TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W264 2181600-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2181600-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2017, Zahl:

XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß

§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX beantragte unter Verwendung des vorgefertigten Formulars beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 29.8.2017 ein. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.10.2017, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 4.10.2017, hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Dent'sche Erkrankung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Position, da Neigung zu Nephrokalzinose, jedoch ohne manifeste Nierenfunktionsstörung.

08.01.04

20

Der medizinische

Sachverständige Dr. XXXX stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

Der medizinische Sachverständige führte weiters in seinem Gutachten aus, dass die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Gastritis, Reflux, Prostatitis keinen Grad der Behinderung erreichen, da sie medikamentös ausreichend behandelbar seien. Die angeführten Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Morbus Crohn und Zöliakie würden ohne ausreichende fachärztliche Befunddokumentation ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen.

Im Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Dent'sche Erkrankung mit Kalziumablagerungen in verschiedensten Teilen seines Körpers habe. Dadurch habe er Schmerzen in vielen Gelenken, vor allem in den Hand- und Fußgelenken. Er habe auch immer wieder Ablagerungen in den Blutgefäßen und in der Haut, welche dann aufplatzen und schmerzhafte Wunden verursachen. Deswegen sei er schon oft operiert worden (zuletzt 2017 Glutealabszess). Gegenüber zahlreichen Nahrungsmitteln habe er Unverträglichkeiten und habe er häufig auch Prostatitis. Ein großes Problem seien auch die immer wiederkehrenden Elektrolytentgleisungen welche mit Herzrhythmusstörungen einhergehen würden.

Unter "Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel" wird festgehalten:

Pantoloc, Desloratadin, Novalgin, Tramal.

Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" wird folgender genannt:

"Bericht stat. Chrirurgie 03/2017: Dent'sche Erkrankung;

Glutealabszess OP; St.p. periproktische Abszess-Drainage (3.3.2017);

Nephrolithiasis".

Im Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 wird festgehalten, dass aufgrund der "Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit" Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 20 vH (20%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, ab. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 11.10.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer das mit 20.11.2017 datierte Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, per Email eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2017. Vorgebracht wird im Email-Begleitschreiben, dass die Beschwerde "schriftlich zeitverzögert aufgrund der eingeschränkten Funktion der Hände" sei.

Zusammengefasst moniert Herr XXXX , dass bei der Begutachtung weder die mitgebrachten Befunde und Unterlagen in Augenschein genommen worden seien, noch die Beschwerden und Einschränkungen entsprechend berücksichtigt worden seien. Beispielsweise seien im Gutachten die nachgewiesene chronische Darmerkrankung, die Zöliakie und die damit seit Jahren verbundene strikte Diäternährung, sowie die teils erhebliche Einschränkung durch stetige Gelenks- und Sehnenentzündungen in Verbindung mit dem beschädigten Radialis der rechten Hand nicht aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer listete die folgenden Krankheiten auf:

-

Dent'sche Erkrankung

-

CED, chronisch entzündliche Erkrankung des Darms seit 2004

-

nachgewiesene Zöliakie mit Malabsorption, Anämie, Stoffwechselstörungen des Wasser- und Elektrolythaushaltes, Störungen des Mineralstoffwechsels, mannigfaltige Stoffwechselstörungen/Intoleranzen: Fruktose mit Beeinträchtigung der Leber, Laktose, Vielzahl an: Hefen, Säuren, Gewürzen, Kräutern, Gemüse, Obst als auch Konservierungsmittel, Hühnereiweis sowie trotz Diät Histamin durch Stress.

-

Arthrosen, Deformierungen, Geröllzysten, Knochenzysten, regelmäßige wiederkehrende Nervenkompressionen und Sehnenscheidenentzündungen.

-

Kalziphylaxie

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an, dass er seit Dezember 2016 vermehrt Schmerzmittel einnehmen müsse, dies bedingt durch seine Arthrosen und aufgrund der zusätzlichen Erschwernisse von drei Fisteloperationen im Jänner, Februar und März 2017.

Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten vom 11.10.2017, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids vom 13.11.2017 bildet, nicht einverstanden zu sein.

5. Mit Vorlagebericht vom 3.1.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 3.1.2018 ein.

6. Am 4.7.2018 langte eine vom Beschwerdeführer im Wege der belangten Behörde nachgereichte Unterlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es handelte sich dabei um

45 Seiten aus einer an der Medizinischen Universität Graz verfassten Bachelor-Arbeit mit dem Titel " XXXX .

7. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den Allgemeinmediziner Dr. XXXX mit Auftrag vom 19.4.2018. Der beigezogene Sachverständige wurde mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben und die bereits vorliegenden medizinischen Dokumente ersucht, ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen und dabei sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und den daraus resultierenden Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen und die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen.

