TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 W156 2179705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AuslBG §12b
AVG §76 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W156 2179705-1/20Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte Schulz als Beisitzerin über die Beschwerde des 1. A XXXX K XXXX und der 2. K XXXX BAU & HANDELS GMBH, beide vertreten durch Ma. Doris Einwallner gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2017, Zl. XXXX , betreffend Gebühren für die nichtamtliche Dolmetscherin ÖMER Sphresa in der Verhandlung am 10.09.2018 beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird Herrn A XXXX K XXXX ,

XXXX , 1 XXXX Wien, der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin ÖMER Sphresa für die Sprache Albanisch in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 iHv Euro 111,90 auferlegt.

Herr A XXXX K XXXX , S XXXX XXXX , 1 XXXX Wien, als antragstellende Partei im zu W156 2199705-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 111,90 zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund des Antrages des Herrn A XXXX K XXXX vom 19.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Bescheid, mit dem gemäß § 20d Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF, der Antrag vom 119.06.2015 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen wurde.

2. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erhob Herr A XXXX K XXXX Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und beantragte in einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.11.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 30.11.2017 beantragte Herr A XXXX K XXXX die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 02.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Herrn A XXXX K XXXX wurde die Verhandlung vertagt.

6. Am 10.09.2018 fand die zweite Verhandlung im Beisein der Dolmetscherin ÖMER Sphresa für die Sprache Albanisch statt.

7. Die Dolmetscherin legte am 10.09.2018 eine mit selben Datum datierte Honorarnote über Euro 111,90 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.

8. Am 23.11.2018 wurde die Gebührennote der Rechtsvertreterin persönlich zur Kenntnis gebracht und keine Einwendungen dagegen erhoben.

9. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden in der genannten Höhe im Amtsweg mit 08.11.2018 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 111,90 auch tatsächlich erwachsen.

10. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Da Herr A XXXX K XXXX den verfahrenseinleitenden Bescheidantrag am 19.05.2015 gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG Herrn A XXXX K XXXX als Antragsteller aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetscher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2179705.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten