Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2199689-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX (ATB), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 07.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX als unbegründet abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Italien überstellt, von wo er wieder nach Österreich zurückkehrte und abermals nach Italien rücküberstellt wurde.
4. Der Beschwerdeführer kehrte erneut nach Österreich zurück und stellte am 03.09.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
6. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
7. In Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, der bekämpfte Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2017 gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK bislang noch nicht abgesprochen wurde und der gegenständliche Bescheid über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) die Entscheidung bezüglich des Antrages vorwegnehmen würde, weshalb der Bescheid vom
XXXX ersatzlos zu beheben war.
8. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 27.11.2017 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.09.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 05.09.2018). Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass bezüglich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen unter Berücksichtigung der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie eines minderjährigen österreichischen Kindes eine Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers auszufallen habe. Weiters werde durch die getroffene Rückkehrentscheidung gravierend in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte er aus, dass diese rücksichtlich der familiären Bindung zuzuerkennen sei. Das Einreiseverbot sei nicht gerechtfertigt, da die Straftaten des Beschwerdeführers überwiegend lange zurückliegen, sodass zwischenzeitig die Zukunftsprognose nicht dergestalt ausfalle. Außerdem könne aus der vorliegenden Aktenlage eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten, Rechte bei der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
10. Mit Schriftsatz vom 06.09.2018, beim Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 13.09.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
11. Am 05.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, sowie dessen Ehefrau, der Zeugin XXXX sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Er ist seit 05.02.2018 mit XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin, verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich hierbei um Scheinehe handelt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren sich die Eheleute bewusst, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt.
Gemeinsam mit XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>XXXX, für deren Unterhalt er nicht aufkommt. Der Beschwerdeführer lebte weder zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter noch danach jemals mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht kein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und auch keine maßgebliche Bindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit (mindestens) 24.11.2012 - jedoch nicht durchgehend - im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und Tanten, lebt in Tunesien. Der Beschwerdeführer hält regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und arbeitete anschließend als Verkäufer im Geschäft seines Vaters. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er eine Chance auch hinkünftig im tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mehrfach einschlägig jeweils vom Landesgericht XXXX rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil vom XXXX, wegen § 83 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1
1. Fall StGB, § 127 StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit Urteil vom 2XXXX, wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit Urteil vom XXXX, wegen §§ 142, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit Urteil vom XXXX, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Seine Suchtmitteldelikte beging der Beschwerdeführer, um die Miete bezahlen zu können, da er kein Geld zu leben und keine Unterstützung von den Eltern hatte. Er beging diese Delikte, weil er keine Arbeit hatte und versteht diesen Suchtmittelhandel als Notlösung, um für sein Leben aufzukommen. Er wusste um die negativen Folgen der Drogensucht und nahm diese zur Einkommenserzielung billigend in Kauf, weil er nicht arbeiten konnte. Suchtgifthandel ist für den Beschwerdeführer ein Kavaliersdelikt.
Er bezieht in Österreich keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und geht auch keiner legalen Beschäftigung nach, jedoch finanziert er sich seinen Lebensunterhalt, neben den finanziellen Unterstützungen durch seine Ehefrau, mit Schwarzarbeit. Er übt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A2, jedoch nicht über eine bestandene Prüfung der Wertinhalte im Sinne einer Integrationsprüfung des Moduls 1 des Integrationsgesetzes. Eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht in Österreich ist nicht gegeben.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit und seines beruflichen Werdeganges ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018.
Auch die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubwürdige Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018. Die Feststellung über die Eheschließung gründet sich auf die Aussage sowohl des Beschwerdeführers als auch der Zeugin Rihab AYARI. Die Negativfeststellung bezüglich der Scheinehe basiert auf der Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX lediglich zum Zweck der Gewährung des Aufenthaltsrechts geschlossen wurde. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX ergab sich, dass die beiden erst am 05.02.2018 heirateten, nachdem sie sich über Facebook kontaktiert und bei einer Geburtstagsfeier kennenlernten (ZV XXXX vom 05.10.2018, S 17). Aus der Aussage der Zeugin XXXX und dem dort gewonnenen persönlichen Eindruck ergab sich kein zwingender Hinweis darauf, dass die beiden Eheleute eine umfassende Lebensgemeinschaft leben, sondern dass die Zeugin XXXX den Beschwerdeführer, den sie nach eigenen Angaben unterhält (ZV XXXX vom 05.10.2018, S 18) anleitet und soweit Halt gibt, nicht aber, dass hier eine wechselseitige, für Ehen typische Unterstützung im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft besteht. Dass sich die Eheleute bei Eheschließung bewusst waren, dass der Beschwerdeführer über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften und unmissverständlichen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 (Protokoll S 14).
