Parteiengehör gewährt, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich unter anderem auch die Stellungnahme der Abteilung Straßenbau vom 8. September 1995 zur Kenntnis gebracht. Unrichtig ist auch das Vorbringen, die Berufungsbehörde habe ausdrücklich zugestanden, daß die Oberfeldstraße vor 1971 eine Bundesstraße gewesen sei. Im Berufungsbescheid vom 29. März 1995 ist lediglich davon die Rede, daß die Verkehrsfläche "(möglicherweise)" früher eine Bundesstraße gewesen sei (vgl. oben Pkt. 1.2.).
2.3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, auf bestehende Gebäude sei § 20 OÖ BauO 1976 nicht anwendbar, verkennt die beschwerdeführende Partei den Inhalt dieser Bestimmung.
§ 20 Abs. 1 OÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 33/1988 knüpft für das Entstehen der Abgabepflicht an die Bauplatzbewilligung nach § 4 leg. cit. an. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bauplatzbewilligung aus Anlaß eines geplanten Neubaues oder etwa eines Umbaues eines bestehenden Gebäudes oder eines Zubaues zu einem bestehenden Gebäude erteilt wird.
Im Falle eines Zubaues an ein Gebäude bzw. des Umbaues eines Gebäudes, vor dessen Errichtung bereits eine Bauplatzbewilligung erteilt wurde, wird der Abgabentatbestand nicht erfüllt, weil bei gleicher Größe des Bauplatzes eine neuerliche Bauplatzbewilligung nicht notwendig ist. Bedürfte es aus Anlaß des Zu- oder Umbaues auf dem gewidmeten Bauplatz der Bewilligung einer allfälligen Bauplatzvergrößerung, so würde durch deren Erteilung der Abgabentatbestand des § 20 Abs. 1 zweiter Fall OÖ BauO 1976 erfüllt und der Beitrag wäre hiefür unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 7 erster Satz leg. cit., wonach der Beitrag für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlinie zugrundegelegte Fläche nur einmal zu entrichten ist, zu leisten. Wird hingegen infolge eines geplanten Zubaues an ein Altgebäude bzw. des Umbaues eines Altgebäudes eine Bauplatzbewilligung überhaupt erstmals notwendig (vgl. § 2 Abs. 1 OÖ BauO 1976) und wird sie erteilt, so löst die Bewilligung (von den sonstigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 OÖ BauO 1976 abgesehen) den Abgabenanspruch aus. Der Abgabenanspruch entsteht in diesem Fall in voller Höhe im Sinne der Berechnungsregeln des § 20 Abs. 3 bis Abs. 6 leg. cit. (anrechenbare Fahrbahnbreite, anrechenbare Frontlänge bezogen auf die Größe des Bauplatzes, Einheitssatz). Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß der Beitrag in Relation zur Größe des Zu- oder Umbaues stünde oder daß für ein Altgebäude, für welches zum Zeitpunkt seiner Errichtung kein Fahrbahnkostenbeitrag zu entrichten war, auch im Falle eines Zu- oder Umbaues kein Beitrag zu entrichten wäre. Die beschwerdeführende Partei verkennt bei ihrer Argumentation, daß der Fahrbahnkostenbeitrag nicht aus Anlaß der Errichtung eines bestimmten Gebäudes, sondern aus Anlaß der Erteilung der Bauplatzbewilligung vorzuschreiben ist.
Nur bei den Ausnahmetatbeständen des § 20 Abs. 9 OÖ BauO 1976 kommt es auf Art und Größe des geplanten Bauvorhabens an. Der Gesetzgeber wollte mit den Ausnahmetatbeständen offenbar vermeiden, daß durch eine Bauplatzbewilligung aus Anlaß eines geringfügigen Bauvorhabens die (volle) Beitragspflicht ausgelöst wird (siehe dazu im einzelnen unten Punkt 4).
Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des § 20 OÖ BauO 1976 entstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1994, Zl. 91/17/0097), die eine in der Beschwerde angeregte Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG erfordern würden. Beim Verwaltungsgerichtshof sind nämlich keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß die Regelung des § 20 OÖ BauO 1976 deshalb gleichheitswidrig sein sollte, weil sie aus Anlaß eines Zu- oder Umbaues die Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrag für einen Bauplatz ermöglicht, der bereits mit einem Altgebäude bebaut ist und für den ein solcher Beitrag noch nie vorgeschrieben wurde. Im Gegenteil, dies scheint gerade sachgerecht, während eine weitgehende und endgültige Ausnahme der Eigentümer von mit Altgebäuden bebauten Flächen von der Abgabenpflicht - wie sie der beschwerdeführenden Partei offenbar vorschwebt - viel eher bedenklich erschiene. Die beschwerdeführende Partei verkennt auch in diesem Zusammenhang, daß der Fahrbahnkostenbeitrag grundsätzlich in keiner Relation zur Art und Größe eines allfälligen Bauvorhabens steht. Der mit den Berechnungsparametern des Beitrages typisierte Nutzen der Aufschließung des Bauplatzes durch eine öffentliche Verkehrsfläche bestimmt sich im wesentlichen nicht nach Art und Größe des Bauvorhabens, sondern nach der Größe des Bauplatzes (auf dem durch die Bauplatzbewilligung die Bewilligung von Bauvorhaben ermöglicht wird). Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums garantiert nicht, daß Bauplätze für deren Eigentümer unentgeltlich von den Gemeinden erschlossen werden, mag die Errichtung der Verkehrsfläche auch lange zurückliegen. Dem Gesetzgeber steht es frei, die Eigentümer von Bauplätzen, die durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen wurden, auch nachträglich zu einer Beitragsleistung heranzuziehen, weil sie damit zu den Lasten der Herstellung der Fahrbahn der Verkehrsfläche, die weiterhin den Zugang ihres Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz vermittelt, beitragen. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Formulierung von Ausnahmetatbeständen für geringfügige Bauvorhaben in § 20 Abs. 9 OÖ BauO 1976 eine typisierende Umschreibung mit möglichst bestimmten Abgrenzungen aufweist. Jede derartige Grenzziehung bringt es mit sich, daß sie für die gerade nicht mehr unter die Ausnahme fallenden Abgabenpflichtigen eine gewisse Härte bedeutet. Daß die Formulierung der Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 9 OÖ BauO 1976 unsachlich wäre, wird selbst von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
2.4. Was nun die Unterstellung des Sachverhaltes unter eine der Ausnahmebestimmungen des § 20 Abs. 9 OÖ BauO 1976 anlangt, ergibt sich folgendes:
2.4.1. Der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 9 lit. b leg. cit., wonach der Fahrbahnkostenbeitrag entfällt, wenn auf dem Bauplatz ein Zubau an ein bestehendes Gebäude bis zu einer Gesamthöhe von höchstens 5 m und einer verbauten Fläche von höchstens 50 m2 geplant ist, steht die unbestrittene Tatsache entgegen, dass das Bauvorhaben (Zubau eines Stiegenhauses) eine Gesamthöhe von mehr als 5 m aufweist.
2.4.2. Die Entrichtung des Beitrages entfällt weiters gemäß § 20 Abs. 9 lit. a leg. cit., wenn auf dem Bauplatz der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (im folgenden zählt das Gesetz einige Beispielsfälle auf), geplant ist.
Nach § 41 Abs. 1 lit. a OÖ BauO 1976 bedarf ua der "Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden" einer Baubewilligung. § 41 Abs. 2 leg. cit. lautet auszugsweise:
"(2) Im Sinne des Abs. 1 ist unter
a)
...
b)
Gebäude ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter,
c) Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden,
d) Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach,
e) Umbau eine so weitgehende bauliche Änderung des Gebäudes, daß dieses nach der Änderung ganz oder doch in größeren Teilen (zum Beispiel hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist,
zu verstehen."
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der geplante Stiegenhauszubau sei ein Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung und falle unter die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 9 lit. a OÖ BauO 1976.
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß der Ansicht der belangten Behörde, die genannte Ausnahmeregelung sei nur auf selbständige Gebäude (und nicht auf Zubauten im Sinne des § 41 Abs. 2 lit. d OÖ BauO 1976) anwendbar, nicht gefolgt werden kann. Der Gesetzgeber hat die Begriffe Neubau (Herstellung eines Gebäudes), Zubau (Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach) und Umbau (so wesentliche bauliche Änderung des Gebäudes, daß dieses ganz oder in größeren Teilen als ein anderes anzusehen ist) in § 41 Abs. 2 lit. c, d und e OÖ BauO 1976 definiert und verwendet die verkürzte Formulierung "Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden" an zahlreichen Stellen (z.B. § 2 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. a OÖ BauO 1976). Es kann ihm dabei nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Formulierung im § 20 Abs. 9 lit. a leg. cit. - entgegen dem Wortlaut - nur Bauvorhaben gemeint hätte, die als selbständige Gebäude anzusehen sind, stellt doch gerade ein Zubau im Sinne der Legaldefinition kein selbständiges Gebäude dar.
Die weitere Auslegungsfrage, ob die Wendung "Zu- ...bau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben" entweder so zu verstehen ist, daß sich der zitierte Nebensatz auf den geplanten Zubau bezieht, oder ob damit auf die Eigenschaft des Gebäudes abgestellt wird, an das zugebaut werden soll, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Denn das mehrgeschoßige Gebäude, an welches der geplante Stiegenhauszubau angebaut werden soll, erfüllt unbestritten die Kriterien dieser Ausnahmebestimmung nach der zweitgenannten Auslegungsvariante nicht. Die Ausnahmebestimmung trifft jedoch auch in der erstgenannten Auslegungsvariante, wonach es auf die Eigenschaften des Zubaues, somit auf den gegenständlichen Stiegenhauszubau ankäme, nicht zu. Der Stiegenhauszubau, der eine Gesamthöhe von 12 m aufweist, kann nämlich - wie die Abgabenberufungsbehörde richtig erkannt hat - nicht unter die im Gesetz demonstrativ aufgezählten Gebäude von baurechtlich nur untergeordneter Bedeutung subsumiert werden. Denn einerseits ist der Stiegenhauszubau von seiner Funktion her mit den beispielsweise angeführten Bauvorhaben (kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann- und Schaltanlagen, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen) nicht vergleichbar und andererseits entspricht ein mehrgeschoßiger Zubau mit einer Gesamthöhe von 12 Metern nicht dem durch die angeführten Beispiele illustrierten Merkmal der "baurechtlich" nur untergeordneten Bedeutung.