Für den Fall, dass zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 11.10.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 20 vH) zu Tage treten würde, wurde um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht und für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden sollte, wurde ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. XXXX wurde auf die Neuerungsbeschränkung im § 46, 3. Satz BBG hingewiesen, wonach ab 3.1.2018 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen und bloß Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind. Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

8. Am 13.5.2018 wurde der Beschwerdeführer vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX persönlich untersucht und mündete der Befund im allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.5.2018, worin der Status-Fachstatus hinsichtlich Kopf/Hals, Thorax, Lunge, Herz, Abdomen, Obere und Untere Extremitäten, Achsenorgan sowie die Gesamtmobilität-Gangbild dokumentiert und als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgehalten sind:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Dent'sche Erkrankung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Neigung zu Nephrokalzinose, jedoch ohne manifeste Nierenfunktionsstörung.

08.01.041

20

2

Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da vorliegende beweisende Befunde, nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden und geringe Funktionsdefizite.

02.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung (GGdB): 20 vH

Der Sachverständige begründete den GGdB damit, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevant nicht weiter erhöht wird.

Der Sachverständige begründete weiter, dass das Leiden 1 eine seltene angeborene Erkrankung der Nieren mit Funktionsstörung des Sammelsystems (proximale Tubuli) mit Nierensteinen und zunehmender Niereninsuffizienz ist und diese zweifelsfrei dokumentiert und mit 20% beurteilt wurde, unter Berücksichtigung der Neigung zu Nierensteinen bei aktuell nicht maßgeblich eingeschränkter Nierenfunktion. Objektiv beweisende Befunde für eine vorliegende Chronisch entzündliche Darmerkrankung wurden nicht vorgelegt und der im Akt einliegende Befund vom 19.12.2016 (Dr. XXXX ) berichtet über multiple Coloskopien ohne Hinweis auf eine Colitis ulcerosa, so der Sachverständige und führt er weiter aus, dass Anfang 2017 eine subcutane Analfistel erfolgreich exzinidert wurde und gegenteilige Befunde nicht vorliegen. Beweise für eine zweifelsfrei nachgewiesene Zöliakie (glutensensitive oder -induzierte Enteropathie) mit Malabsorption, Anämie, permanenten Stoffwechselstörungen des Wasser- und Elektrolyhaushalts, Störungen des Mineralstoffwechsels liegen nicht vor und wurden nicht nachgereicht, so der Sachverständige. Der Sachverständige führt weiter aus, dass objektive Beweise für die behaupteten Stoffwechselstörungen/Intoleranzen nicht vorliegen und nicht vorgelegt wurden und degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan befunddokumentiert sind und bei der Untersuchung objektiviert und berücksichtigt wurden. Die behauptete Kalziphylaxie ist in den vorliegenden Unterlagen nicht nachlesbar und der Befund des XXXX vom 22.3.2017 (Anm: Patientenbrief XXXX , Chirurgische Abteilung) wurde nochmals vorgelegt, andere Beweismittel jedoch nicht, so der Sachverständige.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige begründete, dass im Vergleich zum Gutachten des behördlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX vom 11.10.2017 das Leiden 2 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen wurde, da zweifelsfrei dokumentiert und auch im Statusbefund Hinweise dafür gefunden wurden. Der bisher ermittelte GGdB von 20vH ändert sich aber nicht und wurde dazu seitens des Sachverständigen Dr. XXXX auf die obigen Ausführungen verwiesen und erachtete er aus allgemeinmedizinischer Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin nicht als erforderlich. Nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhalts wurde daher vom Sachverständigen der Gesamtgrad der Behinderung mit 20vH festgestellt und blieb der Gesamtgrad der Behinderung daher unverändert bei 20vH.

9. Das Gutachten Dris. XXXX vom 17.5.2018 wurde mit Erledigung vom 2.8.2018 ins Parteigehör übermittelt und für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch persönliche Übernahme am 27.8.2018 ausgewiesen und langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz in XXXX - somit im Inland - inne. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag, welcher am 29.8.2017 bei der belangten Behörde Sozialministerium Service einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3. Beim Beschwerdeführer wurde von einem Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Dent'sche Erkrankung und degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stück- und Bewegungsorgan" vorliegen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten und in Ermangelung der Vorlage medizinischer Befunde überwiegend unbelegten Einwendungen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.

Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, im Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

Die unter II.1.3. und II.1.4. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Allgemeinmediziner. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der im Fremdakt und der vom Beschwerdeführer bislang vorlegten Befunde ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorhandenen medizinischen Beweismitteln, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese am 13.5.2018 und am 4.10.2017 (Anm im Gutachten Dris. XXXX : "Auf das erstinstanzliche Vorgutachten wird eingangs verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese") sowie dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz auseinander.

Im Untersuchungsbefund im Gutachten vom 17.5.2018 wird zum Status des Beschwerdeführers festgehalten und dessen Gesamtmobilität - Gangbild nach Wahrnehmung bei der Untersuchung am 13.5.2018 beschrieben.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Dent'sche Erkrankung"

(Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 08.01.04 (Urogentialsystem - chronische Entzündung und Steinbildung), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.04 mit 20% aus und begründete dies, dass er den Grad der Behinderung dieses Leidens mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz feststelle, da Neigung zu Nephrokalzinose, jedoch ohne manifeste Nierenfunktionsstörung vorliegt.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung dieses Leidens den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 10% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest mit der Begründung, dass laut vorliegenden beweisenden Befunden nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden und geringe Funktionsdefizite vorhanden sind.

Der Beschwerdeführer legte seinem Beschwerdeschreiben medizinische Beweismittel nicht bei und der im Rahmen der Untersuchung nochmals vorgelegte Patientenbrief des XXXX , Chirurgische Abteilung vom 22.3.2017, wurde bereits im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt und vom behördlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 11.10.2017 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" als "Bericht stat. Chirurgie 03/2017" bezeichnet.

Zu dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Leiden ist zu sagen, dass der medizinische Sachverständigen Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 17.5.2018 sich damit auseinandergesetzt hat und dazu auf Seite 6 seines Gutachtens ausführte, weshalb diese nicht in die nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorzunehmenden Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung eingeflossen sind.

Dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX wurde durch Aussage des Beschwerdeführers am Tag der Untersuchung bekannt, dass der Beschwerdeführer Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden (Schmerzen in beiden Schienbeinen und in den Handwurzelknochen) sowie Schwindelzustände und dass er nicht längere Zeit sitzen könne, angab sowie über Durchfülle (20 bis 40 pro Tag) klagte. Der medizinische Sachverständige hat dies in der Anamnese festgehalten (Seite 3 von 7), weiters unter "klinischer Status - Fachstatus" die Extremitäten und Wirbelsäule des Beschwerdeführers dokumentiert und in seinem Sachverständigengutachten weiters die Gesamtmobilität / das Gangbild des Beschwerdeführers beschrieben, auf Seite 6 dazu näher ausgeführt und die Funktionsbeeinträchtigung "degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan" als Leiden 2 in dem Gutachten genannt und nach der Einschätzungsverordnung den GdB beurteilt. Weiters hat der medizinische Sachverständige zum Stoffwechsel, Zöliakie und Intoleranzen auf Seite 6 ausgeführt und begründet, weshalb diese nicht für die Beurteilung des GGdB berücksichtigt wurden.

Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.5.2018, hat sich somit mit dem vom Beschwerdeführer zu Stoffwechsel, Zöliakie und Intoleranzen Vorgebrachten auseinandergesetzt sowie mit dem zu den Extremitäten und der Wirbelsäule des Beschwerdeführers Vorgebrachten: als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung im Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 ist eine die Wirbelsäule und die Extremitäten des Beschwerdeführers betreffende Funktionseinschränkung als Leiden 2 festgehalten.

Das Gutachten vom 17.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 2.8.2018 in das Parteigehör übermittelt und von diesem nachweislich übernommen, jedoch wurde eine Stellungnahme nicht abgegeben. Im Schreiben vom 2.8.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Entscheidung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, so nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

In Ermangelung einer Stellungnahme im Parteigehör ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat er ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat er Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Auch hat er nicht ein Sachverständigengutachten bzw eine sachverständige Aussage vorgelegt in welchen solchen Leiden festgehalten wären, welche nicht schon im Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 berücksichtigt bzw befundet worden wären. Schon im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht in Abrede gestellt, dass die vom behördlich beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX aufgrund der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen nicht vorliegen und wurde ebenso nicht vorgebracht, dass das medizinische Sachverständigengutachten die Einschätzung des Grad der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätte und wird auch nicht vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätte.

Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Das Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX weist keine Widersprüche auf und wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet. Dieses Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.

Das vorliegende Sachverständigengutachten stammt aus der Feder eines Mediziners und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (oben näher bezeichnete Entlassungsbriefe und Arztberichte) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX vom 17.5.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl 376.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.

Gemäß § 54 Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 idF BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde am 5.1.2017 einlangte und somit nach dem Tag des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung, dem 1.9.2010, gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung idgF zu beurteilen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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