Dass der Beschwerdeführer der Vater der mj. XXXX, ist, geht aus dessen Aussagen und aus dem Schreiben der Kindesmutter, XXXX, vom 03.10.2018 hervor. Dass er sich nicht um seine Tochter kümmert und kaum Kontakt zu ihr pflegt, geht ebenfalls aus diesem Schreiben vom 03.10.2018 hervor. Er hat leistet keine Unterhaltszahlungen, obwohl er dazu verpflichtet ist (Protokoll vom 05.10.2018, S 5), seine Ehefrau, nicht der Beschwerdeführer, kaufte für dessen Tochter Kleidung (Protokoll vom 05.10.2018, S 5). Er lebte nach eigener Aussage zu keinem Zeitpunkt mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt und lebte zum Zeitpunkt ihrer Geburt auch getrennt von der Kindesmutter (Protokoll vom 05.10.2018, S 4). Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar und glaubhaft, wenn die Kindesmutter in ihrer E-Mail vom 03.10.2018 schildert, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an seiner Tochter hat und nur über Bestreben dessen Ehefrau den Kontakt sucht (E-Mail vom 03.10.2018). Dies korrespondiert auch mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung, wonach sie der Kindermutter vorgeschlagen hatte, dass sie EUR 150,00 gibt, bis ihr Mann arbeitet, damit sie inzwischen etwas hat (ZV XXXX vom 05.10.2018, S 19) und dass sie, die Zeugin XXXX, mit der Kindesmutter in Kontakt steht (ZV XXXX vom 05.10.2018, S 17). Zudem gesteht auch der Beschwerdeführer zu, dass seine Ehefrau seiner Tochter Kleidung gekauft habe (Protokoll vom 05.10.2018, S 5). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem erkennenden Gericht ausführt, dass die Kindesmutter den Kontakt nicht zulasse und er vor seiner Tochter nicht mit ihr streiten wolle, sondern warte, bis er ein Visum habe und dann über Gericht und Jugendamt alles kläre, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten und steht auch im Widerspruch zur Aussage der Zeugin XXXX, dass sehr wohl ein, wenn auch von der Kindesmutter etwas willkürlich gesteuerter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht (vgl die ZV XXXX vom 05.10.2018, S 18). Wenn der Beschwerdeführer weiters angibt, dass er das Jugendamt angerufen habe, dann aber in weiterer Folge nicht persönlich hingegangen sei, unterstreicht dies das Interesse des Beschwerdeführers, über sein in Österreich aufenthaltsberechtigtes Kind selbst ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (Protokoll vom 05.10.2018, S. 4 ff).
Dass der Beschwerdeführer neben der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau auch durch Schwarzarbeit ein gewisses Einkommen erzielt, ergibt sich aus dessen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 05.10.2018, S 12). Dass er keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage, er arbeite nicht und habe kein Einkommen (Protokoll vom 05.10.2018, S 5), er habe keine Arbeitserlaubnis (Protokoll vom 05.10.2018, S 6) und er habe "schwarz" (also ohne Arbeitserlaubnis) gearbeitet (Protokoll vom 05.10.2018, S 12). Zudem verschaffte sich der Beschwerdeführer durch Drogenverkauf ein Einkommen (Protokoll vom 05.10.2018, S 9).
