Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
I416 1415238-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. IFA 528626706/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.08.2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2010, Zl. A5 415.238-1/2010/4E rechtskräftig abgewiesen wurde und erfolgte die Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Am 05.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der von Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.01.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 15.10.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, mit einer Probezeit drei Jahre, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
5. Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit August 2010 durchgängig in Österreich aufhältig sei und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 1 aufweisen würde. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A 1 vom 27.10.2015, sowie die Kopie einer ecard lautend auf seinen Namen und eine Duldungskarte gültig bis 05.06.2016 bei.
6. Mit Schreiben vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer bezüglich der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Beantwortung einiger Fragen aufgetragen. In der mit 06.12.2015 datierten Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Gesamtumstände in Betracht zu ziehen seien und nicht allein wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt werden sollte. Allenfalls werde beantragt das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
7. Mit Schreiben vom 09.12.2015 und 11.01.2016 wurde um Fristerstreckung für die Vorlage von Integrations- und Identitätsnachweisen ersucht und diese gewährt. Mit Stellungnahme vom 08.02.2016 wurde eine Stellungnahme zum Schreiben der Behörde vom 24.11.2015 erstattet und ausgeführt, dass er seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, Deutsch auf dem Niveau A1 beherrsche und einen Vorvertrag von der Firma "XXXX" bezüglich einer Vollzeitbeschäftigung vorweisen können. Er würde derzeit private Zuwendungen von Freunden erhalten, würde vom Verein Neustart unterstützt und wohne bei einem Freund, würde er an Veranstaltungen der Afrikanisch katholischen Kirche, des XXXXKulturvereines, des Vereines XXXX integrativer Sport- Kultur und Bildungsvereines sowie der Pfarrkirche XXXX, teilnehmen und legte entsprechende Unterlagen dazu vor. Er führte weiters aus, dass er keine Verwandten mehr in Nigeria habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten und dass die Beantragung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft in Wien mehrere Monate in Anspruch nehmen würde weshalb er hinsichtlich der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 AsylG-DV stelle. Weiters stellte er den Antrag auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes und begründete dies damit, dass er seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden sei und weitreichende integrationsschritte gesetzt habe.
8. Mit Schreiben vom 23.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte und wurde diese am 10.06.2016 bis zum 09.06.2017 verlängert.
9. Am 20.06.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ÖSD Zertifikat A2 vom 03.06.2016 übermittelt.
10. Mit Schreiben vom 14.09.2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, diesmal betreffend der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes und wurde wiederum eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen gewährt. Mit Fax vom 26.07.2017 wurden Daten des Sozialversicherungsträgers und Gehaltszettel für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2016 vorgelegt.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. 528626706, wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 06.12.2015 und 08.02.2016 auf Aufhebung des Einreiseverbotes abgewiesen und erwuchsen diese in Rechtskraft.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Ziffer 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.
13. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte, dass ihn der Bescheid in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG verletzen würde und brachte im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass der Bescheid keinen Ausspruch über den von Amtswegen zu erteilenden Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 1" enthalte, obwohl die Vorrausetzungen dafür vorliegen würden, weil er nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und seit über einem Jahr eine duldungskarte für Österreich besitze. ER stelle daher den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihm einen Aufenthaltstitel zuerkennen, dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und dazu die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
15. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2017 nach Nigeria abgeschoben worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2010 wurde mit Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.8.2010, Zl. 10 07.268-BAT abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010, Zl. A5 415.238-1/2010/4E als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer bestehen zwei rechtskräftige Ausweisungen. Gegen den Beschwerdeführer besteht darüberhinaus eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem zehnjährigen Einreiseverbot. Die Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. 528626706, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen, wie Reisepass oder Geburtsurkunde vor. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 AsylG-DV.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 24.11.2015 und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten.
2. Beweiswürdigung
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung seines Antrages und Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels Unterlagen vorzulegen, die seine Identität beweisen können.
Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Antrages auf Heilung weder Unterlagen vor, noch machte er Hindernisse geltend, die ihn an der Beschaffung der geforderten Unterlagen gehindert hätten, insbesondere machte er weder Unmöglichkeit noch Unzumutbarkeit geltend. Wenn der Beschwerdeführer nämlich dahingehend lediglich ausführt, dass eine Beantragung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft in Wien mehrere Monate in Anspruch nehmen würde, so kann nicht von einem begründeten Antrag gesprochen werden, Bestätigungen der nigerianischen Botschaft hinsichtlich einer entsprechenden Antragstellung wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner rechtskräftigen Ausweisungen und des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes ergeben sich aus dem Akt, ebenso die rechtskräftige Erledigung seiner Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 55, § 57 Abs. 1, sowie § 58 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ".
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) (11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59. (1) (5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sowie des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2016, lauten:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;"
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt I.):
Zu der von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer keine erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und dem im Verfahren gestellten Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV wird folgendes ausgeführt:
Mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Aufforderung zur Urkundenvorlage und Abgabe einer Stellungnahme informiert und ihm Parteiengehör gewährt. Zum Antrag selbst ist auszuführen, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels zulassen kann. Dadurch dass der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde eine nachweisliche Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung behauptet hat, sondern lediglich auf die längere Wartezeit bis zur Ausstellung verwiesen hat, kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Beschwerdeführer ein Mitverschulden an der Nichtausstellung seines Reisepasses trifft, insbesondere da er zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis seiner Antragstellung bei der nigerianischen Botschaft beigebracht hat.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr unsubstantiiert in seiner Beschwerde vorbringt, dass der Bescheid keinen Ausspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aufweisen würde, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu zwei Jahren verurteilt worden ist und somit diese Verurteilung bereits ex lege einer Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG entgegensteht. Wenn darüberhinaus moniert wird, dass das Einreiseverbot bei Erteilung eines Aufenthaltstitels außer Kraft treten würde, so ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie bezüglich der Rückkehrentscheidung ausführt, dass gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung aufgrund der rechtskräftigen Ausweisungen, denen der Beschwerdeführer nachweislich keine Folge geleistet hat, nicht erforderlich sei, insbesondere da keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG im Verfahren hervorgekommen sind. Ein diesbezüglich anderslautendes Beschwerdevorbringen wurde nicht erstattet.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und keinen begründeten Mängelheilungsantrag gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden.
Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I416.1415238.3.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019