TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/23 93/12/0319

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

ABGB §1014;
ABGB §1319a;
DHG §2 Abs1 idF 1983/169;
DHG §2 Abs1;
DHG §3 idF 1983/169;
DHG §4 idF 1983/169;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 idF 1990/447;
OrgHG 1967 §1;
OrgHG 1967 §3 Abs1 idF 1984/537;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1993, Zl. 8857/605-II/4/93, betreffend Aufwandsentschädigung nach § 20 Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Kramsach.

Der Beschwerdeführer hatte laut Dienstauftrag vom 14. Jänner 1992 Banküberwachungen durchzuführen, wobei als Transportmittel sein eigenes Kraftfahrzeug vorgeschrieben war, weil kein geeignetes Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung stand und der Zweck der Dienstverrichtung damit besser zu erreichen war. Gegen

11.40 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Pkw auf der B 171 in Brixlegg in Richtung Matzentor, um dort umzudrehen. Beim Einbiegen auf die Umkehrfläche (eine öffentliche Verkehrsfläche) konnte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor einem Zaun nicht mehr rechtzeitig anhalten, weil dieser Platz total vereist und nicht gestreut war. Der Beschwerdeführer stieß mit seinem Fahrzeug mit der linken Seite gegen einen Holzzaun bzw. einen Betonpfeiler dieses Zauns und beschädigte dadurch sein Fahrzeug. Die Reparaturkosten betrugen S 30.728,64. Seitens des Straßenerhalters, der Gemeinde Brixlegg, wurde dem Beschwerdeführer (nach Interventionen) ein Schadensteilbetrag in der Höhe von S 20.000,-- bezahlt. Dazu unterfertigte der Beschwerdeführer am 2. April 1992 vertreten durch seinen Rechtsanwalt eine Abfindungserklärung, wonach er der Gemeinde Brixlegg gegenüber bezüglich dieses Schadens gegen eine Bezahlung des genannten Betrages in Höhe von S 20.000,-- erklärte, dass damit alle Ansprüche, die von ihm oder seinen Rechtsnachfolgern gegen die Gemeinde und gegen jede andere physische oder juristische Person aus Anlass des erwähnten Schadensfalles geltend gemacht werden könnten, endgültig und vollständig abgefunden seien, auch wenn in Zukunft noch andere als die jetzt vorhandenen und erkennbaren Folgen des Schadensfalles oder geänderte Verhältnisse überhaupt eintreten oder bekannt werden sollten.

Am Tag des Unfalles war das Wetter kalt und bedeckt ohne Niederschlag. Die Bundesstraße war zum Zeitpunkt des Unfalles trocken, der Bereich außerhalb bzw. neben der Fahrbahn schneebedeckt. Den Unfallort hat der Beschwerdeführer mit Dienst- oder Privatkraftfahrzeug ca. zehnmal befahren, hauptsächlich zur Sommerzeit. Aus seiner Fahrtrichtung konnte er den Umkehrplatz bzw. die Unfallstelle erst ab einer Distanz von ca. 30 m einsehen.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 1992 meldete der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde, dass er den oben dargestellten Verkehrsunfall mit Sachschaden erlitten habe.

Am 31. März 1992 erstattete der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Meldung vom 21. Jänner 1992 und führte aus, die Haftpflichtversicherung der Marktgemeinde Brixlegg habe seinem Rechtsvertreter ein Abfertigungsangebot in Höhe von S 20.000,-- vorgelegt. Auf Anraten des Anwaltes sei das Angebot angenommen worden. In den S 20.000,-- seien die Anwaltskosten enthalten, diese dürften aber von seiner Rechtsschutzversicherung getragen werden. Da dieser Unfall in Ausübung des Dienstes passiert sei, ersuche er das Landesgendarmeriekommando für Tirol den Differenzbetrag zur Rechnung der Firma Gertl in Höhe von S 10.728,-- an ihn zu überweisen.

Am 6. Oktober 1992 stellte der Beschwerdeführer schließlich den Antrag auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teilschadenersatz von S 10.728,--, der ihm durch den Verkehrsunfall mit seinem Privat-Pkw im Dienst am 14. Jänner 1992 entstanden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 17. Juni 1993 abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1993 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein einer Person entstandener Schaden nur einmal eingefordert werden könne, weil eine Schadensersatzleistung gegenüber dem Geschädigten nicht dazu führen dürfe, dass dieser durch eine Ersatzleistung einen Gewinn erhalte, also einen Vermögenszuwachs erfahre. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung einem Beamten entstandener Schaden am Vermögen ausschließlich gegenüber dem Bund in Form einer Aufwandsentschädigung geltend zu machen sei und der Bund allenfalls in sinngemäßer Anwendung des Organhaftpflichtgesetzes und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes diesen Schaden unter Einrechnung eines Eigenverschuldensanteiles zu ersetzen habe. Damit sei die Angelegenheit für den Beamten erledigt und es bleibe dem Bund unbenommen, den übernommenen Schaden gegenüber einer anderen physischen oder juristischen Person einzuklagen. Hinsichtlich solcher Schadensfälle habe die Aufwandsentschädigung für den Bund gegenüber dem Beamten lediglich die Funktion einer vorübergehenden bzw. teilweisen Schadensübernahme. Keinesfalls werde der Bund damit zum endgültigen Schadensträger gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zufolge eines ihm erteilten Dienstauftrages eine auswärtige Dienstverrichtung mit seinem eigenen Kfz durchgeführt und durch einen Unfall wegen einer vereisten und nicht gestreuten Verkehrsfläche einen Schaden an seinem Vermögen erlitten habe, hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gehabt. Der Beschwerdeführer habe diesen Schaden jedoch vorerst nicht gegenüber dem Bund, sondern gegenüber dem Straßenerhalter geltend gemacht und mit diesem eine verbindliche Übereinkunft getroffen, dass er bei einer Teilersatzzahlung in Höhe von S 20.000,-- gegenüber anderen Personen keinen Leistungsanspruch mehr geltend machen könne. Infolge der Bindungswirkung dieser Abfindungserklärung habe er sich selbst von einer weiteren Schadenseinklagung verbindlich ausgeschlossen. Allein deshalb gebühre dem Beschwerdeführer die begehrte Aufwandsentschädigung nicht. Daran vermöge auch die behauptete telefonische Zustimmung zu der von ihm gewählten Vorgangsweise nichts zu ändern, weil - wie dem Beschwerdeführer bekannt sei müsse - ein Sachbearbeiter der Dienstbehörde erster Instanz nicht zu einer verbindlichen Zusage in einer solchen Angelegenheit berufen sei. Dazu komme noch, dass dieser Sachbearbeiter den Beschwerdeführer lediglich an eine andere Organisationseinheit des Kommandos verwiesen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Verzicht auch im öffentlichen Recht und damit auf Leistungen nach dem Gehaltsgesetz zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordne oder öffentliche Interessen entgegenstünden. Im Besoldungsrecht könne Gegenstand eines Verzichtes nur ein dem Beamten zustehendes Recht sein. Maßgebend seien die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechtes, sodass der Verzicht nicht der Einhaltung einer bestimmten Form bedürfe, sondern dass dieser lediglich unmissverständlich (unzweideutig) abgegeben werden müsse. Für eine Annahme des Verzichtes durch die Dienstbehörde bestehe kein Raum und der Verzicht sei, sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet, unwiderruflich.

Der Beschwerdeführer habe mit der Abfindungserklärung vom 2. April 1992 die verbindliche Übereinkunft getroffen, dass er seinen Schaden gegenüber anderen physischen oder juristischen Personen, also auch gegenüber dem Bund, nicht mehr geltend machen könne. Diese Abfindungserklärung stelle einen Verzicht im Sinne der obigen Ausführungen dar. Im Hinblick darauf, dass aus § 20 Gehaltsgesetz 1956 weder ein Verbot eines Verzichtes noch ein Widerruf eines einmal abgegebenen Verzichtes erkennbar sei, habe er sich selbst vom Anspruch auf weiteren Schadenersatz ausgenommen. Auch deshalb habe er keinen Anspruch auf die geltend gemachte Aufwandsentschädigung.

Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf die geltend gemachte Aufwandsentschädigung aber auch aus folgenden Erwägungen nicht: Die Vorschrift des § 23 der Gendarmeriedienstinstruktion verpflichte den Beschwerdeführer zu einer genauen Lokalkenntnis in jenem Bezirk, in dem er Dienst zu verrichten habe. Für einen örtlich zuständigen Gendarmeriebeamten sei daher von einer genauen Ortskenntnis auszugehen, darüber hinaus habe er den Umkehrplatz bereits mehrmals befahren. Gerade von einem Gendarmeriebeamten, der immer wieder mit Verkehrsunfällen konfrontiert werde, könne erwartet werden, dass er über die Gefährlichkeit des Straßenverkehrs, insbesondere mit den wechselnden Straßenverhältnissen Bescheid wisse und er sich bei der Teilnahme am Straßenverkehr danach richte. Dies gelte insbesondere für nicht einzusehende Verkehrsflächen im Winter. Am Unfallstag sei es kalt und die Bundesstraße trocken gewesen; die Flächen neben der Straße seien hingegen schneebedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte also damit rechnen müssen, dass eine neben der Hauptstraße befindliche Verkehrsfläche nicht geräumt und damit glatt gewesen sei. Auch hätte er sich auf Grund seiner Erfahrung nicht darauf verlassen dürfen, dass allenfalls vereiste Verkehrsflächen gestreut gewesen seien.

Nach § 20 Abs. 1 StVO 1960 habe der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dazu sei insbesondere im Winter hinsichtlich abseits gelegener Verkehrsflächen mit dem Auftreten von Schnee- oder Eisflächen zu rechnen und die Fahrgeschwindigkeit danach zu richten. Aus all dem folge zwingend, dass dem Beschwerdeführer sein Schadensfall sehr wohl vorzuwerfen sei und von einer entschuldbaren Fehlleistung nicht gesprochen werden könne. Vielmehr müsse fahrlässiges Handeln als Unfallsursache angenommen werden und zwar unabhängig von der Verletzung der Streupflicht durch den Straßenerhalter. Vor diesem Hintergrund sei also davon auszugehen, dass es sich bei einer Teilschadensbegleichung in Höhe von S 20.000,-- durch die Gemeinde und einem Restschaden in Höhe von S 10.728,-- hinsichtlich des genannten Restschadens um jenen Anteil handle, der dem Verschuldensanteil des Beschwerdeführers entspreche, sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf die begehrte Aufwandsentschädigung bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

Nach Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

§ 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983, lautet:

(1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

(2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,

2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,

3.

auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,

4.

auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und

              5.              ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

(3) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.

§ 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 537/1984, lautet:

(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, sinngemäß anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtlich Bediensteter im Zuge einer Dienstreise bei der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges, dessen Benützung im dienstlichen Interesse gelegen war, einen Schaden erlitten hat.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufwandsentschädigung nach § 20 Gehaltsgesetz 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 AVG, 58, 60 AVG) verletzt und führt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aus, das Argument, ein von einem Beamten durch die auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung entstandener Schaden am Vermögen sei ausschließlich gegenüber dem Bund in Form einer Aufwandsentschädigung geltend zu machen, lasse die Angabe einer Rechtsgrundlage für diese Auffassung vermissen. Eine solche gebe es auch nicht. Es sei völlig undenkbar, dass ohne Rechtsgrundlage der Beamte in diesem Sinn alle Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten verlieren sollte. Es würde dazu auch weiters noch einer Gesetzesanordnung dahin gehend bedürfen, dass die Schadenersatzansprüche in einem derartigen Fall von vornherein nur dem Bund zustünden. Die Unrichtigkeit dieser behördlichen Argumentation ergebe sich auch aus einem Erlass der belangten Behörde, der das genaue Gegenteil besage, nämlich dass Bundesbedienstete gegenüber dem Dienstgeber Bund insoweit keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hätten, der anlässlich einer Erfüllung einer Dienstaufgabe entstanden sei, als dieser Schaden von dritter Stelle ersetzt worden sei oder ersetzt werden könne. Er bezweifle auch die Richtigkeit dieser Auffassung, der infolge der bloßen Erlassform keine normative Kraft zukommen könne. Da er sich aber, ohne den Erlass schon damals zu kennen, schon entsprechend verhalten habe, sei eine Erörterung dieser Frage entbehrlich und er bemerke dazu lediglich, dass seines Erachtens beide Versionen, nämlich sowohl jene laut dem genannten Erlass wie auch jene laut der gegenständlichen Bescheidbegründung, grundsätzlich gangbare Wege aufzeigten, dass jedoch keine davon Ausschließlichkeitsrecht für sich in Anspruch nehmen könne, weil es an der entsprechenden Gesetzesgrundlage mangle. Die Abfindungserklärung gegenüber dem Versicherer der Gemeinde B. wirke nur inter partes und schließe eine Ersatzforderung gegenüber einem anderen Verpflichteten keineswegs aus. Der Beschwerdeführer habe mit der Abfindungserklärung gegenüber niemandem anderen als der Gemeinde B. auf Schadenersatz verzichtet und schon gar nicht dem Bund gegenüber auf Aufwandsentschädigung. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der Überzeugung, dass ihn am Unfall keinerlei Verschulden treffe. Andererseits aber müsse berücksichtigt werden, dass die Haftung des Wegeerhalters durch § 1319a ABGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt sei, wobei die Judikatur bezüglich der Haftung für die Vernachlässigung der Streupflicht sehr differenziert sei. Seine Schuldlosigkeit bedeute daher keineswegs eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde B. als Wegeerhalter. Ob er in einem Prozess voll erfolgreich gewesen wäre, sei dementsprechend fraglos nicht mit Sicherheit zu sagen. Damit aber liefen diese Überlegungen auf eine prinzipielle Frage hinaus, ob in einem solchen Fall der Anspruch jedenfalls ausprozessiert werden müsse, oder ob ein angemessener Vergleich zu akzeptieren sei. Seines Erachtens könne es darauf nur eine sinnvolle Anwort geben, nämlich dass dem Vergleichsabschluss sogar der Vorrang gebühre. Beurteile man aber die Angemessenheit des Vergleiches, so könne es überhaupt keine Frage sein, dass dieser wirtschaftlich geradezu unausweichlich geboten gewesen sei. Dies ergebe sich mit aller Eindeutigkeit daraus, dass jede Bewertung des Prozessrisikos einschließlich des Kostenrisikos zum Ergebnis führen müsse, dass dieses weit höher anzusetzen gewesen sei als der von ihm in Kauf genommene Abzug von nur wenig mehr als einem Drittel der Gesamtforderung. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass ihm jedenfalls nicht mehr als eine entschuldbare Fehlleistung anzurechnen sei, weil er nicht mit der Vereisung auf der betreffenden Umkehrfläche habe rechnen müssen und noch weniger mit der völlig fehlenden Bestreuung. Den an sich winterlichen Bereichen mit Schnee neben den Verkehrsflächen habe er ohnehin bereits durch entsprechend geringe Geschwindigkeit Rechnung getragen. Laufend so zu fahren, dass auch eine überraschend unbestreute Glatteisfläche mit Sicherheit zu keinem Schadensereignis führe, könne ausgehend von einem realistischen Fahrverhalten nicht verlangt werden. An ihn als Gendarm strengere Maßstäbe anzulegen als sonst an Dienstnehmer, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil ihm kein höheres Kilometergeld zugebilligt werde als anderen Dienstnehmern. Es sei daher im Kilometergeld nicht mehr an Risikoabgeltung enthalten als sonst und es könne von ihm nicht mehr an Eigenschadenstragung verlangt werden als sonst. Dass die belangte Behörde jeden selbst teilweisen Ersatz dieses Aufwandes ablehne, obgleich der Einsatz seines privaten Pkws die einzige Möglichkeit gewesen sei, die betreffende Dienstverrichtung zeitgerecht auszuführen, zeige die krasseste Einseitigkeit, mit der vorgegangen werde. Mit den §§ 2 Abs. 1 und 3 Organhaftpflichtgesetz und der einschlägigen Judikatur dazu sei dies völlig unvereinbar.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216, Slg. Nr. 13.678/A, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, gebietet die durch die Aufhebung des Abs. 2 des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 vom 1. März 1990 durch den Verfassungsgerichtshof, G 316/89-6, Slg. Nr. 12.283, bedingte Änderung eine Neubewertung des Inhaltes der Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der bereits mit grundlegendem Urteil vom 31. Mai 1983, SZ 56/86, ausgesprochen habe, dass für den Vermögensschaden, den ein Arbeitnehmer an seinem PKW auf einer Dienstfahrt erlitten hat, der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB hafte, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung und ohne besondere Vergütung in seinem "Betätigungsbereich" verwendet worden sei. Ein allfälliges Eigenverschulden des Arbeitnehmers sei nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu berücksichtigen. In Weiterentwicklung der dort vertretenen Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 24. Februar 1988, 9 Ob A 504/87, gemäß § 54 Abs. 4 ASGG festgestellt:

"Vertragsbedienstete des Bundes haben gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am Kraftfahrzeug eines Vertragsbediensteten anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn der Vertragsbedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. Trifft den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges, so vermindert sich sein Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber nach jenen Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes bzw. Organhaftpflichtgesetzes sinngemäß, die im Fall der Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber zur Anwendung gekommen wären."

In seinem Urteil vom 7. November 1990, Zl. 9 Ob A 222/90, hat der Oberste Gerichtshof zur gleichen Bestimmung unter anderem ausgeführt, dem Dienstgeber sei der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bediensteten Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten sei und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart habe. Darauf, daß der Dienstnehmer seinen Personenkraftwagen im Ergebnis letztlich "freiwillig" beigestellt habe, komme es ebensowenig an, wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne der den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden Reisegebührenvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem bereits zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates der dargestellten Argumentation des Obersten Gerichtshofes angeschlossen, wobei auch nach der durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 GG 1956 durch die Novelle BGBl. Nr. 447/1990 geänderten Rechtslage kein Grund bestand, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. das nach der Novelle BGBl. Nr. 447/1990 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 92/12/0078).

Zur Abgrenzung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216, den vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. November 1990, 9 Ob A 222/90, entwickelten Grundsätzen angeschlossen, wonach die Ersatzpflicht des Dienstgebers nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen sei, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten habe; falle hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, sei der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs. 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen.

Der vorliegende Sachverhalt bietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Grund zur Annahme, daß ihm jedenfalls nicht mehr als eine entschuldbare Fehlleistung anzurechnen sei. Der Umfang der in den Rahmen der Instandhaltungspflicht der Straßenerhalter fallenden Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (vgl. die Entscheidung des OGH vom 27. Oktober 1978, 8 Ob 150/78 = ZVR 1979/316). Die Verkehrsbedeutung des als "Umkehrfläche" bezeichneten Straßenstückes ist als gering einzustufen, sodass die Anforderungen an die Streupflicht nicht überspannt werden durften. Ein sorgfältiger Kraftfahrer hätte daher bei den zum Unfallszeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen bei Verlassen der Bundesstraße die Mängel in der Streuung vorhersehen und erkennen und sein Fahrverhalten auf die Gefahr der Vereisung einrichten müssen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat daher die belangte Behörde ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als leichte Fahrlässigkeit eingestuft und festgestellt, dass ihn ein Drittel des Verschuldens am Zustandekommen des Verkehrsunfalls vom 14. Jänner 1992 trifft. Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde den Mitverschuldensanteil aus Gründen der Billigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 DHG allenfalls zu mäßigen gehabt hätte, lassen sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Bedeutung des von ihm gegenüber der Gemeinde B. abgegebenen Verzichtes bezweifelt, ist er darauf zu verweisen, dass das Eigenverschulden des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen des DHG zu berücksichtigen ist (SZ 56/86). Liegt Fremdverschulden vor, hat der Geschäftsbesorger die Wahl, den schuldtragenden Dritten nach allgemeinen Schadenersatzregeln oder den Geschäftsherrn zu belangen. Tut er letzteres, so ist der Geschäftsherr berechtigt, Abtretung des Anspruches gegen den Dritten zu verlangen (vgl. Strasser in Rummel Kommentar zum ABGB, I. Band, 2. Auflage, Rdz 10 zu § 1014).

Von diesem Wahlrecht hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und zunächst seinen Schaden bei der Gemeinde B. geltend gemacht, die die Streupflicht für die Umkehrstelle traf. Der Schaden wurde sodann in der Form reguliert, dass der Beschwerdeführer in der Abfindungserklärung vom 2. April 1992 gegen eine Bezahlung des Betrages von S 20.000,-- der Gemeinde B. gegenüber erklärte, dass damit alle Ansprüche, die von ihm oder seinen Rechtsnachfolgern gegen die Gemeinde und gegen jede andere physische oder juristische Person aus Anlass des erwähnten Schadensfalles geltend gemacht werden könnten, endgültig und vollständig abgefunden seien, auch wenn in Zukunft noch andere als die jetzt vorhandenen und erkennbaren Folgen des Schadensfalles oder geänderte Verhältnisse überhaupt eintreten oder bekannt werden sollten. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass dieser Verzicht nur im Innenverhältnis zwischen ihm und der Gemeinde B. unmittelbare Wirksamkeit entfaltet. Dennoch kommt diesem Verzicht Rechtserheblichkeit insoferne zu, als der Beschwerdeführer einen weiteren Schadensteilbetrag in der Folge bei seinem Dienstgeber geltend gemacht hat und auf Grund des Verzichtes, den er dem Schädiger gegenüber abgegeben hatte, dem Dienstgeber, der die Abtretung des Anspruches gegen den Dritten verlangen konnte, nicht mehr Rechte übertragen konnte, als ihm selbst noch zustanden. Damit hatte sein Verzicht gegenüber der Gemeinde B. für seinen Dienstgeber die Wirkung, dass dieser von jeglicher Regressforderung von vornherein ausgeschlossen wurde. Dass die Verfügung über den Ersatzanspruch, also auch über die Rechte zur Durchsetzung allfälliger Regressforderungen, demjenigen zustehen soll, der zur (endgültigen) Schadenstragung verpflichtet ist, ergibt sich auch aus den Regelungen der §§ 3 und 4 DHG, die vorsehen, dass Rückersatzansprüche dann nicht bestehen, wenn der Schaden weder im Einverständnis mit dem anderen Partner noch auf Grund eines rechtskräftigen Urteils ersetzt wurde (vgl. die bei MGA, Dittrich-Tades, Arbeitsrecht, E 3 zu § 3 DHG wiedergegebene Rechtsprechung). Auch wenn man daher der Ansicht des Beschwerdeführers folgte, dass ihn kein Mitverschulden an dem vorliegenden Verkehrsunfall treffe, wirkte sich der Verzicht auf ungefähr ein Drittel seiner Schadenersatzforderung zu Lasten des ebenfalls ersatzpflichtigen Dienstgebers und damit die Unmöglichkeit, die (abgetretene) Schadenersatzforderung im Regresswege durchzusetzen, zu seinem Nachteil aus.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120319.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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