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.10.2018. Die Feststellungen zu den Motiven des Beschwerdeführers zu diesen Untaten ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018. Dort sagte er auf die Frage, ob ihm die erste, bedingt ausgesprochene Strafe nicht eine Lehre gewesen sei aus, dass er das (gemeint ist das Suchtmitteldelikt) machen musste, weil er die Miete nicht bezahlen konnte. Er habe kein Geld gehabt, um zu leben. Er sei nicht wie die anderen, die Unterstützung von den Eltern erhalten würden (Protokoll vom 05.10.2018, S. 9). Auf die Frage, warum er denn in Österreich mit Drogen gehandelt habe, teilte der Beschwerdeführer mit, er sei jung und alleine in diesem Land gewesen. Er hätte keine Arbeit gehabt. Da sei keine Lösung, um für sein Leben aufzukommen, das sei eher so eine Notlösung gewesen (Protokoll vom 05.10.2018, S 9). Suchtgifthandel ist für den Beschwerdeführer ein Kavaliersdelikt (Protokoll vom 05.10.2018, S 10). Er habe die Sachen gemacht. Aber wenn er arbeiten würde, würde er das (gemeint ist der Suchtgifthandel) nicht machen (Protokoll vom 05.10.2018, S 10).
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem am 17.10.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Deutsch-Sprachprüfung des Sprachniveaus A2 bestanden hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Prüfungsergebnisses des ÖIF vom 21.09.2018. Aus dieser vorgelegten Kopie des Prüfungsergebnisses des ÖIF vom 21.09.2018 geht aber auch unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung B1 nicht bestanden hat. Dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann, konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 persönlich überzeugen. Angesichts seines über sechsjährigen Aufenthalts in Österreich nicht weiter verwunderlich und - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - auch nicht außergewöhnlich. Eine soziale und kulturelle Integration ist aufgrund des Fehlens jeglichen Hinweises auf Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen oder anderen gesellschaftlichen Ebenen nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Beschwerdeführer den persönlichen Eindruck, nicht auf eine soziale und kulturelle Integration wertzulegen, sondern in einem Kreis von arabischstämmigen Freunden, zu welchem nicht zuletzt auch der Bruder seiner Frau und diese selbst gehören, zu leben und damit nach wie vor der arabischen Kultur anzugehören.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Tunesien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
Auswärtiges Amt (10.2017a): Tunesien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/-/219068, Zugriff 9.10.2018
Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf.
Zugriff 28.9.2018
Auswärtiges Amt (28.9.2018): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 28.9.2018
Österreichische Botschaft Tunis (10.2017): Asylländerbericht Tunesien
Österreichische Botschaft Tunis (16.10.2018): Auskunft via Mail vom 16.10.2018
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.10.2018
Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426446.html, Zugriff 9.10.2018
U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia,
https://www.ecoi.net/en/document/1430358.html, Zugriff 9.10.2018
Der Standard (31.7.2016): Misstrauensvotum macht in Tunesien Weg für Machtwechsel frei,
http://derstandard.at/2000042056233/Misstrauensvotum-macht-in-Tunesien-Weg-fuer-Machtwechsel-frei, Zugriff 15.10.2018,
Jeuneafrique (30.7.2016): Tunisie: le gouvernement de Habib Essid démissionnaire,
http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 15.10.2018,
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Tunesien - Geschichte & Staat,
http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 09.10.2018,
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.2.2016):
Tunesien - Sicherheit & Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 15.10.2018,
Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Tunisia„ http://www.ecoi.net/local_link/336537/479211_de.html, Zugriff 03.10.2018
France Diplomatie (9.2.2016): Tunisie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/tunisie/, Zugriff 15.10.2018,
Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2014): Tunesien:
Sicherheitsprobleme gefährden die Demokratisierung, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A62_mlg_wrf.pdf, Zugriff 15.10.2018,
Tagesschau (7.2.2016): Tunesien baut Sperranlage fertig - Grenzwall gegen Islamisten aus Libyen,
http://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-grenzwall-101.html, Zugriff 15.10.2018,
Zeit online (25.11.2014): IS bekennt sich zu Bombenanschlag in Tunis,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-11/tunesien-terroranschlag-tunis-islamischer-staat, Zugriff 15.10.2018,
Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 15.10.2018,
Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 28.09.2018,
CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook - Tunisia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ts.html, Zugriff 02.10.2018.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Der hier maßgebliche § 55 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ist demgemäß einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem mj. Kind zu Folge, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Somit stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art 8 Abs 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zum Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat Tunesien verbracht und reiste trotz Abschiebung nach Italien im Zuge seiner ersten Asylantragsstellung vom 24.11.2012 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz.
