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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §219 Abs1 idF 1988/148;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Mag. F in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 7. April 1997, Zl. 204.914/10-III/16f/97, betreffend Reisegebühren nach § 15 RGV, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Mittelschulprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Mödling.
Im Schuljahr 1992/93 (letzter Unterrichtstag war der 2. Juli 1993) benotete der Beschwerdeführer die Leistung einer Schülerin in "Darstellende Geometrie" mit "Nicht genügend".
Dagegen erhob die Schülerin Berufung und beantragte die Aufhebung der Benotung oder die Abhaltung einer kommissionellen Prüfung.
Dazu gab der Beschwerdeführer am 7. Juli 1993 eine Stellungnahme ab und reiste am 10. Juli 1993 in seinen Urlaubsort nach Kärnten.
Am 12. Juli 1993 setzte der zuständige Landesschulinspektor die Direktion der Dienststelle des Beschwerdeführers fernmündlich davon in Kenntnis, dass am 14. Juli 1993 die kommissionelle Prüfung der Berufungswerberin zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin an seinem Urlaubsort vom Prüfungstermin und einer um 7 Uhr 15 des Prüfungstages angesetzten Vorbesprechung informiert.
Dem entsprechend fuhr der Beschwerdeführer am 13. Juli 1993 von seinem Urlaubsort zum Dienstort und absolvierte dort am 14. Juli 1993 die ihm zukommenden Dienstpflichten.
Die für diese Reisebewegung vom Beschwerdeführer gelegte Reiserechnung wurde von der Dienstbehörde erster Instanz nicht "liquidiert".
Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um bescheidmäßigen Abspruch.
Da eine bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens durch die Dienstbehörde erster Instanz nicht erfolgte, stellte er mit Schreiben vom 24. Jänner 1995 einen Devolutionsantrag.
Nach Befassung des Beschwerdeführers und der Dienstbehörde erster Instanz durch die belangte Behörde erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 219 Absatz 1 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 15 Absatz 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Ihnen für Ihre Fahrten am 13. und 14. Juli 1993 kein Anspruch auf Reisegebühren zusteht."
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und nach Wiedergabe des § 219 Abs. 1 BDG 1979 weiter aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 18. September 1995 gemeint, dass nach Einbringung der Berufung der genannten Schülerin am 5. Juli 1993 und seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1993 kein offenes Verfahren bei ihm anhängig gewesen sei und daher auch kein Hindernisgrund vorgelegen wäre, seinen geplanten Urlaub anzutreten.
Dem sei zu entgegnen, dass das Schulrecht es bei einem negativen Abschluss in einem Gegenstand ermögliche, eine Berufung einzulegen. Daher müsse jeder Lehrer mit einer Berufung rechnen, wenn er die Leistungen eines Schülers am Ende des Schuljahres oder Semesters mit "Nicht genügend" beurteile. Ebenso sei damit zu rechnen, dass von der Dienstbehörde erster Instanz in einem Berufungsverfahren umgehend eine kommissionelle Prüfung angesetzt werden könne. Es handle sich daher im vorliegenden Fall - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - sehr wohl ab Vorlage der Berufung um ein "offenes Verfahren". Ungeachtet dieses "offenen Verfahrens" habe der Beschwerdeführer jedoch am 10. Juli 1993 seinen Urlaub angetreten. Bei dieser Sachlage hätte er aber mit einer Rückberufung in den Dienstort rechnen müssen. Zumindest hätte ihm eine Rückfrage bei den Dienstvorgesetzten, ob ein Urlaubsantritt im Hinblick auf das laufende Verfahren erfolgen dürfe, zugemutet werden können. Dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sei jedoch kein Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass er eine derartige Rückfrage getätigt hätte. Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeine, dass das Schuljahr bereits zu Ende gewesen sei, so müsse ihm entgegengehalten werden, dass ein Schuljahr nicht am Tag einer Zeugnisausgabe ende, sondern erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst.
