TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 I416 1435486-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 1435486-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2015, Zl. 830552606-1647355/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.05.2013, Zahl: 13 05.526-EAST Ost negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.04.2015, Zahl: I406 1435486-1/5E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), zurück.

2. Mit Beschluss vom 27.07.2015 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Ziffer 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).

4. Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom BMI/ Bundeskriminalamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer von IP-Rabat unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX in Casablanca, identifiziert wurde.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 09.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und § 28 Abs. 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte er darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid ohne vorrangehende Einvernahme oder Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme erlassen habe und ihm somit in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei. Dadurch habe sie es unterlassen den notwendigen entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde der Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt habe und auch dadurch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung hätte sie diese jedenfalls zu berücksichtigen gehabt. Dazu führte der Beschwerdeführer Berichte zur Lage in Marokko an. Letztlich führte er noch aus, dass er in Österreich bereits gut integriert sei, die deutsche Sprache gut beherrsche und gelernter Tischler sei. In seinem Fall hätte somit die Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen, insbesondere, da sein Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und im gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine solche von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gemäß § 57 AsylG und ihm eine solche erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I410 neu zugewiesen.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

9. Am 16.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und XXXX heißen würde und am XXXX in XXXX geboren sei. Er sei halb Araber und halb Berber und gehöre der Volksgruppe der Sahrawis an. Seine Mutter würde noch in der Sahara leben, er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr. Er führte weiters aus, dass er keine Schulbildung habe, aber als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er in einer Tischlerei gearbeitet und dort gelernt. Auf die Frage, wie er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab er an, dass er "Badawit" sei und sie Ziegen, Schafe und Kamele gehabt hätten. Gelebt hätten sie in einem Zelt und seien immer wieder umgezogen. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass ein Schreiben von Interpol–Rabat vorliege, wonach er als XXXX, geb. amXXXX in Casablanca identifiziert worden sei, antwortete er wörtlich: "Nein, das ist falsch." Auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre müsste, antwortete er:

"Ich werde getötet in meiner Heimat, weil ich Probleme gehabt habe."

Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob er ohne das Problem getötet zu werden, in Marokko in einer Stadt leben könnte, antwortete er:

"Ich bin Badawit. Ich bin schwarz, wenn ich woanders leben würde, würde man mich fragen, ob ich ein Sklave wäre. Ich kann nur in meinem Ort leben, ich kann nicht woanders hin." Seitens der Rechtsvertretung, wurde im Hinblick auf die Länderberichte unsubstantiiert ausgeführt, dass auf die instabile Lage in der Westsahara hingewiesen werde und darauf dass die dort lebende Bevölkerung immer noch Probleme mit der Polisario (gemeint wohl: Frente Polisario) habe. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er zusammengefasst aus, dass er keine Freunde habe, seit einem Jahr einen Alphabetisierungskurs der Caritas besuche, von der Grundversorgung lebe, in seiner Freizeit spazieren gehe und über das Asylheim freiwillig bei Landwirten arbeite, die Unterstützung brauchen würden. Er sei kein Mitglied in einem Verein, würde aber Kontakt zu vielen Personen, die er unterstütze haben. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, würde er sich eine Arbeit suchen, zur Schule gehen und aus dem heim ausziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, ist am XXXX in Casablanca geboren und Staatsangehöriger von Marokko.

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus der Sahara stammt.

Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht jedoch in einer Tischlerei Tischler gelernt. In Marokko lebt noch seine Mutter, nicht festgestellt werde kann, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit zumindest 28.04.2013 im Bundesgebiet, seit dem 15.04.2015 - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom, Zl. I406 1435486-1/5E - aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist weder verlobt noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration den Besuch eines Alphabetisierungskurses vorgebracht und wird aufgrund der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, ansonsten wurden jedoch keine weiteren integrativen Umstände geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit zudem kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Marokko zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und § 28 Abs. 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate, bedingt und einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung des maßgeblichen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vom 07.07.2017 folgendes festzustellen: "Zur politischen Lage wird festgestellt, dass am 07.10.2016 zum mittlerweile zweiten Mal Parlamentswahlen in Marokko stattgefunden haben, wobei die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung des amtierenden Ministerpräsidenten wiederum stärkste Partei geworden ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass Marokko ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur ist, Marokko steht darüberhinaus auch im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens, wobei die marokkanischen Dienste als gut unterrichtet gelten und operationell fähig sind, was auch für deren Effizienz bei der laufenden Aushebung von Terrorzellen spricht. Hinsichtlich der Justizwesens ist festzustellen, dass die Gremien teilweise noch am Beginn der Tätigkeit stehen bzw. muss deren rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen, wobei in allen Verfahren grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt und gesetzlich ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen ist. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv und Folter gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Zur wirtschaftlichen Lage in Marokko wird festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, wobei einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs (z.B.: Brot und Zucker) subventioniert werden. Weiters führt die marokkanische Regierung Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus und erhalten unter 30-jährige mit einem bestimmten Bildungsniveau Hilfe für weiterführende Berufsausbildung. Betreffend die medizinische Grundversorgung ist festzustellen, dass der Zugang zu den öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei möglich ist und die Kosten für kostenpflichtige medizinische Dienste bei Mittellosigkeit erlassen werden. So wurde im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen, wobei die Teilnahme an RAMED gratis ist ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc.. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei.

Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, das Stellen eines Asylantrages nicht strafbar ist, finanzielle Rückkehrhilfe jedoch nicht angeboten wird, Rückkehrer ohne finanzielle Mittel primär den Beistand ihrer Familie ansprechen würden, wobei auch gelegentlich NGOs Unterstützung anbieten."

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das bereits abgeschlossene und rechtskräftige Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 07.07.2017) zu Marokko und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Identität, ergeben sich aus dem im Akt inne liegenden Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 28.10.2015, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Rabat, als XXXX, geboren am XXXX in Casablanca identifiziert worden ist.

Die Feststellungen zu seiner Religion, seiner Volksgruppe, seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus der Sahara stammt ergibt sich aus der Identifizierung durch Interpol Rabat, wonach er in Casablanca geboren ist und aus seinen widersprüchlichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dies insbesondere, da er einerseits angab, in einem Zelt gelebt zu haben und herumgezogen zu sein und dann wieder, dass er nur in seinem Dorf leben könnte, da er woanders als "Sklave" angesehen werde.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dass weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurden dabei auch der vom Beschwerdeführer angeführte Alphabetisierungskurs und die Tätigkeiten in der Landwirtschaft über das Asylheim.

Dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfung abgelegt hat, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der Beschwerdeführer über Deutschsprachkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2017 ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der "Human Rights Watch", herangezogen.

Zur politischen Situation und zu Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Marokkaner am 7.10.2016 zum zweiten Mal seit dem "Arabischen Frühling" im Jahr 2011 ein neues Parlament gewählt haben (STERN 7.10.2016). Die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) von Ministerpräsident Abdelilah Benkirane hat die Wahl erneut gewonnen und bleibt damit stärkste Kraft, wobei anzuführen ist, dass die PJD im Wahlkampf mit der Fortsetzung der Sozial- und Wirtschaftsreformen geworben hatte. Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015). In Marokko gilt außerdem die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Ebenso gilt gesetzlich die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015). Bezüglich der allgemeinen Menschrechtslage in Marokko ist darauf hinzuweisen, dass der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung substantiell ist; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vgl. ÖB 9.2015).

Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Voraussetzungen für RAMED sind der Nachweis, dass der Begünstigte nicht von einer anderen Krankenversicherung profitiert, weder als Hauptversicherter noch als Familienangehöriger, der Wohnort angegeben wird (Stadt oder Land) und der Nachweis über unzureichende Mittel um die Kosten für die medizinische Versorgung selbst zu decken beigebracht wird. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017).

Hinsichtlich der Behandlung rückgeführter Asylwerber ist auszuführen, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar ist und nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet wird. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.6.2017

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DS - Der Standard (31.1.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt,

http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017b), Marokko - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 3.7.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

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AA - Auswärtiges Amt (25.1.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko

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AA – Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte in Zweifel ziehen würde, erstattet.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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