Der Beschwerdeführer ist seit 05.02.2018 mit XXXX, österreichische Staatsbürgerin, verheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Bereits vor Eheschließung waren sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine hier aufhältige Ehefrau des bloß vorläufigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bewusst. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258). Der Beschwerdeführer konnte unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, sein Familienleben aufgrund der hier gestellten Asylanträge in Österreich fortführen zu können. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11.04.2016, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In besagter Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hierbei stellte der EGMR darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der EGMR in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden könne (vgl zB BVwG 20.03.2017, I410 2127933-1, mwN).
Unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien entgegenständen, konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Es ist der Ehefrau des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen möglich und auch zumutbar, mit ihm nach Tunesien zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben fortsetzen zu können. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung hat demnach nicht zwingend eine Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zur Folge.
Zur finanziellen Unterstützung der Ehefrau ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens in Österreich zusätzlich ein Einkommen durch Schwarzarbeit erzielt hat, wodurch seine existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt werden konnten. Somit ist von einer finanziellen Abhängigkeit von seiner Ehefrau nicht auszugehen. Es bleibt der Ehefrau des Beschwerdeführers auch unbenommen, den Beschwerdeführer in Tunesien finanziell zu unterstützen.
Wenn der Beschwerdeführer sich in seinem Antrag gemäß § 55 AsylG darauf stützt, eine zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Tochter zu haben, ist hierzu folgendes auszuführen:
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner mj. Tochter besteht kaum Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte mit ihr auch nie in einem gemeinsamen Haushalt; von einem ausgeprägten Familienleben iSd Art 8 EMRK kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer leistet auch keinerlei Unterhalt an seine Tochter, obwohl er - wenn auch durch Schwarzarbeit - ein Einkommen erzielt. Schwarzarbeit stellt kein Hindernis für eine finanzielle Unterstützung an seine Tochter dar. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer den Unterhalt für seine Tochter schuldig bleibt, vermochte oder wollte er auch sonst bislang keinen substantiellen Beitrag für die Erziehung, den Unterhalt oder sonstige Bedürfnisse seiner Tochter abzudecken. Dies geht so weit, dass seine Ehefrau, nicht er, Kleidung für das Kind anschaffte. Damit erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, für das Wohl seiner Tochter Sorge tragen zu wollen, sondern seine Tochter lediglich ins Treffen zu führen, um dadurch einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Bereits vor diesem Hintergrund ist ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten.
Hinzu kommt, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seiner Tochter zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie - in eingeschränkter Form - auch durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden kann.
Schwer ins Gewicht fällt auch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften sowie die Begehung verschiedener Straftaten, in welche unter 3.2. noch ausführlicher eingegangen wird.
Wie unter 3.2. noch eingehend erläutert wird, überwiegen bei der Interessenabwägung klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK sind daher nicht gegeben und eine "Aufenthaltsberechtigung" mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG nicht zu erteilen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen und gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine Entscheidung, wonach der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):
* die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
* die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
* die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
* die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
* die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
* die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
* die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
* die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
* das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
* die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 24.11.2012 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 07.08.2018 zwar eine gewisse, auch auf Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 24.11.2012 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Wie bereits unter 3.1. angeführt, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer ist verheiratet, führt darüber hinaus nach eigenen Angaben jedoch keine weitere "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Zu seiner mj. Tochter hat er kaum Kontakt; es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund sechsjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen § 83 Abs 1 StGB, §§ 15, 269 StGB, § 127 StGB, §§ 27 SMG und § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG,
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB,
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen §§ 142, 15 StGB und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen §§ 27 SMG rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das StGB und das SMG jeweils Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 07.08.2018 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist, wie oben bereits näher erläutert, ebenfalls nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).
Nach § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 130/2018 gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.
3.6. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI.)
3.6.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, Körperverletzung, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Diebstahles, sowie versuchten Einbruchdiebstahles rechtskräftig verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädli