TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W113 2177494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2177494-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4181008010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250633010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche 6,6704 zu einem Wert von je EUR 175,43 beträgt und zusätzlich ein Abzug wegen Nichtbeantragung von Flächen in der Höhe von EUR 15,89 zu erfolgen hat.

II. Der Agrarmarkt Austria wird auftragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 19.03.2015 stellte der Beschwerdeführer (BF) über die einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr.

XXXX und wurde seitens der zuständigen Agrargemeinschaft mit Datum vom 06.05.2015 und Korrektur vom 19.06.2015 ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 für die Zuweisung von Flächen für diese Alm gestellt.

2. Mit Datum vom 23.10.2015 und 17.05.2017 fanden am Heimbetrieb des BF, mit Datum vom 03.11.2015 fanden auf der Alm Vor-Ort-Kontrollen statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wurden Abweichungen auf der Alm festgestellt (statt 3,9977 ha beantragter anteiliger Almfutterfläche lediglich 3,9835 ha ermittelter Fläche). Am Heimbetrieb wurde eine Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 0,4066 ha festgestellt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016 gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA) dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR 1.659,24. Sie wies dabei 6,6704 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 175,01 zu.

Begründend wurde auf verschiedene Abweichungen hingewiesen, die im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrollen (ausgenommen jene vom 17.05.2017) festgestellt worden wären. Die Abzüge erfolgten teils mit Sanktion, teils ohne Sanktion. Entscheidungswesentlich wurde am Heimbetrieb des BF eine Fläche von 7,5681 ha anstatt 8,2874 ha als ermittelt beurteilt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 0,7193 ha. Bei der Alm wurde von einer ermittelten anteiligen Fläche von 3,9835 ha anstatt 3,9977 ha ausgegangen.

Zugleich erfolgte ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von EUR 109,04.

Darüber hinaus erfolgte eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche des BF aus dem Titel "unerwarteter Gewinn".

4. Dagegen erhob der BF Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er habe sich auf die von der Behörde vorgegebene Referenzfläche verlassen, weswegen eine Sanktion bei Übererklärungen nicht gerechtfertigt sei.

Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Berechnung eines unerwarteten Gewinns und die sich daraus ergebende Minderung des Werts der Zahlungsansprüche. Der Sinn dieses Instrumentes sei, eine künstliche Erhöhung der Zahlungsansprüche zu verhindern. In Fall des BF sei der Grund aber die zunehmende Überschirmung bei Flächen des Heimbetriebs.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem BF eine Prämie in Höhe von EUR 1.666,13. Die maßgeblichen Parameter blieben gleich, außer, dass den Zahlungsansprüchen ein geringfügig höher Wert von je EUR 175,77 zugewiesen wurde.

6. Mit Schreiben vom 16.01.2017 stellte der BF einen Vorlageantrag.

7. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auszugehen und verwies betreffend den unerwarteten Gewinn auf den angefochtenen Bescheid. Sie legte zudem einen Report mit Stand 17.07.2017 vor, in welchem das Berechnungsergebnis der im letzten Bescheid noch nicht berücksichtigten Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 Niederschlag fand. Durch eine Nichtberücksichtigung von Flächen würde ein Abzug im Ausmaß von EUR 10,63 erfolgen.

8. Am 17.09.2018 legte die AMA einen neuen Berechnungsreport mit Stand 11.07.2018 vor, da sich der Wert der Zahlungsansprüche geringfügig veränderte.

9. Am 23.10.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Antragsjahre 2012 bis 2015 behandelt wurden. Zum gegenständlichen Antragsjahr legte die AMA die Beilage 5 zur VH-Schrift vor, die auch dem BF übergeben wurde. Ebenso wurde ihm das im vorherigen Punkt erwähnte Dokument übergeben, zu dem der BF keine Stellungnahme mehr abgeben wollte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang gilt als festgestellt und erwiesen sich diese Ausführungen als unstrittig.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen erwiesen sich als richtig und konnten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 war als Sachverhaltsneuerung zu berücksichtigen und hatte der BF umfassende Kenntnis vom zugehörigen Vor-Ort-Kontrollbericht vom 23.05.2017, der ihm zugestellt wurde und auch bereit in den Verwaltungsverfahren 2013 und 2014 relevant war.

