Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
B-VG Art8 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Art 8 Abs. 1 BVG idF BGBl Nr. 81/2005
§§ 9 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat mit Schreiben vom 21.11.2018 den Administrativakt zur Zl. *** und die bei ihr eingebrachte Eingabe des A, Tschechische Republik, vom 15.11.2018 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.10.2018, dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Von folgenden Tatsachenfeststellungen ist auszugehen:
Mit Straferkenntnis vom 19.10.2018, ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Einschreiter wegen Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 für schuldig und verhängte gemäß § 99 Abs. 2 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden). Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 22,-- festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde nach Ausweis des dem Behördenakt einliegenden Rückscheines – IRS – am 29.10.201 an der in der Tschechischen Republik gelegenen Anschrift des Beschwerdeführers zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2018, der ausschließlich in tschechischer Sprache gehalten ist und der vom Adressaten des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018, ***, eigenhändig unterfertigt wurde, ist unter Bezugnahme auf die der Datierung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018 ausgeführt: „Nerozimim“.
Dass dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018, ***, eine Übersetzung in die tschechische Sprache beigeschlossen wurde, ist dem zur Entscheidung über Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 hat das Gericht den Beschwerdeführer, dies unter Beischluss einer Übersetzung in die tschechische Sprache, wie folgt aufgefordert:
„Die Bezirkshauptmannschaft hat Ihre E-Mail-Eingabe vom 21.11.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018,
*** vorgelegt.
Die Eingabe ist ausschließlich in tschechischer Spracht ausgeführt.
Sie werden eingeladen, die Eingabe (Beschwerde) in deutscher Sprache gemäß den nachfolgenden Formalanforderungen nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einzubringen
? die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nach Datum und Geschäftszahl (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG).
? die Bezeichnung der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG).
? die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).
? ein Begehren (zB Bewilligung des Vorhabens, Herabsetzung der Strafhöhe; § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).
? die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG).
Sie werden daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern.
Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt.
Sollten Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen, wird die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.“
Dieses Schreiben wurde am 11.12.2018 (IRS- Sendung) vom Empfänger übernommen. Die Unterschrift stimmt mit jener auf der verfahrensgegenständlichen Eingabe überein.
Der aufgetragenen Verbesserung wurde bis dato nicht gefolgt.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen war nach dem unbedenklichen Akteninhalt zu gelangen.
In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:
Infolge Vorlage der Eingabe vom 15.11.201 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018,
***, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung festzustellen, wie der erkennende Richter nach der Geschäftsverteilung funktionell zuständig ist.
Festzustellen ist, wie oben ausgeführt, dass die Eingabe vom 15.11.2018 innerhalb der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018, *** bezeichneten Beschwerdefrist nach der mit 29.10.2018 ausgewiesenen Ausfolgung durch die Post an der Abgabestelle erfolgt ist, wie ein eindeutiger Bezug zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018, ***, nach dem offenbar vom Bescheidadressaten selbst unterschriebenen Schriftstück herzustellen ist, sodass die Eingabe nach der äußeren Form als Beschwerde zu qualifizieren ist.
Ungeachtet der Frage, ob es im Gegenstand zu einer rechtswirksamen Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.10.2018, dies unter Hinweis – vgl. Artikel XII Abs. 3 iVm Artikel 13 Abs. 4 des Ergänzungsvertrages mit Tschechien zum europäischem Übereinkommen und über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 und Artikel 5 Abs. 3 des EU-RHÜ 2000 – auf VwGH Ra 2015/11/0097 und den daraus ableitbaren Vorrang des Übereinkommens als „günstigere“ Norm nach dem – kurz- „Wiener Übereinkommen“ gegenüber dem Einschreiter überhaupt gekommen ist, ist, wie ausgeführt, die Eingabe, die nach der äußeren Form als Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, das die behördliche Sphäre verlassen hat und damit Außenwirkung erfahren hat, zu qualifizieren, ausschließlich in tschechischer Sprache abgefasst. Da die Amtssprache in Österreich grundsätzlich die „deutscher Sprache“ ist, vgl. Art 8 Abs. 1 BVG idF BGBl Nr. 81/2005 und danach, unbeschadet verfassungsrechtlich verankerter Minderheitenrechte, schriftliche und mündliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind, weist die Eingabe vom 15.11.2018 eindeutig ein, wenn auch einer Behebung grundsätzlich zugängliches, Formgebrechen – unter Hinweis auf VwGH Zl. 84/08/0106 u.a. – auf – vgl. VwGH Zl. 2012/09/0093 u.a.
Da der Beschwerdeführer dem ihm nachweislich zugestellten Auftrag des erkennenden Gerichtes vom 3.12.2018, der am 11. 12. 2018 mit Übersetzung in die tschechische Sprache zugestellt wurde, dies trotz Hinweises auf die angekündigte Rechtsfolge der Zurückweisung bei Nichtentsprechung, bis dato durch Einbringung einer Beschwerde in deutscher Sprache nach den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1
VwGVG nicht nachkam, war aus den dargelegten Gründen das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen und steht dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Sprache; Übersetzung; Verbesserung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2542.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019