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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs1 Z1 idF 1996/058;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. August 1998, Zl. Pers-25996/2/98, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und wird in der Abteilung 18 des Amtes des Landesregierung - Wasserwirtschaft,
Unterabteilung Villach, verwendet.
Mit Eingabe vom 14. Jänner 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im vorangegangenen Kalenderjahr seiner Auffassung nach überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Die von ihm neben den Normalleistungen (die nicht gesondert angeführt seien) erbrachten Leistungen seien in einem Beiblatt ersichtlich. In diesem Beiblatt kommt sinngemäß zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer seine Normalleistung durch Mitarbeit bei zwei näher bezeichneten Personen erbringe. Sodann ist in neun Positionen der "zusätzliche Arbeitsaufwand" für Ing. G. aufgelistet; abschließend heißt es, die Leistungen Positionen 1. bis 8. hätten im abgelaufenen Kalenderjahr zusätzlich erbracht werden müssen; die Leistungen Positionen 1. bis 9. seien für einen C-Beamten als ausgezeichnet zu bewerten. Im Anschluss daran findet sich ein handschriftlicher Vermerk, dass die Leistungen Punkte 1. bis 8. erbracht worden seien, das Datum 4.3.1998 und eine Unterschrift, die als jene des Ing. G. gedeutet werden kann.
Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers verfasste (unter Verwendung eines Formulars) einen (mit 18. Februar 1998 datierten) Bericht über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers, aus welchem festzuhalten ist, dass die Rubrik "Darstellung allfälliger besonderer (hervorragender, außerordentlicher) Arbeiten nach Art und Umfang" leer (nicht ausgefüllt) ist. Zusammengefasst kam der Vorgesetzte zum Ergebnis, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 1997 durchaus anerkennenswert gewesen sei, weil er die Arbeiten im vorgegebenen Umfang erledigt habe. Ebenso sei auch die Beschaffenheit der Arbeiten weitgehend brauchbar gewesen, sodass festgestellt werden könne, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg gut erbracht habe. Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin (mit 3. März 1998 datiert), dass alle herausragenden bzw. außerordentlichen Leistungen im "Beiblatt" aufgelistet seien (gemeint ist das Beiblatt zur Eingabe vom 14. Jänner 1998).
Anlässlich der Weiterleitung des Antrages des Beschwerdeführers führte der Vorgesetzte (datiert mit 4. März 1998) weiter aus, bezüglich der vermeintlichen Mehrleistungen werde festgehalten, dass wohl eine gewisse Zuordnung (des Beschwerdeführers) zu Mitarbeitern bestehe, dass aber selbstverständlich, wenn aus welchen Gründen auch immer, von diesen keine Arbeitsaufträge erfolgten, der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes bei anderen Kollegen oder Vorgesetzten mitarbeiten müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 92 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1997 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.
Nach Hinweis auf die Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, Grundlage für die Leistungsfeststellung durch die belangte Behörde bilde der gemäß § 85 Abs. 1 leg. cit. vom Vorgesetzten zu verfassende Bericht. Anhand dieses Berichtes und der Stellungnahme des Beamten zum Bericht seien gemäß § 86 leg. cit. für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen maßgebend. Anhand dieser Kriterien sei zu prüfen, ob der Beamte den Arbeitserfolg, der von ihm zu erwarten sei, entweder aufweise, durch besondere Leistungen erheblich überschreite oder trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweise. Nach Meinung der belangten Behörde (Hinweis auf einen Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 10. April 1978) weise der Beamte den Arbeitserfolg auf, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Der Beamte überschreite den Arbeitserfolg dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfüllt habe und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien.
Im Anlassfall habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 18. Februar 1998 den Umfang und die Art der wesentlichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und die vom Beschwerdeführer im Jahr 1997 erbrachte Leistung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dargestellt. So habe er ausgeführt, dass die Richtigkeit der Arbeiten gegeben sei, der Beschwerdeführer zufriedenstellend arbeite, die Termingerechtigkeit gegeben sei, die Wirtschaftlichkeit ausreichend, 1997 besser als die vorangegangenen Jahre gewesen sei. Auch sei die Verwertbarkeit gegeben gewesen, unbrauchbare Arbeiten habe es keine gegeben. Die Arbeiten seien weitgehend brauchbar gewesen. Der Umfang der vom Beschwerdeführer erledigten Akte bzw. seine Mitarbeit insbesondere bei näher bezeichneten Tätigkeiten sei recht gut geworden und 1997 größer gewesen als in den Jahren zuvor. Außerordentliche oder hervorragende Arbeiten seien vom Vorgesetzten nicht aufgelistet worden. Zusammengefasst sei der Vorgesetzte zum Ergebnis gekommen, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum durchaus anerkennenswert gewesen sei, weil er die Arbeiten im vorgegebenen Umfang erledigt habe. Ebenso sei auch die Beschaffenheit der Arbeiten weitgehend brauchbar gewesen, sodass nach Meinung des Vorgesetzten festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg gut erbracht habe.
Was die im Beiblatt aufgelisteten zusätzlichen Leistungen für Ing. G. betreffe, so seien diese Arbeitsleistungen durch die Stellungnahme des Dienststellenleiters vom 4. März 1998 "entsprechend relativiert zu sehen". Demgemäß bestehe wohl eine gewisse Zuordnung zu Mitarbeitern, selbstverständlich erfolgten von diesen keine Arbeitsaufträge an den Beschwerdeführer, dieser müsse im Rahmen seines Dienstes bei anderen Kollegen oder Vorgesetzten arbeiten (Anmerkung: die Wiedergabe dieser Ausführungen weicht vom Original ab, sie sind wohl verstümmelt wiedergegeben). Betrachte man nun die vom Beschwerdeführer in seinem Beiblatt aufgelisteten Leistungen, so sei festzustellen, dass die Leistungen zwar erbracht worden seien (Hinweis auf einen Vermerk von Ing. G. vom 4. März 1998), was jedoch die Wertigkeit dieser Leistungen anlange, habe die Leistungsfeststellungskommission "davon auszugehen", dass weder der Vorgesetzte noch Ing. G. "diese Leistungen als hervorragende bzw. außerordentliche Arbeiten sehen".
Aus diesem Grunde habe die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1997 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Leistungsfeststellung ist im 6. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (Wiederverlautbarung), geregelt.
Nach § 92 Abs. 1 leg. cit. (diese Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 58/1996) hat die Leistungsfeststellungskommission aufgrund des Berichtes (des Vorgesetzten) und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem (vorangegangenen) Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistung erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Sollten die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt hätte, zum Bericht des Vorgesetzten vom 18. Februar 1998 Stellung zu nehmen, wäre diese Auffassung unzutreffend, weil sich der Beschwerdeführer hiezu ja unter dem Datum 3. März 1998 geäußert hat. Den Akten des Verwaltungsverfahrens lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, zur ergänzenden Äußerung des Vorgesetzten im Vorlagebericht vom 4. März 1998 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls mit seinem Vorbringen dahin im Recht, soweit er der Sache nach geltend macht, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet ist (zum Umfang der Begründungspflicht siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zlen. 96/12/0251 u.a.) bzw. das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Der im angefochtenen Bescheid unterstrichene Umstand, dass weder der Vorgesetzte des Beschwerdeführers noch Ing. G. hervorragende Leistungen genannt hätten, bedeutet für sich allein nämlich noch nicht, dass solche nicht vorlägen, zumal die belangte Behörde an die Beurteilung dieser Personen nicht gebunden war. Im Übrigen hat Ing. G. auch nur bestätigt, dass die Leistungen Punkte 1. bis 8. erbracht worden seien, ohne sich zur Qualität dieser Leistungen zu äußern, und hat zu Punkt 9. überhaupt nicht Stellung bezogen. Auch wenn die Auffassung der belangten Behörde zutreffen sollte, dass besondere Mehrleistungen in quantitativer Hinsicht nicht erbracht worden seien, hinderte dies für sich allein noch nicht, die insgesamt erbrachten Leistungen in qualitativer Hinsicht als besondere Leistungen im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu qualifizieren. Auch lässt der Bericht des Vorgesetzten vom 18. Februar 1998 eine konkrete Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer als "besonders" qualifizierten Leistungen vermissen. Die belangte Behörde wäre jedenfalls nach der Lage des Falles verhalten gewesen, die Sachverhaltsgrundlage durch entsprechende Erhebungen (siehe § 92 Abs. 1 leg. cit.) zu verbreitern, um eine entsprechende Feststellung im Sinne dieser Gesetzesstelle treffen zu können, was aber unterblieb.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung LGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120398.X00Im RIS seit
20.11.2000