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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §15, §16 und §16a Tir RaumOG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996, LGBl 4, mit E v 12.03.97, G114/96 ua.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde gemäß §16 Abs2 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996, festgestellt, daß der Freizeitwohnsitz der Beschwerdeführer für eine ganzjährige Bewohnung geeignet sei.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw. wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt und begehren die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1996, G195/96 ua., verzichtet.
II. Über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes prüfte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996. Mit Erkenntnis vom 12. März 1997, G114/96 ua., hat er ausgesprochen, daß die genannten Bestimmungen verfassungswidrig waren.
III. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG
wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986, 11711/1988).
2. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G114/96 ua. begann am 28. Februar 1997. Die vorliegende Beschwerde ist bereits am 23. Dezember 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig.
Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.
3. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundenen §§15ff des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996, an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig , daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Es ist daher auszusprechen, daß die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt wurden, sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfSlg. 10736/1985, VfGH 14.6.1994, B376/94, 27.11.1995, B314/95).
IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B5015.1996Dokumentnummer
JFT_10029390_96B05015_00