TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 I416 1434876-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 1434876-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.10.2017, Zl. 13-8213337202/170514516, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.11.2013 verloren. "

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2012 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, in Agagir in Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater von einer Gruppe namens "Polizreyo", die die Wüste zwischen Algerien und Marokko beherrschen will, entführt worden sei, als sie zusammen in der Wüste Kamele gehütet haben. Er sei nur deshalb nicht entführt worden, weil sie ihn nicht gesehen hätten, da er weiter weg gewesen sei.

2. Mit Aktenvermerk vom 03.12.2012 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt, da er sein Aufenthaltsort wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Am 04.01.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens nach §§ 28 und 28a SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel/Suchtgifthandel) festgenommen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2013, Zl. 12 13.372-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Vergehen nach dem SMG und Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und die bedingte Entlassung der Erstverurteilung widerrufen.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, Zahl: I408 1434876-1/13E wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen und das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), zurückverwiesen.

7. Mit Schreiben der österreichischen Botschaft vom 18.02.2014, GZ XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden als XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, identifiziert worden ist.

8. Am 22.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer in der JA XXXX schriftlich Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gewährt und ihm die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen aufgetragen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2015, Zl. 13-821337202/2134089 (12 13.372-BAI) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 55 und 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt I.). Weiters stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 29.04.2015 fest (Spruchpunkt II.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).

8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, Zl. I408 1435876-2/7E als unbegründet abgewiesen und das Datum Verlustes seines Aufenthaltsrechtes auf 05.11.2013 korrigiert.

9. Am 27.04.2017 stellte der Beschwerdeführer eine weiteren Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu begründend aus, dass er jetzt mit einer Österreicherin verheiratet sei, ein 14 Monate altes Kind mit Ihr habe und sein zweites Kind im Juni 2017 geboren werde. Aus diesem Grund wolle er in Österreich bleiben, dies sei sein neuer Grund für die Antragstellung. Im Falle seiner Rückkehr habe er nichts zu befürchten, aber er würde wieder hierher zu seiner Familie kommen, da er nicht auf seine Familie verzichten möchte. Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer spanischen Geburtsurkunde des Kindes XXXX, geb. am XXXX2016 XXXX in Spanien, die Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Ehefrau XXXX über deren österreichische Staatsbürgerschaft, eine Kopie des Reisepasses von XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, Kopie des Reisepasses von XXXX, geb. XXXX2016 , Staatsangehörigkeit Marokko, ausgestellt von der marokkanischen Konsulat in Bilbao am 15.04.2016, die Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Kindes XXXX ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Madrid, über dessen österreichische Staatsbürgerschaft vom 25.05.2016 und die Heiratsurkunde über die am XXXX2016 in XXXX in Spanien erfolgte Heirat zwischen XXXX und XXXX.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit

XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 88 Abs. 4 2. Satz 1. Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und die Probezeit der bedingten Entlassung der vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

11. Am 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er gesund sei und an keinen psychischen oder physischen Problemen leide, keine Tabletten nehme und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Hinsichtlich seiner Identität legte er seinen originalen marokkanischen Reisepass und weiters folgende Urkunden vor: "Geburtsurkunde des Kindes XXXX, geb. am XXXX2017 in XXXX, die Heiratsurkunde und die internationale Geburtsurkunde des Kindes XXXX, geb. am XXXX2016 in XXXXin Spanien." Weiters führte er an, dass er Deutschzertifikate in A1, A2 und B1 habe, diese aber nicht vorlegen könne, da er sie verloren habe. Er habe bereits Duplikate angefordert und würde diese noch vorlegen. Zuletzt habe er sich 8 Monate in Spanien aufgehalten und sei dort auch sein Sohn zur Welt gekommen und habe er seine Lebensgefährtin dort geheiratet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Marokko führte er aus, dass er

XXXX heiße, am XXXXgeboren und Staatsangehöriger von Marokko sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei sunnitischer Moslem und verheiratet mit einer österreichischen Staatsangehörigen und habe zwei Kinder. In Casablanca würden noch seine Eltern, und seine vier Geschwister leben, als auch Tanten und Onkel. Er habe in Casablanca die Grundschule und die Hauptschule abgeschlossen und eine höhere Schule besucht, wobei er die Matura nicht geschafft habe. Gearbeitet habe er offiziell noch nie, er habe aber in den Ferien gelegentlich auf dem Fischmarkt geholfen. Seine Eltern würden in Marokko auch nicht an Hunger leiden, obwohl sie eher in der unteren Schicht leben würden. Er gab weiters an, dass er mit seiner ganzen Familie regelmäßigen telefonischen Kontakt und Kontakt über Facebook und Whatsapp haben würde und auch noch Kontakt zu Freunden und Bekannten habe, zu Hause wohnen könne er aber nicht mehr, da dort kein Platz mehr sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass er die Matura nicht geschafft habe und er deswegen Angst vor seiner Mutter gehabt habe. Vor seinem Vater habe er keine Angst gehabt. Da er sich keine Zukunft mehr in Marokko gesehen habe, habe er nach Europa wollen. Er habe sich nicht getraut mit dem negativen Maturaergebnis nach Hause zu gehen und habe sich deshalb auch nicht von seiner Familie verabschiedet. Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen sei, er weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, er mit Behörden nie Probleme gehabt habe, er nicht politisch tätig gewesen sei oder einer Partei angehöre, er nie Mitglied einer Organisation gewesen sei und er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt habe. Gefragt was er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte, führte er wörtlich aus: " Ich habe keine Zukunft in Marokko und ich möchte hier in Österreich meine Zukunft aufbauen. Ich möchte mich von meiner österreichischen Familie nicht trennen." Probleme mit Behörden oder der Polizei würde er im Falle seiner Rückkehr aber nicht haben. Gefragt, warum er nicht innerhalb Marokkos umgezogen wäre, antwortete er: "Ich musste das Land verlassen, weil sonst hätte ich zurück zu Mama gehen müssen." Über die aktuelle Lage in Marokko wisse er Bescheid, für die Abgabe einer Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderberichten wurde ihm eine Frist bis 05.09.2017 eingeräumt, eine Stellungnahme langte bis zur Bescheiderlassung jedoch nicht ein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er seine Frau 2015 nach seiner Haftentlassung kennengelernt und nach drei Monaten eine feste Beziehung mit ihr gehabt habe und sie schwanger geworden sei. Er habe ca. vier/fünf Monate bei ihr gewohnt, danach seien sie nach Spanien weggelaufen, da es Probleme mit seiner Schwiegermutter gegeben habe. In Spanien seien sie für ca. acht Monate geblieben, haben jedoch aufgrund ihrer finanziellen Situation wieder nach Österreich müssen. In Österreich würde er sich mit seiner Frau und seinen zwei Kinder beschäftigen, beide Kinder würden bei ihm und seiner Frau in XXXX in einer Zweizimmerwohnung wohnen, die vom Sozialamt bezahlt werde. Er gab an, dass er keiner legalen Beschäftigung nachgehen würde, er von seiner Frau unterstützt werde und ihm sein Bruder in Italien jedes Monat €

300,-- schicken würde. Die Deutsch B1 Prüfung habe er in der JA XXXX abgelegt, das Zertifikat habe er aber verloren. Ein Duplikat könne erst im September ausgestellt werden. Außer den Deutschkursen habe er keine Kurse oder Ausbildungen besucht, er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Gefragt, ob er irgendwelche sonstige Gründe für seine Integration in Österreich geltend machen könne, gab er wörtlich an: "Ich habe eine österreichische Frau und mit ihr zwei gesunde Kinder. Ich habe B1 geschafft. Ich fühle mich hier in Tirol wohl. Ich komme mit der Tiroler Mentalität sehr gut aus." Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich keine. Auf die Frage, wie der Alltag seiner Kinder in Österreich ausschaue gab er wörtlich an: "Beide Kinder sind zu Hause und werden von meiner Gattin und mir gepflegt."

Gefragt in welcher Sprache er sich mit seinen Kindern unterhalte, antwortete er: "Deutsch, noch." Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde die anwesende Frau des Beschwerdeführers Frau XXXX als Zeugin zu deren Aufenthalt in Spanien einvernommen.

12. Am 23.08.2017 wurde der Beschwerdeführer am XXXX aufgegriffen, als er rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisen wollte.

13. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. 13-8213337202/170514516, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 4, und Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.). Zugleich stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 27.04.2017 fest (Spruchpunkt V.).

14. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich Alserstraße 20, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

15. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.11.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin wesentliche Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend führt er dazu im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Gemeinschaftsrecht zukommen würde, da ein Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht worden sei. Aus diesem Grund hätte das alte Rückkehrverbot aufgehoben werden müssen und bei Abwägung von Familienleben und EU-Freizügigkeitsrechten von jeglicher Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden müssen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid in seinem gesamten Umfang ersatzlos aufheben und aussprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei ihm als Ehegatte der EWR Bürgerin und österreichischen Staatsangehörigen und Vater des Kindes Emran HARIS aufgrund des Gemeinschaftsrechtes in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukomme.

16. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und aufgrund der durch seine Gattin in Anspruch genommenen Personenfreizügigkeit in Spanien begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziffer 11 FPG.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, seit dem XXXX.2016 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat in Marokko als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat Familie in Marokko (Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer hat am 26.09.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, Zahl: I408 1434876-1/13E hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, Zl. I408 1435876-2/7E, hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der getroffenen Rückkehrentscheidung und der Erklärung der Zulässigkeit der Ausweisung nach Marokko, sowie der Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes, rechtskräftig abgewiesen wurde.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung B1 erfolgreich abgelegt hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit ein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte, außer seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen und der Vaterschaft von zwei Kindern, für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1) LG RK XXXX vom XXXX

§§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (3) SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2 SMG

Freiheitsstrafe 20 Monate Jugendstraftat

zu LG RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 05.11.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX

zu LG RK XXXX Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX

2) LG RK XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 28 (1) 3. Fall SMG

Freiheitsstrafe 12 Monate

zu LG RK XXXX

zu LG RKXXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.05.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewahrungshilfe LG INNSBRUCK 024 BE 7/2015m vom 20.03.2015

zu LG INNSBRUCK 023 HV 20/2014v RK 22.07.2014 zu LG INNSBRUCK 027 HV 117/2013m

RK XXXX Aufhebung der Bewahrungshilfe LG XXXX

zu LG RKXXXX zu LG XXXX

RK XXXX Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX

3) LG XXXX RK XXXX

§ 88 (4) 2. Satz 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vor, sondern stützt seinen Antrag lediglich darauf, dass er wegen dem Nichtbestehen der Matura und der Angst, dies seiner Mutter zu sagen, sein Heimatland verlassen habe.

Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte folglich nicht festgestellt werden.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers folglich nicht festgestellt werden, dass dieser in Marokko einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Feststellungen zur Lage in Marokko:

Die Verhältnisse in Marokko haben sich seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 31.10.2017 - in welcher bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung des maßgeblichen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vom 07.07.2017 folgendes festzustellen: "Zur politischen Lage wird festgestellt, dass am 07.10.2016 zum mittlerweile zweiten Mal Parlamentswahlen in Marokko stattgefunden haben, wobei die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung des amtierenden Ministerpräsidenten wiederum stärkste Partei geworden ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass Marokko ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur ist, Marokko steht darüberhinaus auch im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens, wobei die marokkanischen Dienste als gut unterrichtet gelten und operationell fähig sind, was auch für deren Effizienz bei der laufenden Aushebung von Terrorzellen spricht. Hinsichtlich der Justizwesens ist festzustellen, dass die Gremien teilweise noch am Beginn der Tätigkeit stehen bzw. muss deren rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen, wobei in allen Verfahren grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt und gesetzlich ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen ist. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv und Folter gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Da Marokko ausdrücklich die Diversität der Nation in der Verfassung anerkennt ist eine Diskriminierung von staatlicher Seite gegenüber ethnischen Minderheiten nicht vorhanden und ist aufgrund der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Bevölkerung berberische Abstammung ist und sich die Berber nicht als ethnische Minderheit sehen ist auch nach Einschätzung der Botschaft ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster nicht erkennbar und wir seitens des Staates die Sprache und die Kultur der Berber inzwischen aktiv gefördert. Zur wirtschaftlichen Lage in Marokko wird festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, wobei einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs (z.B.: Brot und Zucker) subventioniert werden. Weiters führt die marokkanische Regierung Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus und erhalten unter 30-jährige mit einem bestimmten Bildungsniveau Hilfe für weiterführende Berufsausbildung. Betreffend die medizinische Grundversorgung ist festzustellen, dass der Zugang zu den öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei möglich ist und die Kosten für kostenpflichtige medizinische Dienste bei Mittellosigkeit erlassen werden. So wurde im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen, wobei die Teilnahme an RAMED gratis ist ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc.. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, das Stellen eines Asylantrages nicht strafbar ist, finanzielle Rückkehrhilfe jedoch nicht angeboten wird und Rückkehrer ohne finanzielle Mittel primär auf den Beistand ihrer Familie angewiesen sind."

Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr erstattet, bzw. dies auf Fragen verneint und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Identität, ergeben sich aus der im Akt inne liegenden Kopie des Reisepasses mit der Nummer XXXX, ausgestellt von der marokkanischen Botschaft in Wien am XXXX.

Die Feststellungen zu seiner Religion und seiner Volksgruppe und seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Marokko ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, ergibt sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX2017, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes und einer Tochter ist aus den dem Akt inneliegenden Geburtsurkunden vom XXXX2016 und XXXX2017.

Der Umstand, dass zumindest seit 05.10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz besteht, ergibt sich aus den vorgelegten Meldeunterlagen.

Die Feststellung dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass seine Gattin von ihren Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und den dazu im Akt inneliegenden Unterlagen.

Weitere Unterlagen, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde weitere konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden vor, oder legte dementsprechende Unterlagen vor.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.11.2017 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Administrativverfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er nun mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit der er einen Sohn habe und das zweite Kind bald auf die Welt kommen würde und er aus diesem Grund in Österreich bleiben möchte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er dann wiederum an, dass er die Matura nicht bestanden habe und aus Angst vor seiner Mutter sein Heimatland verlassen habe.

Dazu wird festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der gehäuften Wiedersprüche und der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung und zur Verhinderung der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gestellt wurde. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Die Feststellungen zur mangelnden Verfolgung des Beschwerdeführers in Marokko im Sinne der GFK basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, aufgrund des Akteninhalts und des Vorbringens in seiner Beschwerde. Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Rasse, noch seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung in Marokko verfolgt wird.

Auch in seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer den im Bescheid getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen.

Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung verfügt und imstande war seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise zu bestreiten, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Marokko auch über ein familiäres Netzwerk verfügt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der "Human Rights Watch", herangezogen.

Zur politischen Situation und zu Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Marokkaner am 7.10.2016 zum zweiten Mal seit dem "Arabischen Frühling" im Jahr 2011 ein neues Parlament gewählt haben (STERN 7.10.2016). Die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) von Ministerpräsident Abdelilah Benkirane hat die Wahl erneut gewonnen und bleibt damit stärkste Kraft, wobei anzuführen ist, dass die PJD im Wahlkampf mit der Fortsetzung der Sozial- und Wirtschaftsreformen geworben hatte. Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015). In Marokko gilt außerdem die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Ebenso gilt gesetzlich die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015). Bezüglich der allgemeinen Menschrechtslage in Marokko ist darauf hinzuweisen, dass der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung substantiell ist; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vgl. ÖB 9.2015).

Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Voraussetzungen für RAMED sind der Nachweis, dass der Begünstigte nicht von einer anderen Krankenversicherung profitiert, weder als Hauptversicherter noch als Familienangehöriger, der Wohnort angegeben wird (Stadt oder Land) und der Nachweis über unzureichende Mittel um die Kosten für die medizinische Versorgung selbst zu decken beigebracht wird. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017).

Hinsichtlich der Behandlung rückgeführter Asylwerber ist auszuführen, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar ist und nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet wird. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.6.2017

-

DS - Der Standard (31.1.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt,

http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017b), Marokko - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 3.7.2017

-

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

-

AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 5.7.2017

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (5.7.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 5.7.2017

-

DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen,

http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017

-

DS - Der Standard (28.6.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt,

http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 5.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (10.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017)

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff

FD - France Diplomatie (5.7.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.10.2016): Moderate Islamisten bleiben stärkste Kraft, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahl-in-marokko-moderate-islamisten-bleiben-staerkste-kraft-14471840.html, Zugriff 19.10.2016

-

JA - Jeune Afrique (8.10.2016): Législatives au Maroc : le PJD arrive en tête, talonné par le PAM, http://www.jeuneafrique.com/363906/politique/legislatives-maroc-pjd-arrive-tete-talonne-pam/, Zugriff 19.10.2016

-

NZZ - Neue Züricher Zeitung (8.10.2016): Regierende Islamisten triumphieren in Marokko,

http://www.nzz.ch/international/parlamentswahl-regierende-islamisten-triumphieren-in-marokko-ld.121047, Zugriff 18.10.2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten