TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 G308 1217572-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs3
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G308 1217572-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. entfällt und Spruchpunkt I. zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm.

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vier erfolglose Asylanträge beginnend ab 1990 gestellt habe, sich seit über 27 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, er lange als staatenlos geführt worden und daher faktisch nicht habe abgeschoben werden können und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die kosovarische Botschaft fest. Weiters wurden die aus dem Strafregister des Beschwerdeführers ersichtlichen strafgerichtlichen Verurteilungen angeführt. Dieses Verhalten weise auf eine äußerst geringe Wertschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften hin. Der Beschwerdeführer sei immer wieder wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten verurteilt worden. Durch sein gezeigtes Verhalten und nach Abwägung der vorliegenden Aktenlage würde der Beschwerdeführer daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sodass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten hätten.

2. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht vom 01.04.2018 auf den 02.04.2018 von Polizeibeamten in seiner Wohnung kontrolliert und infolge des bestehenden Festnahmeauftrages wegen der bisher nicht erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers trotz Ausreiseverpflichtung nach Rücksprache mit dem Bundesamt am 02.04.2018 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde sodann auch wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts jedenfalls zwischen 13.11.2017 und 02.04.2018 zur Zahl XXXX am 02.04.2018 angezeigt.

3. Noch am 02.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.04.2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, Zahl G308 1217572-3/3E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und weiters im Verwaltungsakt kein einziges, den Beschwerdeführer betreffendes, strafgerichtliches Urteil einliege. Die belangte Behörde habe das gegenständliche Einreiseverbot mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet, ohne dabei auf das diesen zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers einzugehen.

5. Infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2018 formal aus der Schubhaft entlassen, jedoch unmittelbar danach wieder wegen des nach wie vor bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und weiterhin im Polizeianhaltezentrum festgehalten.

6. Am 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Prüfung des Sicherungsbedarfs, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sowie zur Erlassung der neuerlichen Schubhaft vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Bezogen auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bisher nicht geklärte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gab dieser auf Befragen gegenüber dem Bundesamt an, er sei in Prishtina/Kosovo geboren und verfüge über eine kosovarische Geburtsurkunde. Sein Vater sei albanischer, seine Mutter kosovarische Staatsangehörige. Er habe bis zu seinem 18. Lebensjahr im Kosovo gelebt und lebe seit 29 Jahren in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass dem Bundesamt, sowohl bezogen auf Serbien als auch auf den Kosovo ein Heimreisezertifikat vorliege. Er gab dazu an, dass wenn er schon nach Hause gehen müsse, er in den Kosovo gehen wolle. Dies sei sein Heimatland. Damals sei der Kosovo ein Teil Jugoslawiens, später ein Teil von Serbien und Montenegro und dann von Serbien gewesen.

7. Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem - zu diesem Zeitpunkt aktenkundig bereits rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer persönlich am 19.04.2018 übergeben. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 19.04.2018, dem Beschwerdeführer trotz bevollmächtiger Rechtsvertretung im Stande der Schubhaft am 19.04.2018 unter Verweigerung seiner Unterschrift persönlich übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteit, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen nach Anführung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben nach bereits seit 29 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, jedoch über keine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung bzw. ein Visum verfüge. Ebenso wenig verfüge der Beschwerdeführer über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet bisher vier erfolglose Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sei auch gegen den Beschwerdeführer bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Er sei mehrmals aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden, jedoch immer wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Weiters sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und habe in Summe neuneinhalb Jahre seines Aufenthalts in Strafhaft verbracht, zuletzt von 24.08.2011 bis 31.03.2017. Im Bundesgebiet verfüge der Beschwerdeführer nicht über ausreichende berufliche und soziale Bindungen. Lediglich seine Freundin und sein Cousin würden im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer wohne mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Zeit, die er nicht in Strafhaft verbracht habe, nicht dazu genützt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Er sei während des gesamten, 29 Jahre andauernden, Aufenthalts nur viermal und nur für insgesamt sechs Wochen sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher überwiegend illegalen Beschäftigungen in Österreich nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfüge daher nicht über die Mittel zu Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet und würden ihm auch die rechtlichen Voraussetzungen für dessen legale Erlangung fehlen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer massiv die österreichischen Rechtsvorschriften verletzt und stelle dieses eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln zu sichern, sondern es mehrfach in Betracht genommen habe, seinen Unterhalt durch strafbare Handlungen zu finanzieren, könne auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seinen Aufenthalt aus eigenem zu finanzieren. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben.

10. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 26.04.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2018. Darin wurde beantragt, dass "zuständige Verwaltungsgericht Wien" möge in Stattgebung der Beschwerde unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die "Verbotsdauer" angemessen reduzieren. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe kein Grund, ein "Aufenthaltsverbot" bzw. eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es bestehe auch kein Grund, ein Verbot für die Einreise in den Schengen-Raum zu erlassen. Hilfsweise werde vorgebracht, dass die Verbotsdauer von fünf Jahren unangemessen hoch sei.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 02.05.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie eines Reisepasses durch die Republik Kosovo nunmehr feststeht, ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl Fremdenregisterauszug vom 11.09.2018; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 19.04.2018, AS 103 ff Verwaltungsakt Teil 4).

2.1. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen auf (vgl Strafregisterauszug vom 11.09.2018):

01) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1993 RK XXXX1993

PAR 15 StGB

PAR 12/1 16/1 SGG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX1993

zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX1993, bedingt, Probezeit 2 Jahre

LG XXXXvom XXXX1993

zu LG XXXX RK XXXX1993

bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX1995

02) BG XXXX vom XXXX1994 RK XXXX1994

PAR 136/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX1999

zu BG XXXX RK XXXX1994

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX1995

zu BG XXXX RK XXXX1994

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1998

03) LG XXXXvom XXXX1995 RK XXXX1995

PAR 12/1 U 2 16/1 SGG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum XXXX1997

04) BG XXXX vom XXXX1994 RK XXXX1998

PAR 231/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 70,00 ATS (4.200,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX1999

05) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1998 RK XXXX1998

PAR 109 ABS 1 U 3/1 107/1 U 2 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum XXXX1999

06) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2000

PAR 27 ABS 2/2 27/1 SMG

PAR 50 ABS 1/2 WaffG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX2000

07) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2001 RK XXXX2001

PAR 28/2 SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2003

08) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2005 RK XXXX2005

PAR 28/2 U 3 (1. FALL) 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2008

09) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2010 RK XXXX2010

PAR 28 A/1 (5. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 28 A ABS 2/1 SMG

PAR 15 StGB

PAR 28 A/3 28/1 (2. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2009

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2017

10) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2011 RK XXXX2011

§ 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 1 SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2011

Freiheitsstrafe 3 Jahre und 6 Monate

Vollzugsdatum XXXX2015

2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2010, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2010, erging über den Beschwerdeführer (E.S.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch (vgl AS 370 ff Verwaltungsakt Teil 2):

"N.C., L.L., G.R. und E.S. sind schuldig; es haben in W.

1. [...]

4. E.S.

ab einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt 2008 bis zum XXXX11.2009 in W. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge

A./

anderen überlassen, indem er

a./

Heroin mit einem Reinheitsgrad von 11,5 %

aa/ M.B.H.M. 30 g

bb/ M.M. 1,5 g;

b./

15 g Cannabiskraut mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt dem E.T. verkaufte;

B./

zu überlassen versucht, und zwar am XXXX10.2009 dem M.B.H.M. 59,32 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 11,5 %

wobei er die Taten gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28 Abs. 2 SMG (aF) verurteilt wurde und selbst an ein Suchtgift, nämlich Kokain und Heroin, gewöhnt ist und die Taten überwiegend deshalb beging, um sich Suchtgift bzw. die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen;

C./

Am XXXX10.2009 93,02 g Heroin mit einem Reinheitsgrad von 11,5 % und 0,2 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 10,22 % mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift in seiner Wohnung zum Verkauf bereithielt.

Es haben hiedurch begangen

[...]

4.) E.S.

zu 4. A./ und B./: das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und 15 StGB iVm § 28a Abs. 3 SMG

zu 4. C./: das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG

und werden hierfür jeweils unter Anwendung des § 28 StGB verurteilt wie folgt:

[...]

4. E.S.

Nach dem § 28a Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

sowie alle vier Angeklagte gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Gemäß 3 38 Abs. 1 Z 1 StGB werden die Vorhaften angerechnet wie folgt:

[...]

4. E.S. vom XXXX10.2009, XXXX Uhr bis XXXX05.2010, XXXX Uhr

[...]

Gemäß § 34 SMG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift, und gemäß § 26 Abs. 1 StGB der sichergestellte Schlagring eingezogen.

Gemäß § 20 Abs. 1 StGB sind Nachgenannte schuldig, nachstehende Geldbeträge als Abschöpfung der Bereicherung zu bezahlen:

[...]

3. E.S. € 160,-.

[...]"

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers (Viertangeklagter) zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflichten, zuletzt ohne Beschäftigung und in XXXX wohnhaft gewesen sei. Seine Strafregisterauskunft weise acht Eintragungen auf, wobei fünf Vorverurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten erfolgt seien. Nach der Haftentlassung zur bis dato letzten Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2005 zur Zahl XXXX wegen Suchtgiftdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren habe der Beschwerdeführer wieder mit dem Kokainkonsum, später auch Heroinkonsum, begonnen. Nachdem er sich den Eigenkonsum nicht mehr habe leisten können, habe er zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2008 erneut mit dem Verkauf von Suchtgift begonnen und jedenfalls die im Spruch angeführten Verkäufe durchgeführt oder durchzuführen versucht. Der Beschwerdeführer habe über die Art und Qualität der Suchtgifte Bescheid gewusst. Auch sei ihm bewusst gewesen, dass sich der laufende Verkauf kleiner Mengen an Suchtgiften zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge summieren würden. Ungeachtet dessen habe sich der Beschwerdeführer zu weiteren Verkäufen entschlossen, wobei es ihm bei jedem Verkauf darauf angekommen sei, sich dadurch eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen. Er sei weiters an Suchtgifte, nämlich Kokain und Heroin, gewöhnt und habe den überwiegenden Teil seiner Einnahmen aus dem Suchtgiftverkauf zur Finanzierung seines eigenen Konsums verwendet.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, aufgrund der Anwendbarkeit des § 39 StGB jedoch erhöht auf siebeneinhalb Jahre, habe das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als schuld- und tatangemessen angesehen. Wenngleich die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Suchtgiftmenge eher gering gewesen sei, bedürfe es angesichts seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des raschen Rückfalles nach dem Strafvollzug einer entsprechend spürbaren Sanktion, welche nur mehr in einer im oberen Drittel des Strafrahmens angesiedelten unbedingten Freiheitsstrafe habe bestehen können.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2011, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2011, erging über den Beschwerdeführer (E.S.) folgender Schuldspruch [Fehler in der Nummerierung im Original, Anm.] (vgl AS 470 ff Verwaltungsakt Teil 2):

"E.S. ist schuldig, er hat in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge,

A./ anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist, und zwar

1.) im Zeitraum von etwa April 2011 bis August 2011 15 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgten N.W. und E.L.;

2.) im Zeitraum von etwa April 2011 bis August 2011 70 Gramm Heroin dem abgesondert verfolgten M.W.;

4.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahre 2011 10 bis 15 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgte K.V.;

5.) im Juni 2011 bis August 2011 80 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgte S.B.

B./ am XXXX8.2011 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 112,6 Gramm Heroin brutto, wobei er 102,5 Gramm Heroin bei der Festnahme mit sich führte und 10,1 Gramm Heroin brutto in einer Bunkerwohnung in W. aufbewahrte.

E.S. hat hiedurch zu A./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG, zu B./: das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach dem § 28 Abs 1, erster Satz, zweiter Fall SMG begangen.

Er wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 28a Abs 2 SMG zu einer

Freiheitsstrafe von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren verurteilt.

Weiters wird E.S. gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Gemäß § 34 SMG i.V.m. § 26 Abs. 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wird der Betrag von € 295,- abgeschöpft.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom XXXX8.2011, XXXX Uhr, bis XXXX12.2011, XXXX Uhr auf die Strafe angerechnet.

Hingegen wird der Angeklagte E.S. von der weiters wider ihn erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft W. vom XXXX2011, er habe vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2011 bis August 2011 nämlich zumindest etwa 50 Gramm Heroin dem abgesondert verfolgten M.v. überlassen (vormals unbekannter Täter "X.") (Faktum A./3./), gemäß ‚§ 259 Z 3 StPO freigesprochen."

In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) ledig, jedoch sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sei. Er habe eine achtjährige Grundschulausbildung und ein vierjähriges Gymnasium abgeschlossen. Er sei derzeit ohne Beschäftigung, ohne Einkommen und ohne Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer sei seit etwa 20 Jahren suchtmittelabhängig und habe bis zu seiner Festnahme regelmäßig Heroin und Kokain konsumiert. Das Strafregister weise neun Vorverurteilungen, davon sechs einschlägige, auf. Hinsichtlich der unmittelbar vorangegangenen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2010 sei dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom XXXX2010 gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis 16.07.2012 zur Absolvierung einer anfangs stationären, später ambulanten, Therapie gewährt worden. Einige seiner aktuellen Suchtgiftkäufer habe der Beschwerdeführer im Zuge der Suchtgifttherapie kennengelernt. In der Folge sei es immer wieder zu telefonisch vereinbarten Übergaben von kleineren Mengen Suchtgift an die jeweils abgesondert verfolgten Käufer des Beschwerdeführers gekommen. Bei der Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX08.2011 habe er 102,6 Gramm Heroin zum Verkauf mitgeführt. In seiner Wohnung habe er weitere 10,1 Gramm brutto Heroin aufbewahrt. Die vom Beschwerdeführer insgesamt in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge sei als große Menge im Sinne des § 28b SMG zu bezeichnen. Er sei sich der fehlenden Berechtigung zum Weiterverkauf der Suchtmittel, deren Art und Qualität sowie der Summierung der einzelnen verkauften Mengen zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge bewusst gewesen und habe dies billigend in Kauf genommen. Es sei ihm auch darauf angekommen, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Bei der Strafzumessung sei in Anbetracht des Rückfalles gemäß § 39 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als mildernd seien das vollinhaltliche Geständnis und teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen das extrem schwergetrübte Vorleben, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung trotz aufrechtem Strafaufschub zu werten gewesen. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sei im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit, vor allem angesichts des getrübten Vorlebens, sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben und Verhalten des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend gewesen. Dies ebenso aus generalpräventiven Erwägungen.

Aufgrund der zitierten Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

3. Gegen den Beschwerdeführer ergingen auch mehrere Verwaltungsstraferkenntnisse wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (vgl etwa AS 84, 108, 139, 163, 189, 315 Verwaltungsakt Teil 1).

4. Der Beschwerdeführer beantragte im Bundesgebiet erstmals am 10.07.1990 die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 15.01.1992, Zahl XXXX, - nach Qualifizierung des ursprünglichen Bescheides vom 21.08.1990 als "Nichtbescheid" -, abgewiesen (vgl Bescheid vom 21.08.1990, vom 03.06.1991, AS 11 f, 264 ff, AS 272 ff, AS 275 ff Verwaltungsakt Teil 1). Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde am 19.03.1992 rechtskräftig abgewiesen (vgl Asylantrag vom 10.07.1990, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil 1; angefochtener Bescheid vom 19.04.2018, AS 115 Verwaltungsakt Teil 4). Der Bescheid erwuchs am 19.03.1992 in Rechtskraft (vgl AS 406 Verwaltungsakt Teil 1).

