TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W217 2208196-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 2208196-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.09.2018, OB: XXXX, betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 30.08.2018 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2018, wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

AE, TE, Entfernung der Gebärmutter, Arthroskopie linkes Knie, 2010 Knietotalendoprothese links, 2012 Hüfttotalendoprothese rechts, 2014 Schulterverrenkungsbruch rechts mit Implantation einer Totalendoprothese,

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann nicht lange gehen, dann habe ich Kreuzschmerzen. Beim Gehen sticht es in der Leiste. Ich kann die rechte Hand nicht weit nach hinten geben. Ich habe Probleme bei höheren Stiegen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Foster, Acemin, Mexalen,

Laufende Therapie: Physikalische Therapie, Physiotherapie

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

07/2014 Befundbericht AUVA Traumazentrum XXXX über Schulterbruch rechts

2010 Befundbericht Orthopädisches Spital XXXX über Knietotalendoprothese links

2012 Befundbericht Orthopädisches Spital XXXX über Hüfttotalendoprothese rechts

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: adipös

Größe: 162,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: massiv adipös, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverschmächtigung an der rechten Schulter. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Rechte Schulter:

Bogenförmige ca. 20 cm lange Narbe vorne. Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft und endlagenschmerhaft.

Linke Schulter: deutlich Druckschmerz am Eckgelenk und diffus am Oberarmkopf. 0°-Abduktions-Test rechts pos.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 20-0-100, links 30-0-150, F rechts 100-0-20, links 150-0-30, beim Nackengriff reichen die Daumenkuppen bis C5, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zur Gesäßaußenseite, links die Daumenkuppe bis L1. Übrige Gelenke frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang zeigt anfangs ein deutliches Entlastungshinken links, dann verbessertes Gangbild. Zehenballen- und Fersenstand sind möglich, es werden Schmerzen in der linken Leiste angegeben. Anhocken ist knapp 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm. Annähernd Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Linkes Knie:

Blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Das Gelenk ist ergussfrei, bandfest. Deutlich Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung.

Rechtes Knie: ergussfrei, bandfest, Zohlen Test mäßig pos.

Rechte Hüfte:

Alte Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher Endlagenschmerz, kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz.

Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei Bewegung.

Beweglichkeit:

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 0-0-10, links 5-0-10, Knie S rechts 0-0-125,

links 0-0-100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Die Achse ist nicht exakt beurteilbar. Der rechte Beckenkamm steht gut 1 cm höher. Verstärkte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Muskulatur nicht beurteilbar. Das linke ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Die gesamte Lumbalregion ist deutlich Druck- und Klopfschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Sandalen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig und wankend. Verwendet keine Gehilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.Nr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung beidseits

02.05.08

30

2

Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung links bei Totalendoprothese

02.05.19

30

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßig bis mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten.

02.01.02

30

4

Mittelgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese Wahl dieser Position, da Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung.

02.06.03

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 gemeinsam um 2 Stufen erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und relevanter Zusatzbehinderung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

-

Der medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand".

2. Mit Schreiben vom 29.09.2018, OB: XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. Darin führte sie aus, dass dieser bereits bisher 50 % betragen habe. Trotz zusätzlicher Knie-, Hüft- und Schulterprothesen habe sich der Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht.

Nicht berücksichtigt worden sei die eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hand aufgrund der Prothese. Aufgrund ihrer Probleme durch Wirbeleinbrüche der Lendenwirbelsäule könne sie nicht lange gehen und habe Probleme, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die Stufen zu hoch seien. Weiters seien bestimmte Arbeiten im Haushalt nicht mehr möglich und gefährlich, da bei einer Verletzung eine Operation nicht mehr möglich sei. Neue, aktuelle, medizinische Befunde wurden keine beigelegt.

4. Mit Schreiben vom 23.10.2018 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin erläuterte die belangte Behörde, dass der Vorakt mit dem Sachverständigengutachten mit dem GdB 50 v.H. im BEinstG bereits skartiert worden sei, der GdB sei jedoch lediglich von 01.12.2003 bis 30.11.2005 festgestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 30.08.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

 

 

Pos.Nr.

GdB %

1.

Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links

02.05.08

30

2.

Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts

02.05.19

30

3.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01.02

30

4.

Mittelgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese

02.06.03

20

 

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.

Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXXvom 25.09.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2018.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 02.05.08 (Hüftgelenke, Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits; Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 mit 30% aus und begründete die Wahl des mittleren Rahmensatz damit, dass eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung beidseits bestehe.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts" (Leiden 2), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.05.19 (Kniegelenk, Funktionseinschränkung geringen Grades; Streckung/Beugung bis 0-0-90°), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20% - 30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 mit 30 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass lediglich eine geringe Beweglichkeitseinschränkung links bei Totalendoprothese bestehe.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 3), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der mäßig bis mittelgradigen Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Mittelgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese" (Leiden 4), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.06.03 (Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel, Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig; Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation) für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 % vorsieht. Der medizinische Sachverständige begründete die Wahl dieser Position mit Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung.

Insgesamt kommt der medizinische Sachverständige nachvollziehbar und in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 bis 4 um 2 Stufen erhöht wird, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und relevanter Zusatzbehinderung.

Die vom Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen spiegeln sich auch in dessen Untersuchungsbefund wider (Arg: Obere Extremitäten: Rechte Schulter: Bogenförmige ca. 20 cm lange Narbe vorne. Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft und endlagenschmerhaft. Beweglichkeit: Schultern S rechts 20-0-100, F rechts 100-0-20, beim Nackengriff reichen die Daumenkuppen bis C5, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zur Gesäßaußenseite, links die Daumenkuppe bis L1. Übrige Gelenke frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt anfangs ein deutliches Entlastungshinken links, dann verbessertes Gangbild. Zehenballen- und Fersenstand sind möglich, es werden Schmerzen in der linken Leiste angegeben. Anhocken ist knapp 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Linkes Knie: Blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Das Gelenk ist ergussfrei, bandfest.

Deutlich Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung. Rechtes Knie:

ergussfrei, bandfest, Zohlen Test mäßig pos. Rechte Hüfte: Alte Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher Endlagenschmerz, kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz. Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei Bewegung. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 0-0-10, links 5-0-10, Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Die Achse ist nicht exakt beurteilbar. Der rechte Beckenkamm steht gut 1 cm höher. Verstärkte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Muskulatur nicht beurteilbar. Das linke ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Die gesamte Lumbalregion ist deutlich

Druck- und Klopfschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule:

allseits 1/3 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Sandalen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig und wankend. Verwendet keine Gehilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.).

Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, der Art der Leiden und des Gesamtgrades der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten der belangten Behörde, erstellt durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 25.09.2018.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde der Gesamtgrad der Behinderung sehr wohl erhöht hat, da sie lediglich in der Zeit vom 01.12.2003 bis 30.11.2005 über einen Behindertenpass verfügte.

Es steht der Beschwerdeführerin jedoch jederzeit frei, unter Vorlage neuer Befunde - sollte sie daraus einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 v. H. ergibt.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setze sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.

Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. In dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.09.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2018, wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewertet.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2208196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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