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 9 lit. a OÖ BauO 1976 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht verneint.
2.4.3. Unzutreffend ist auch der Beschwerdevorwurf, es sei nicht ausreichend geprüft und begründet worden, ob ein Zubau oder ein Umbau vorliege. Bereits im Berufungsbescheid (auf den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid verwiesen wird) wurde ausführlich dargelegt, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Zubau (im Sinne der Definition des § 41 Abs. 2 lit. d OÖ BauO 1976) handle, weil durch den Anbau des Stiegenhauses das Gebäude vergrößert werde. Auch in der Baubewilligung des Stiegenhauses ist von einem Zubau die Rede. Als Folge dieser zutreffenden Beurteilung des Bauvorhabens als Zubau konnte die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 9 lit. c OÖ BauO 1976, die sich nur auf Umbauten bezieht, nicht zur Anwendung kommen.
2.4.4. Hinsichtlich der Ermäßigungsbestimmung des § 20 Abs. 10 OÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. Nr 33/1988 ist im Sinne der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid darauf hinzuweisen, daß sich der Gesetzgeber mit der Formulierung "Bauplätzen, die höchstens zweigeschossig über dem Erdboden und mit nicht mehr als drei Wohnungen (Kleinhausbauten) bebaut werden" erkennbar auf § 93 der O.ö. Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5 bezieht. Wie der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 89/17/0110, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, setzt § 20 Abs. 10 OÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 33/1988 voraus, daß es sich um Wohnhausbauten handelt. Daß dies der Fall wäre, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet; im übrigen handelt es sich bei dem Gebäude(komplex), dem das Stiegenhaus angebaut wurde, um eine zumindest dreigeschoßige Bebauung, da das Stiegenhaus nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vom ersten bis zum zweiten Stock reicht (aber kein von Wänden umschlossenes Erdgeschoß aufweist).
3.1. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, der gegenständliche Fahrbahnkostenbeitrag sei längst verjährt, weil die (bestrittene) Errichtung der Verkehrsfläche durch die Gemeinde allenfalls vor 90 Jahren erfolgt sei, so verkennt die beschwerdeführende Partei zunächst, daß es sich bei den in § 20 Abs. 1 OÖ BauO 1976 enthaltenen Voraussetzungen für die Vorschreibung um einen einheitlichen Abgabentatbestand handelt. Der Abgabenanspruch entsteht erst dann, wenn alle Elemente des Abgabentatbestandes erfüllt sind. § 20 Abs. 1 leg. cit. zieht die Eigentümer der Grundflächen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach dem Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung zur Beitragsleistung heran. Der Abgabentatbestand kann daher auch erst viele Jahre nach der Errichtung der Verkehrsfläche verwirklicht werden (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032).
Da der Abgabenanspruch erst mit der Bewilligung des Bauplatzes (Bescheid vom 14. April 1994) entstanden ist, kann er zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung nicht verjährt gewesen sein, weil die Verjährung gemäß § 153 lit. a OÖ LAO 1984 erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
3.2. Die von der beschwerdeführenden Partei wiederholt ins Treffen geführte Grundabtretung (durch die frühere Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes) an die mitbeteiligte Stadtgemeinde im Jahre 1901 steht - wie sowohl die Gemeindeabgabenbehörden als auch die belangte Behörde richtig erkannt haben - der Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages nicht entgegen. Es handelt sich dabei um verschiedene Anliegerleistungen, die auch kumulativ auftreten können. Hiebei kommt es auch nicht darauf an, ob die Grundabtretung gegen Entschädigung oder entschädigungslos zu erfolgen hat (vgl. § 18 OÖ BauO 1976, der auch Fälle entschädigungsloser Abtretung kennt). Die OÖ BauO 1976 sieht auch im Falle einer entschädigungslosen Grundabtretung weder den Entfall des Fahrbahnkostenbeitrages noch irgendeine Anrechnung einer Grundabtretung auf den Fahrbahnkostenbeitrag vor.
3.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Das Begehren der anwaltlich nicht vertretenen mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Zuspruch des pauschalierten Ersatzes für ihren Schriftsatzaufwand war aus den im hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0243, näher dargelegten Gründen unter Bedachtnahme auf § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 abzuweisen.
3.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170607.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009