Es sei daher keinesfalls für den Beschwerdeführer unvorhersehbar gewesen, dass er - nach Abgabe seiner Stellungnahme am 7. Juli 1993 - in einem offenen Verfahren weiterhin dienstlich in Anspruch genommen werden könne. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Beschwerdeführer sehr wohl auf sein eigenes Risiko hin seinen Urlaub zu unterbrechen und die Kosten für die Hin- und Rückreise auf sich zu nehmen gehabt. "Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass Ihnen für die Fahrten am 13. und 14. Juli 1993 mit dem eigenen PKW kein Anspruch auf Reisegebühren zusteht."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten ihres Verfahrens (- nicht aber die der Dienstbehörde erster Instanz -) vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren nach § 15 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 219 BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass es sich für ihn nicht habe absehen lassen, wie seitens der zuständigen Organe auf die Berufung in zeitlicher Hinsicht reagiert werde. In anderen derartigen Verfahren habe es bis Ende Juli bzw. sogar bis zum Beginn des folgenden Schuljahres keine Entscheidung bzw. Inanspruchnahme des zuständigen Lehrers gegeben. Es sei daher für ihn nicht vorhersehbar gewesen, wann er im Zuge des Berufungsverfahrens in Anspruch genommen werde und ob dies überhaupt während der Hauptferien der Fall sein werde.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit Beginn der Hauptferien ende zwar noch nicht das Schuljahr, aber doch das "Unterrichtsjahr". Nach § 219 Abs. 5 BDG 1979 träten für die Lehrer an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien. Schon davon ausgehend sei es undenkbar, dass den Lehrer die Verpflichtung zur Anwesenheit am Dienstort während der gesamten Hauptferien treffe, worauf der behördliche Standpunkt aber hinauslaufe. Auch wenn man nämlich die Unvorhersehbarkeit des Ablaufes eines Berufungsverfahrens außer Acht lasse, sei es völlig offen, wann und ob ein Lehrer im Zuge eines solchen Berufungsverfahrens während der Hauptferien in Anspruch genommen werde. Der Schulbehörde erster Instanz obliege die Beurteilung, ob es im Fall eines "Nicht genügend" zu einer kommissionellen Prüfung komme oder ob ohne eine solche über die Berufung entschieden werde. Für letzteren Fall sei eine nochmalige Befassung des notengebenden Lehrers überhaupt nicht vorgesehen und er hätte daher umsonst - unter Umständen während der gesamten Hauptferien - am Dienstort ausgeharrt, um unmittelbar zur Verfügung zu stehen, wenn man ihn vielleicht nochmals brauche. Aber auch wenn sich die Schulbehörde erster Instanz für eine kommissionelle Prüfung entscheide, stehe damit erst fest, dass der notengebende Lehrer dabei tätig zu werden habe, nicht aber, wann das der Fall sein werde (wird näher ausgeführt).
Im Lichte dieser schulrechtlichen Bestimmungen sei die dienstrechtliche Bestimmung des § 219 Abs. 1 BDG 1979 zu verstehen, wonach (einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehende) Lehrer berechtigt seien, sich während der Hauptferien vom Ort ihrer Lehrtätigkeit zu entfernen, soweit dem nicht "besondere Verpflichtungen (Vertretungen des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u.dgl.) entgegenstehen)". Zum Zeitpunkt des Antrittes der Urlaubsreise durch den Beschwerdeführer sei keine kommissionelle Prüfung angeordnet gewesen und habe daher für ihn dementsprechend keine Verpflichtung bestanden, an einer solchen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe aber die gesetzliche Bestimmung so interpretiert, als ob sie besagen würde, dass sich der Lehrer nicht vom Dienstort entfernen dürfe, wenn eine besondere Verpflichtung eintreten könnte, die sodann einer Entfernung vom Dienstort entgegenstehen würde.
Es komme sogar noch hinzu, dass selbst bei Feststehen eines Termines für eine kommissionelle Prüfung eine Verpflichtung zur Anwesenheit am Dienstort nur für diese und höchstens noch für eine angeordnete Vorbesprechung bestehen könne. Sogar unter dieser Voraussetzung sei daher die Annahme einer Verpflichtung des Lehrers, die Zeit bis zur kommissionellen Prüfung bzw.
Vorbesprechung am Dienstort abzuwarten, nicht zulässig.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt aus folgenden
Gründen Berechtigung zu:
§ 15 Abs. 1 und 2 RGV 1955, BGBl. Nr. 133, lautet:
"(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.
(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird; für die Zeit, in der sich der Beamte während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage."
