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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, Hernsteinerstraße 2/1/3, gegen den Bescheid des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 4. Jänner 1999, Zl. 137560-OS/98, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten Unterlagen sowie des eingeholten Zustellnachweises des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der 1950 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienst(Pensions)verhältnis zum Bund; er war als Postzusteller beim Postamt 2560 Berndorf eingesetzt.
Nach seinen Sachverhaltsangaben stürzte der Beschwerdeführer in Ausübung seines Dienstes im Oktober 1996 unglücklich. Mehrfache Untersuchungen und Behandlungen führten zu keiner Besserung seines von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen geprägten Gesundheitszustandes. Schließlich wurde bei ihm im März 1997 ein "Pfannenrandabbruch im Bereich der linken Hüfte im Sinne eines knöchernen Limbusabbruches" sowie eine Einengung des Rückenmarkkanals im Segment L4/5 diagnostiziert.
Dies sei - nach den Angaben des Beschwerdeführers - operativ saniert worden. Unter fortlaufender fachärztlicher Behandlung verbessere sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich.
Mit 13. November 1998 wurde zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers das Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt, der - im Hinblick und unter Verwertung der vom Beschwerdeführer und von der Dienstbehörde beigebrachten Vorgutachten - auf eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtete und aus medizinischer Sicht bezogen auf die Arbeitsplatzanforderungen unter Zugrundelegung der Angaben im beruflichen Anforderungsprofil und im Erhebungsbogen zu dem Gutachten kam, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, weil ihm schwere körperliche Belastungen mit ständigem Gehen und ständig schwerer Hebe-Trageleistung unter dauernd besonderem Zeitdruck sowie häufiges Bücken und Strecken nicht mehr möglich sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Dezember 1998 wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluss dieses Gutachtens mitgeteilt, dass er ausgehend von der ärztlichen Befundung seine dienstlichen Aufgaben im "Gesamtzustelldienst" nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch besorgen könne, stehe nicht zur Verfügung, sodass seine ehestmögliche Ruhestandsversetzung geplant sei. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Beschwerde räumt ein, dass der Beschwerdeführer hiezu keine Stellungnahme abgab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 1999, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. Jänner 1999, wurde er mit Ablauf des 31. Jänner 1999 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung wird - in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Inhalt des Parteiengehörs - nach Wiedergabe der Rechtslage und der durch den Amtssachverständigen festgestellten eingeschränkten gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers weiter ausgeführt, ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes noch besorgen könne, stehe nicht zur Verfügung. Die zugrunde liegenden ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Demnach sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig, wogegen er - trotz gebotener Gelegenheit - auch nichts vorgebracht habe. Es sei daher seine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu verfügen gewesen.
Es folgen in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch einige Hinweise auf die Ruhegenussbemessung bzw. die Feststellungen hinsichtlich der Nebengebührenzulage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 93/12/0136, m.w.N.).
Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit auf ein medizinisches Gutachten gestützt, das im Wesentlichen den Voraussetzungen gerecht wird, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140, m.w.N.) an Sachverständigengutachten zu stellen sind.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gegen die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und die daraus folgende dauernde Dienstunfähigkeit gerichtet. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es habe sich bei ihm um lediglich subjektive Schmerzen gehandelt, deren Nachlassen schwerlich aus den Vorbefunden hätte beurteilt werden können. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit durch die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf das ärztliche Gutachten, das wieder auf Vorbefunden aus 1997 und 1998 aufbaue. Das diesen Funktionsbehinderungen zugrunde liegende Gebrechen des Beschwerdeführers sei aber zwischenzeitlich im Wesentlichen saniert. Die dauernde Dienstunfähigkeit dürfe nicht mit besserungsfähigen, rein subjektiven Schmerzen des Beschwerdeführers begründet werden, wobei noch auf das geringe Alter des Beschwerdeführers (49 Jahre) Bedacht zu nehmen gewesen wäre.
Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer, wie dieser selbst einräumt, das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt wurde. Damit ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, sich einerseits zum Gutachten selbst zu äußern, weitere Gutachten zur Untermauerung seines Standpunktes vorzulegen oder sonst dazu Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer - trotz der ihm gebotenen Möglichkeit - überhaupt nicht reagiert hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen primär dem Sachverhaltsbereich zuzuordnen sind bzw. allenfalls als gemischte Sach- und Rechtsfragen bewertet werden könnten, erweist sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof als verspätet (vgl. in diesem Sinne beispielsweise die Erkenntnisse vom 26. Juni 1959, Slg. N. F. Nr. 5007/A, oder vom 12. Jänner 1961, Zl. 580/60).
Da die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteienhandlungen zu betrachten ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Da dies bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen erkennbar war, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.
Wien, am 23. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120160.X00Im RIS seit
20.11.2000