Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2105003-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Mannschildgasse 24 in 1100 Wien, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.02.2015, GZ: 0001379704, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 19.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 12.09.2014 betreffend die Höhe des Leistungsanspruchs auf Notstandshilfe,
* eine Stromabrechnung einschließlich Detailaufstellung des näher bezeichneten Anbieters zu den im Abrechnungszeitraum 17.05.2013 bis 10.06.2014 aufgelaufenen Stromkosten sowie
* der Meldezettel der Beschwerdeführerin.
2. Mit Schreiben vom 09.01.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 43,35 mit und forderte sie zur Nachreichung von Unterlagen ("Mietaufgliederung/Diäten") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14.01.2015 monierte die Beschwerdeführerin telefonisch, dass sie zwar keine außergewöhnlichen Belastungen zu tragen habe, jedoch ihre Wohnkosten wesentlich höher seien, als von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei.
4. Weitere Unterlagen legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass die Höhe ihrer tatsächlichen Haushaltsausgaben von der belangten Behörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war ein Konvolut von Rechnungen zum Nachweis der faktischen Wohnkosten der Beschwerdeführerin und sonstigen liegenschaftsbezogenen öffentlichen Abgaben.
7. Am 01.04.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Mit Beschluss vom 20.05.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht, auch in der vorliegenden Beschwerdesache, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG u.a. auf Aufhebung der näher bezeichneten Wortfolge bzw. Teile der Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung ("Befreiungsbestimmungen") sowie von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) bzw. des Rundfunkgebührengesetzes.
9. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 u.a., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts.
10. Mit Verfügung vom 18.09.2018, nachweislich zugestellt am 26.09.2018, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Vorlage ergänzender im Schreiben näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
11. Mit hg. am 28.09.2018 eingelangten Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin ihren Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017, mehrere Mitteilungen des Arbeitsmarktservice betreffend ihre Leistungsansprüche in den jeweils näher ausgewiesenen Zeiträumen sowie ein Konvolut von Unterlagen u.a. zum Nachweis der Höhe ihrer Wohn- und sonstigen laufenden Kosten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lebt alleine in einem Einpersonenhaushalt eines Eigenheims und war seit 13.09.2014 Bezieherin einer Notstandshilfe in der Höhe von monatlich € 1.125,72.
Mit 24.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich € 1.279,02 zuerkannt. Seit 11.04.2018 bezieht die Beschwerdeführerin wieder eine Notstandshilfe in Höhe von monatlich € 1.176,82.
Von der zuständigen Abgabenbehörde wurden keine außergewöhnlichen Belastungen der Beschwerdeführerin anerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, deren eigenem Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[...]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen, welches den Feststellungen folgend (Pkt.II. 1) - ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung am 19.12.2014 bzw. dem 01.01.2015 als nächstmöglichem Termin für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung - mit einem monatlichen Nettobetrag von € 1.125,72 (Notstandshilfe der Beschwerdeführerin) zu bemessen war, lag über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d. h. das Haushaltseinkommen überschritt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im Jahr 2015 € 976,99).
Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in Abzug gebrachte "Eigenheimpauschale" idHv € 105,38 ist festzuhalten, dass diese für den Zeitraum bis 31.08.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 u.a., keinen Abzugsposten darstellte. Mit Inkrafttreten des § 48 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 am 01.09.2016 ist nunmehr "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung).
3.4 Ab 24.09.2016 ergab sich - wie festgestellt - ein maßgebliches Gesamtnettoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von €
1.139,02 (Arbeitslosengeld iHv € 1.279,02 abzüglich Wohnkostenpauschale iHv € 140,00) und somit trotz Anerkennung der Abzugsposition Wohnaufwand ab 01.09.2016 auf Grund aliquoter Berücksichtigung der bis dahin vom Arbeitsmarkservice bezogenen Leistungen dennoch eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung für einen Einpersonenhaushalt festgelegten Richtwertgrenze (im Jahr 2016 € 988,71 sowie € 996,62 im Jahr 2017).
Auch aktuell liegt das Haushaltnettoeinkommen, das mit einem Nettobetrag von € 1.036,82 (Notstandshilfe der Beschwerdeführerin iHv € 1.176,82 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) zu bemessen ist, über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.018,55).
Da im vorliegenden Fall ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen weder behauptet noch sonst nachgewiesen wurde, konnten die Betriebskosten für das Eigenheim der Beschwerdeführerin gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten u.a. für Strom, Gas, liegenschaftsbezogene öffentliche Abgaben und Versicherungen nicht zu den Betriebskosten zählen und daher schon aus diesem Grund nicht wie von der Beschwerdeführerin verlangt als Wohnungsaufwand Berücksichtigung finden konnten (vgl. z. B. BVwG 12.10.2015, W157 2108936-1; 25.04.2017, W110 2122521-1; 23.07.2018, W120 2140865-1; vgl. auch RV 1175 BlgNr 25. GP, 2).
3.5 Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 weist keine außergewöhnlichen Belastungen im obigen Sinn aus, so dass ein allfälliger Mehraufwand - wie etwa die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Medikamentenkosten - gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung keine Berücksichtigung finden konnten.
Da - abgesehen von den Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Haushalts-Nettoeinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von Unterlagen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2105003.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019