Die im Beschwerdefall in Frage kommenden Absätze des § 219 BDG 1979, und zwar die Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1988, sowie Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 873/1992, lauten:
"(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretungen des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u.dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Die §§ 64 bis 72, § 77 Abs. 1, § 77 Abs. 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und § 78 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten."
Aus § 219 Abs. 1, 2 und 3 BDG 1979 folgt, dass der Lehrer während der Hauptferien kraft Gesetzes beurlaubt (= erlaubt vom Dienst abwesend) ist. Während der Hauptferien bedarf es für Lehrer daher keiner ausdrücklichen Beurlaubung (arg.: e contrario aus Abs. 2 und Abs. 3). Abs. 1 und Abs. 2 der genannten Bestimmung sind in der Frage der Abwesenheit der Lehrer vom Ort ihrer "Tätigkeit" bzw. vom Dienstort zweifelsfrei insofern korrigierend auszulegen, als der Wortlaut dieser Regelung nicht auf den Umstand Bedacht nimmt, dass der Wohnsitz des Lehrers und sein Dienstort nicht selten unterschiedlich sind (vgl. die Regelung über Wohnsitz und Dienstort im § 55 BDG 1979) und den genannten Bestimmungen daher nicht die Bedeutung einer Einschränkung in der Wohnsitzwahl bei Lehrern beigemessen werden darf.
Davon ausgehend, dass der Lehrer während der Hauptferien keiner besonderen Beurlaubung bedarf, steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei fest, dass unter den im Abs. 1 angesprochenen "besonderen Verpflichtungen", die einer Abwesenheit des Lehrers vom Ort der Lehrtätigkeit (seinem Wohnsitz) kraft Gesetzes entgegenstehen, nur konkret, d.h. auch in zeitlicher Hinsicht, feststehende Verpflichtungen zu verstehen sind. Würden darunter auch die bloß hypothetischen Möglichkeiten einer solchen Inanspruchnahme (- diese sind im Gesetz nur beispielsweise angegeben -) verstanden werden, so dürfte sich ein Lehrer praktisch nie von seinem Dienstort (Wohnsitz) entfernen, weil für die Zeit der Hauptferien auch eine dem Abs. 2 entsprechende "Bewilligungsregelung" fehlt. Hätte der Gesetzgeber über bereits feststehende, konkrete "besondere Verpflichtungen" des Lehrers während der Hauptferien hinaus auch die hypothetische dienstliche Einsatzmöglichkeit - ohne Kostenrisiko - für den Dienstgeber sichern wollen, so wäre anstelle der Regelung des Abs. 1 wohl eine Bewilligungsregelung, wie sie der Abs. 2 enthält, angezeigt gewesen. Damit wäre aber - wie weiters zu bedenken ist - die Regelung des Abs. 4 in der größten Zahl der Fälle bedeutungslos. Auch die mit Art. I Z. 14 der Novelle BGBl. Nr. 873/1992 mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 getroffene Regelung des Abs. 5 hinsichtlich der Ausnahme von der Ausnahme bezogen auf § 77 Abs. 2 BDG 1979 (Verpflichtung der Dienstbehörde zum Ersatz von Mehrauslagen im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Erholungsurlaubes) spricht gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsatzmöglichkeit hätte rechnen müssen oder sich diesbezüglich zumindest hätte erkundigen müssen.
Abgesehen davon stellt sich der Spruch des angefochtenen Bescheides nach seiner sprachlichen Fassung als negativer Feststellungsbescheid über Reisegebühren dar. Auch der letzte Satz der Begründung verwendet den Begriff "festzustellen", wobei zusätzlich die Problematik der Benützung des eigenen Pkws des Beschwerdeführers (diesbezüglich vgl. § 10 Abs. 2 RGV 1955) mit in Betracht gezogen wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Erlassung von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1992, Zl. 90/17/0162, und das Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Slg. N. F. Nr. 12.586/A). Für einen Feststellungsbescheid ist jedoch dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Slg. N. F. Nr. 12.455/A, und vom 26. Juni 1996, Zl. 95/12/0137).
Im Beschwerdefall kann aber dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid nach seinem Wortlaut als Feststellungsbescheid zu werten ist, oder ob er bei dem gegebenen Zusammenhang als ein ausschließlich auf die strittige Frage gerichteter negativer Leistungsbescheid zu verstehen ist. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde aus den vorher dargelegten Gründen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist und der angefochtene Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120202.X00Im RIS seit
21.02.2002