5. Infolge der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX1993 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.04.1993 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie einer Ausweisung verhängt (vgl Bescheid vom 05.04.1993, AS 31 f Verwaltungsakt Teil 1).

Die gegen die Verhängung der Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 06.05.1993, Zahl XXXX, abgewiesen und die Schubhaft für rechtmäßig erklärt (vgl Bescheid vom 06.05.1993, AS 58 ff Verwaltungsakt Teil 1).

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.05.1993, Zahl XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer weiters ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (vgl Bescheid vom 07.05.1993, AS 54 ff Verwaltungsakt Teil 1).

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mehrmals (so unter anderem am 21.06.1993, am 01.02.1994, am 05.07.1994) und teilweise nach erneuter Verhängung der Schubhaft (vgl etwa Bescheide vom 29.10.1993, vom 13.01.1994, vom 18.06.1994, vom 28.09.1994, vom 16.12.1994, vom 14.12.1995, vom 25.09.1997, vom 20.04.1998, AS 76f, 101f, AS 131f, AS 157f, AS 181f, AS 246ff, AS 304 f, AS 343 ff Verwaltungsakt Teil 1) aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl Abschiebeberichte vom 21.06.1993, vom 01.02.1994, vom 05.07.1994, AS 69, 116, 150 Verwaltungsakt Teil 1) und reiste aber immer wieder illegal in das Bundesgebiet ein (vgl Anzeigen und Meldungen vom 29.10.1993, vom 18.06.1994, vom 28.09.1994, vom 03.05.1995, vom 25.09.1997, AS 73, 85, 97, 123, 155, 298 Verwaltungsakt Teil 1), wo er weitere Straftaten beging und in weiterer Folge mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde (vgl angefochtener Bescheid vom 19.04.2018, AS 115 f Verwaltungsakt Teil 4; Strafregisterauszug vom 11.09.2018).

Der Beschwerdeführer begab sich während der über ihn verhängten Schubhaften bisher immer wieder in Hungerstreiks, sodass seine Haftfähigkeit nicht mehr gegeben war, er aus der Schubhaft entlassen werden musste und sodann untertauchen konnte (vgl exemplarisch AS 170, 194, 295 Verwaltungsakt Teil 1).

6. Am 30.04.1999 stellte der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 (vgl AS 409 Verwaltungsakt Teil 1), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2000, Zahl XXXX, abgewiesen wurde (vgl AS 476 ff Verwaltungsakt Teil 1). Der Bescheid erwuchs am 30.09.2000 in II. Instanz in Rechtskraft (vgl angefochtener Bescheid vom 19.04.2018, AS 116 Verwaltungsakt Teil 4; AS 575 Verwaltungsakt Teil 1).

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 18.09.2000 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl AS 509 ff Verwaltungsakt Teil 1). Die gegen die Verhängung der Schubhaft eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 26.09.2000 abgewiesen (vgl AS 531 ff Verwaltungsakt Teil 1). Infolge neuerlichen Hungerstreiks des Beschwerdeführers wurde dieser am 30.11.2000 wieder aus der Schubhaft entlassen (vgl AS 550, 552 Verwaltungsakt Teil 1).

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft verhängt (so etwa mit Bescheid vom 07.05.2001, AS 36 ff Verwaltungsakt Teil 2).

7. Der am 03.12.2002 gestellte dritte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2003 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2003 abgewiesen. Dem daraufhin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 08.04.2003 stattgegeben, die Behandlung der Beschwerde durch den VwGH schlussendlich jedoch mit Beschluss vom 16.07.2003 abgelehnt, sodass der Bescheid des UBAS in Rechtskraft erwuchs (vgl angefochtener Bescheid vom 19.04.2018, AS 115 Verwaltungsakt Teil 4; AS 66f Verwaltungsakt Teil 2).

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer erneut mit Bescheid vom 06.07.2005 für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft verhängt (vgl AS 74 ff Verwaltungsakt Teil 2). Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 09.06.2008 mangels Umsetzbarkeit infolge der erneuten Strafhaft des Beschwerdeführers wieder aufgehoben (vgl AS 148 ff Verwaltungsakt Teil 2).

8. Der bisher letzte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2008, Zahl XXXX, neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 27.12.2008 in Rechtskraft (vgl AS 138 ff, 231 Verwaltungsakt Teil 2).

Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. Am 08.05.2009 wurde er neuerlich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet infolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen (vgl AS 245 ff Verwaltungsakt Teil 2), aber aufgrund des Vorbringens, staatenlos zu sein, nicht abgeschoben.

Es kam in weiterer Folge zu neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und nach Therapie seiner Drogensucht (vgl AS 415 ff, 458 Verwaltungsakt Teil 2) zur Verbüßung zweier mehrjähriger Haftstrafen (einmal von drei Jahren und sechs Monaten und noch einmal von drei Jahren). Der Beschwerdeführer befand sich bis 31.03.2017 in Strafhaft (vgl Strafregisterauszug vom 11.09.2018).

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm.

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) (vgl Bescheid vom 02.10.2017, AS 174 ff Verwaltungsakt Teil 3).

Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, Zahl G308 1217572-3/3E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen (vgl Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, AS 161 ff Verwaltungsakt Teil 4).

10. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.04.2018 wurde über den Beschwerdeführer erstmals gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl Mandatsbescheid vom 02.04.2018, AS 174 ff Verwaltungsakt Teil 4).

Infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer jedoch aus der Schubhaft entlassen, aber sogleich wieder festgenommen und nach neuerlicher Einvernahme sodann mit Mandatsbescheid vom 19.04.2018 über den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl Mandatsbescheid vom 19.04.2018, AS 144 ff Verwaltungsakt Teil 4).

11. Das Bundesamt hat es trotz des entsprechenden Auftrages im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 unterlassen, die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile einzuholen und zum Akt zu nehmen. Stattdessen hat das Bundesamt das gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Einreiseverbot auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich jene des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG statt jene des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, gestützt.

12. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Albanisch, er spricht weiters Serbisch und auch sehr gut Deutsch. Er hat im Kosovo acht Jahre eine Grundschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht. Während den Strafhaften war der Beschwerdeführer öfters als Bäcker in den Anstaltsbäckereien beschäftigt. Er ist laut den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX2011 für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Nach seinen aktuelleren eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 19.04.2018 hat der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Sorgepflichten und ist ledig (vgl fremdenpolizeiliche Meldung vom 02.06.206, AS 88 Verwaltungsakt Teil 2; AS 198 ff Verwaltungsakt Teils 2; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im aktenkundigen Urteil vom XXXX2011, AS 470 ff Verwaltungsakt Teil 2; Einvernahme vom 19.04.2018, AS 106 Verwaltungsakt Teil 4).

Der Vater, die Mutter, der Bruder und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben seit Jahren in Deutschland. Laut Angaben des Beschwerdeführers verfügen seine Geschwister bereits über die deutsche Staatsbürgerschaft (vgl Einvernahme vom 12.05.2009, AS 289 Verwaltungsakt Teil 2).

In Österreich leben hingegen lediglich ein (namentlich unbekannter) Cousin des Beschwerdeführers sowie eine / seine Freundin, welche von ihm ebenso nicht namentlich genannt wurde (vgl Einvernahme vom 19.04.2018, AS 103 ff Verwaltungsakt Teil 4). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde zu keiner Zeit vorgebracht und konnte auch sonst nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügte bisher - abgesehen von den Zeiten, in welchen er während der laufenden Asylverfahren als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war - über keine einzige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bzw. Visum (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 11.09.2018; Auskunft Magistrat der Stadt XXXX vom 25.10.2016, AS 30 Verwaltungsakt Teil 3).

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 190,5 Monaten, somit rund 16 (15,875) Jahren verurteilt. Er hat davon rund neun Jahre (mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen) tatsächlich in Haft verbracht (vgl Auszug aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 11.09.2018).

Aus dem Zentralen Melderegister gehen folgende Meldungen eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers hervor (vgl Auszug vom 11.09.2018):

-

20.11.2001 bis 20.11.2001 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

20.11.2001 bis 18.04.2003 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

15.06.2005 bis 18.10.2005 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

18.10.2005 bis 31.05.2006 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

08.06.2006 bis 20.03.2007 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

20.03.2007 bis 13.06.2008 Hauptwohnsitz

-

18.06.2008 bis 04.07.2008 obdachlos

-

04.07.2008 bis 12.05.2008 Hauptwohnsitz Verein XXXX

-

12.05.2009 bis 05.01.2010 Hauptwohnsitz

-

29.10.2009 bis 05.01.2010 Nebenwohnsitz

-

05.01.2010 bis 22.03.2010 Hauptwohnsitz

-

22.03.2010 bis 23.09.2010 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

24.08.2011 bis 03.02.2012 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

03.02.2012 bis 31.07.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

31.07.2015 bis 31.03.2017 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

02.04.2018 bis 24.04.2018 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum XXXX

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 31.03.2017 bis zur Festnahme des Beschwerdeführers am 02.04.2018 nahm der Beschwerdeführer unangemeldet in der Wohnung eines Bekannten in XXXX Unterkunft (vgl Einvernahme vom 19.04.2018, AS 105 Verwaltungsakt Teil 4).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Vermögen oder Ersparnisse und verfügte zum Zeitpunkt seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesamt über vom Bruder zur Verfügung gestellte Barmittel in Höhe von EUR 150,00 (vgl Einvernahme vom 19.04.2018, AS 103 ff Verwaltungsakt Teil 4).

Der Beschwerdeführer hat bisher keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen (vgl Grundversorgungsdatenauszug vom 11.09.2018), hat sich seinen Lebensunterhalt in Österreich jedoch überwiegend durch - eigenen Angaben nach - immer wieder ausgeübte illegale Erwerbstätigkeiten sowie den von ihm mehrmals begangenen gewerbsmäßigen Suchtgifthandel finanziert. Vor seiner letzten Festnahme hat der Beschwerdeführer illegal als Bauarbeiter und von der finanziellen Unterstützung seiner Familie in Deutschland sowie von Bekannten gelebt (vgl oben angeführte Straferkenntnisse des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX; Einvernahme vom 19.04.2018, AS 103 ff Verwaltungsakt Teil 4).

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.09.2018 weist der Beschwerdeführer lediglich nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf:

-

12.08.1991 bis 13.08.1991 (2 Tage) Arbeiter

-

02.09.2008 bis 09.09.2008 (7 Tage) Arbeiter

-

22.09.2008 bis 23.09.2008 (2 Tage) Arbeiter

-

01.10.2008 bis 03.10.2008 (3 Tage) Arbeiter

-

28.03.2011 bis 29.04.2011 (1 Monat) Arbeiter

Insgesamt war der Beschwerdeführer damit in einem Zeitraum von 20 Jahren etwa eineinhalb Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, eine allfällige nötige medizinische Behandlung im Kosovo nicht verfügbar ist und der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre (vgl Einvernahme vom 19.04.2018, AS 103 ff Verwaltungsakt Teil 4). Seine ehemalige Suchtgiftabhängigkeit besteht nach erfolgter Therapie eigenen Angaben nach nicht mehr.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

13. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 24.04.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 11.09.2018; aktenkundiger Abschiebebericht vom 25.04.2018).

14. Es konnten keinerlei Gründe festgestellt werden, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar machen würden und wurden solche Gründe auch nicht vorgebracht.

Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr kosovarischer Staatsangehöriger ist, gelangt das erkennende Gericht aufgrund des von der Republik Kosovo im Jahr 2018 ausgestellten Heimreisezertifikates sowie eines Reisepasses (vgl Fremdenregisterauszug vom 11.09.2018) und darüber hinaus aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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