Die Vor-Ort-Kontrolle 2017 ergab, dass der BF Fläche im Ausmaß von 0,4066 ha, die er bewirtschaftet hat, nicht beantragte. Während der BF in den Jahren 2013 und 2014 am Feldstück 1 am Heimbetrieb deutlich zu viel Fläche beantragt hat, hat er 2015 eine bei der VOK 2015 als beihilfefähig ermittelte Fläche gar nicht mehr beantragt. Er hat sich damit nicht an der seitens der Behörde vorgegebenen Referenz orientiert, die mehr Fläche auswies.

Bild kann nicht dargestellt werden

Weiters ergibt aus der Vor-Ort-Kontrolle 2017 zu den beanstandeten Flächen:

Bild kann nicht dargestellt werden

Dem BF ist die unrichtige Flächenangabe auch vorwerfbar und trifft ihn diesbezüglich ein Verschulden.

Für die Berechnung des unerwarteten Gewinns war nicht die zunehmende Überschirmung bei den Flächen am Heimbetrieb ausschlaggebend, sondern das geänderte Auftriebsverhalten des BF. Er trieb im Jahr 2014 4,20 GVE (Großvieheinheiten) auf die ALM auf, was eine anteilige Almfutterfläche von 7,07 ha ergab. Im Jahr 2015 trieb er nur noch 2,40 GVE auf, was 3,98 ha Fläche ergab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu den Vor-Ort-Kontrollen hat der BF keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Er wies zwar darauf hin, dass er sich an der Referenzfläche der Behörde orientiert hat - dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unrichtig gewesen wären.

Dass der BF Fläche nicht beantragt hat, die er bewirtschaftet hat, ergibt sich plausibel aus dem von der AMA vorgelegten Report bzw. dem Vor-Ort-Kontrollbericht 2017 und wurde vom BF dem Grunde nach bestätigt, indem er zugab, dass er die 2013 und 2014 monierten Flächen 2015 erst gar nicht mehr beantragte.

Überzeugend ist auch nicht, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft, da es an ihm gelegen war, richtige Flächenangaben zu machen. Noch vor der Vor-Ort-Kontrolle 2015 hat der BF die "Waldweidefläche" freiwillig aus der Beantragung herausgenommen. Dabei hätte er aber erkennen müssen, dass insbesondere beim Feldstück 1 weniger beihilfefähige Fläche vorhanden war. Zusätzlich erfolgte aber eine Bewirtschaftung auf beihilfefähigen Flächen, die nicht mehr vom BF beantragt wurden, weswegen es auf einer Fläche von ca. 0,4 ha zu einer Unterdeklaration gekommen ist. Dem BF gelang es insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht, überzeugend darzulegen, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Das bloße Berufen auf die von der Behörde vorgegebene Referenzparzelle überzeugt nicht (vgl. dazu weiter bei der rechtlichen Würdigung).

Zum unerwarteten gewinn ist auf die Beilage 5 zur VH-Schrift vom 23.10.2018 zu verweisen, woraus sich deutlich ergibt, dass dieser aus dem geänderten Almauftrieb und nicht der "Waldweidenproblematik" resultiert. Dagegen hat der BF auch keine Einwendungen mehr vorgebracht. Er gab aber an, dass dieses Auftriebsverhalten kein bewusstes war, sondern aus dem Alter der Kühe resultiert, was glaubwürdig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 28

Unerwarteter Gewinn

Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a) eine Mindestdauer der Pacht und

b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 16

Berichtigung der vordefinierten Formulare

Bei der Einreichung des Formulars für den Sammelantrag und den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag berichtigt der Begünstigte das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten."

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

"Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

[...],

7. Alm,

[...]."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

[...].

(4) Auf den Teilflächen wird

1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung

a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,

b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,

c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,

d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und

e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%

angewendet."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung seiner Direktzahlungen aufgrund der Feststellung der AMA, dass die beihilfefähige Fläche des BF im Vergleich zur beantragten eine Differenz von 0,7193 ha aufwies. Er rechtfertigte seine - unrichtige - Beantragung damit, dass er sich an die Vorgabe der Referenzparzelle der Behörde orientiert habe.

Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Gemäß § 15 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung zählt zur Festlegung der Referenzparzelle auch die Festlegung als Heimgut- oder Almfläche.

Neben der Präzisierung der Bestimmungen zur Referenzparzelle hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen. Voraussetzung für die Möglichkeit zur Antragstellung über eAMA ist das Akzeptieren der oben auszugsweise wiedergegebenen allgemeinen Nutzungsbestimmungen zum eAMA.

Die Angabe von Art und Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht.

Die Festlegung der Referenzparzelle durch die AMA befreit die Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung, die Übereinstimmung mit der Natur zu überprüfen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Referenzparzelle zu stellen. Dies ergibt sich auf europarechtlicher Ebene aus Art. 16 VO (EU) 809/2014. Ferner folgt dies ausdrücklich aus § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung. Darüber hinaus wurden die Antragsteller auch in Pkt. 9 der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen zum eAMA speziell in Bezug auf das INVEKOS-GIS auf diesen Umstand hingewiesen. Der BF konnte sich also nicht darauf verlassen, dass die seitens der AMA ausgewiesene Referenzfläche tatsächlich der beihilfefähigen Fläche entspricht.

Allerdings kann gefragt werden, ob die Falsch-Angabe allenfalls unverschuldet i.S.d. Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 erfolgte, sodass von der Verhängung von Sanktionen Abstand und eine bloße Richtigstellung auf das Ausmaß der ermittelten Fläche vorgenommen werden könnte. In Umsetzung der angeführten Bestimmung enthält § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung eine Liste von Gründen für den Fall, dass es im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zur Feststellung kommt, dass die festgesetzte Referenzfläche nicht der Nutzung in der Natur entspricht. Der BF beruft sich in der Sache sinngemäß auf Z 2 (das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, war nicht zumutbar). Allerdings beschränkt sich der BF dabei auf eine bloße Behauptung. Weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, wird vom BF nicht dargelegt und ergaben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kam zwar zu Tage, dass die Flächenermittlung auf der betroffenen Waldweidefläche - auch für die Prüforgane der Behörde - nicht einfach war. Allerdings ist die bloße Behauptung, der BF habe sich auf die Richtigkeit der Referenzparzelle verlassen, nicht überzeugend, ist es doch trotzdem an ihm gelegen, die Flächen richtig zu beantragen. Auch das Vorbringen, die Sättigung der auf der Waldweide grasenden Kühe spreche für das Vorliegen der beantragten beihilfefähigen Fläche, geht daher ins Leere.

Die Berechnung der Kürzung erfolgte unmittelbar auf Basis von Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014. Diese Bestimmung wurde zwar erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt und gilt erst ab dem 01.01.2016. Offensichtlich in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA allerdings zu Recht unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a VO (EU) 640/2014 an.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 war als Sachverhaltsneuerung zu berücksichtigen und der Spruch dementsprechend anzupassen. Der Wert der Zahlungsansprüche änderte sich geringfügig und hat dies aber keine finanziellen Auswirkungen, da die Bagatellschwelle unterschritten wird. Die Heimgutfläche wird durch die Vor-Ort-Kontrolle zwar ganz geringfügig mehr, allerdings ist eine Sanktion wegen Untererklärung zu verhängen. Während der BF in den Jahren 2013 und 2014 am Feldstück 1 am Heimbetrieb deutlich zu viel Fläche beantragt hat, hat er 2015 eine bei der VOK 2015 als beihilfefähig ermittelte Fläche gar nicht mehr beantragt.

Dem BF ist auch nicht Recht zu geben, wenn er meint, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu Unrecht aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" reduziert wurde. Art. 28 VO (EU) 1307/2013 sieht die Möglichkeit der Kürzung der Zahlungsansprüche in folgenden Fällen vor: Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen. Durch das geänderte Auftriebsverhalten des BF hat sich die ihm zustehende Almfutterfläche im Jahr 2015 (im Vergleich zum Jahr 2014) verringert und liegt ein "klassischer" Fall für die Berechnung des unerwarteten Gewinns vor. Nicht relevant erweist sich dabei die Tatsache, dass das geänderte Auftriebsverhalten keine bewusste Steuerung durch den BF war, sondern dem Umstand geschuldet, dass die Kühe je nach Alter in den verschiedenen Jahren eine unterschiedliche Anzahl an GVE (Großvieheinheiten) ergeben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, gekoppelte Stützung,
Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, unerwarteter Gewinn, Unterdeklaration, Verschulden,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2177494.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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