TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 I416 2206880-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2206880-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. TOGO, vertreten durch: RA Mag. Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.08.2018, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsbürger, stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der am 10.06.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, zu seinen Fluchtgründen befragt: "Ich werde von einer Gruppe von Personen verfolgt, da ich Vizepräsident des Vereines zur Befreiung von Togo war. Der Präsident als auch der Sekretär dieses Vereines wurden bereits von vermummten Personen gekidnappt und in weiterer Folge umgebracht. Ich hatte nun Angst, dass mir diese Personen ebenfalls nach dem Leben trachten, da wir uns gerade in Wahlen befanden." Bei einer Rückkehr nach Togo befürchte er, bei der Einreise festgenommen zu werden und dass es ihm genauso ergehe, wie seinen Vereinskollegen.

2. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit Ungarn, im Zuge dessen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.08.2015 über die Zuständigkeit Ungarns vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2016, Zl. W185 2114757-1/9E, behoben wurde, wurde das Asylverfahren am 05.07.2016 aufgrund von Verfristung zugelassen.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2016 vom BFA zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er Togo am 23.04.2015 verlassen habe. An diesem Tag habe der Wahlkampf für die am 25.04.2015 anberaumten Wahlen geendet. Der Beschwerdeführer sei Vizepräsident einer Jugendgruppe gewesen, die den Kandidaten Jean-Pierre Fabre unterstützt habe. Während des Wahlkampfes habe es mehrmals Ausschreitungen zwischen dieser Gruppe und den Anhängern des Präsidenten Faure Gnassimgbe gegeben. Während dieser Ausschreitungen seien der Präsident, der Beschwerdeführer (in seiner Funktion als Vizepräsident), und der Sekretär der den Gegenkandidaten unterstützenden Organisation von Seiten der Anhänger des Präsidenten, welche auch bei der Miliz seien, mit dem Tode bedroht worden. Diese haben dem Beschwerdeführer gesagt: "Du Koffi, was im März 2010 und am 14.04.2010 mit dir passiert ist, am Sitz der UFC, dies bedeutet "Union des Forces de changement", hat dir offenbar nicht gereicht. Du bist immer noch bei so einer Sache dabei, du wirst schon sehen. Du bist immer noch am Leben und unterstützt ihn immer noch." Daraufhin habe sich die Gruppe des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen aufgelöst. Zu den in der Bedrohung angesprochenen Vorfällen im Jahr 2010 befragt, erklärte der Beschwerdeführer: "Am 04.03.2010 waren Präsidentschaftswahlen und dabei hat der amtierende Präsident unserem Kandidaten Fabre den Sieg gestohlen. Ich selber war im Wahlbüro, im Viertel XXXX in der Protestantischen Schule. Nach dem Auszählen der Stimmen, in dem Wahlbüro in welchem ich mich aufgehalten habe, als klar war, dass Fabre gewonnen hatte, kamen Bewaffnete und haben uns geschlagen. Was am 14.04.2010 am Sitz der UFC passierte, war Folgendes: Nachdem Faure den Sieg gestohlen hatte, haben damit begonnen, diesen vermeintlichen Sieg anzufechten. Wir hatten zuvor die Ergebnisse der Auszählung zum Sitz unserer politischen Bewegung gebracht. Als wir uns dann im Büro am Parteisitz befanden und arbeiteten, wurden alle Straßen rund um das Gebäude wo unser Parteisitz untergebracht war, von der Einheit Fosep 2010 blockiert. Dann sind die Uniformierten in den Parteisitz eingedrungen, haben uns geschlagen und uns alle Computer gestohlen. Auch mein Computer wurde gestohlen. Sie haben alle EDV-Sachen beschlagnahmt. An diesem Tag haben sie uns wirklich misshandelt." In der Nacht vom 22. auf den 23. April 2015 gegen 04:00 Uhr habe ein Freund den Beschwerdeführer angerufen und erzählt: "XXXX wo bist du, wir sind in Gefahr, unser Präsident und der Sekretär, der XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> (Präsident des Vereins) und der Sekretär ASSIME Etienne (Sekretär) wurden entführt und in weiterer Folge getötet von nicht identifizierten Personen, damit meine ich, diese waren maskiert."

Aus Angst, dass dem Beschwerdeführer dasselbe passieren könnte und angesichts der ernsten Drohungen, die ihm gegenüber ausgesprochen worden seien, habe er den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass er so etwas nicht wieder erleben möchte wie 2010. Dies habe ihm Angst gemacht. Er sei nicht in Sicherheit gewesen und habe alles zurücklassen müssen. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation UFC sei, erklärte er: "Seit 2013 bin ich Mitglieder dieser Gruppe, die Fabre unterstützt. Befragt, Mitglied bin ich seit 2010 beim UFC. Die Partei gibt es heute noch, aber der Kandidat, den ich unterstützte, hat die Partei verlassen und eine neue gegründet. Die Neue Partei heißt ANC (Alliance national pour le changement) und diese gehört einem größeren Wahlbündnis an, dieses heißt CAP 2015. Das ist ein Zusammenschluss verschiedener Parteien, um den Kandidaten Fabre zu unterstützen."

4. Von Seiten des BFA wurde im weiteren Verlauf folgende Anfrage an die Staatendokumentation gestellt: "Aw behauptet, Vizepräsident der Jugendorganisation des UFC, also Union des Forces de Changement gewesen zu sein. Deshalb wäre er während des Wahlkampfes 2015 bzw. im Zuge der Wahlen durch Angehörige der Partei des herrschenden Präsidenten bedroht worden. Ist bekannt, ob Herr XXXX wirklich der Präsident dieser Jugendorganisation war? Wenn ja, seit wann war er mit dieser Funktion betraut bzw. seit wann war er Parteimitglied? Wo hat die Jugendorganisation ihren Stützpunkt bzw. Büros in Lomé? Wer ist der Vorsitzende der Jugendorganisation? Wenn möglich noch weitere Informationen über die Jugendorganisation, etwa Personen welche zwischen 2013 und 2015 Funktionen in der Jugendorganisation oder auch der Mutterpartei innehatten". Der entsprechenden Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation) vom 29.06.2017 ist zu entnehmen, dass der Präsident der Jugendorganisation der UFC ab 2013

XXXX hieß, jedoch ab Oktober 2013 von seinen Funktionen suspendiert und vorübergehend durch ein Übergangskomitee ersetzt wurde, dessen Koordinator XXXX war. Am 13. Jänner 2016 nahm XXXX sein Amt erneut auf. Es konnten keine weiteren Informationen zum aktuellen Präsidenten bzw. Vorsitzenden der Jugendorganisation der UFC, zu weiteren Personen, die in der Jugendorganisation der UFC tätig sind, oder zu ihrem Sitz gefunden werden.

5. Am 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und wurde ihm dabei Parteiengehör hinsichtlich der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gewährt und detailliert zu den Personen der Jugendorganisation befragt. Dabei erklärte er einerseits, dass der Präsident der Jugendorganisation damals XXXX geheißen habe und dieser immer noch Präsident des UFC sei um andererseits auf die Frage, wer Präsident der Jugendorganisation gewesen sei, zu antworten: "Sein Name war

XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>. ...". Das Gespräch zwischen dem Leiter der Amtshandlung (LA) und dem Beschwerdeführer (VP) stellte sich folgendermaßen dar (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift):

LA: Sie hatten behauptet der Jugendorganisation der UFC angehört zu haben. Wie hieß der Präsident dieser Jugendorganisation, welcher diese Tätigkeit innehatte, als Sie das Land verlassen haben?

VP: Damals war es Sylvanis Olympio.

Befragt, er ist immer noch Präsident des UFC.

LA: Wer war der Präsident der Jugendorganisation?

VP: Sein Name war XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>.

LA: In welcher Zeit war dieser der Präsident der Jugendorganisation?

VP: Zu der Zeit als wir die Kampagne führten.

Befragt, Er war schon Präsident unserer Gruppe bevor ich Mitglied wurde.

LA: Wann wurden Sie Mitglied?

VP: Er war schon vorher Präsident und bis 2015. Ich war Mitglied seit 2013.

LA: Warum endete die Zeit des Präsidenten im Jahr 2015?

VP: Es gab Auseinandersetzungen zwischen unserer Gruppe und den Unterstützern des nunmehrigen Präsidenten. Ich meine damit den Präsidenten des Landes. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurde XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> ermordet. Ich möchte in Erinnerung rufen, dass ich damit den Präsidenten des Landes meine. Aber XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> und der Sekretär unserer Organisation wurden ermordet.

"LA: Die Anfragebeantwortung hat ergeben, dass der Präsident der Jugendorganisation des UFC zum damaligen Zeitpunkt XXXX war und er wurde suspendiert und nicht ermordet. Können Sie dazu Angaben machen?

VP: Es gab verschiedene kleinere Jugendgruppen und ich habe vom Präsidenten unserer kleinen Gruppe gesprochen.

LA: Kannten Sie XXXX?

VP: Er war auch Präsident einer Jugendgruppe.

LA: Die Anfragebeantwortung ergab auch, dass weder Sie, noch die durch Sie angegebenen Personen einer Jugendorganisation der UFC angehört hatten. Wollen Sie dazu etwas angeben?

VP: Wie kann das denn sein, ich bin aber Mitglied dieser Gruppe und diese hat den Präsidenten damals unterstützt. Wir haben an der Kampagne teilgenommen.

LA: Was fürchten Sie, wenn Sie jetzt in den Togo zurückkehren müssten? Die Wahlen sind ja nun geschlagen.

VP: Es stimmt die Wahlen sind vorbei, aber der Präsident den wir nicht wollten, dass er länger bleibt ist immer noch da. Wir wollen immer noch diese Regierung absetzen, die seit mehr als 50 Jahren im Amt ist. Was soll aus mir werden, wenn ich in ein Land zurückkehre, welches immer noch diese Regierung hat und die Milizen die sie unterstützen. Wenn wir dann wieder gegen diese Regierung auftreten was soll dann aus mir werden?

LA: Gibt es nun Befürchtungen oder nicht?

VP: Ja aber mein Leben ist doch in Gefahr. Und wenn sie dann gegen das Regime auftreten und dies in der Öffentlichkeit tun. Wenn man dies kund tut und diese Milizen einen erkennen, ist doch klar, dass man ich Gefahr ist.

LA: Es gibt aus der Anfrage weder hervor, dass Sie in irgendeiner Weise politisch bekannt sind und auch nicht, dass Oppositionelle einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt waren oder sind.

VP: Ja aber ich habe ja damals gesagt, dass ich 2010 in diesem Wahlbüro dabei war. Befragt, ich müsste bekannt sein, da wir damals Fabre unterstützt haben. Im Jahr 2015 waren wieder Wahlen und wir haben wieder Jean-Pierre Fabre unterstützt."

6. Am 22.05.2018 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen seines Heimatlandes zum Zwecke des Parteiengehörs übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 05.06.2018 wies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die ihrer Ansicht nach katastrophale Menschenrechtslage in Togo hin. Für den Beschwerdeführer bestehe im Falle seiner Rückkehr Verfolgungsgefahr, sowie die Gefahr, aufgrund seiner persönlichen Situation einer existentiellen Notlage ausgesetzt zu werden. Zudem wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand, dass er eine Lebensgefährtin habe, die schwanger sei und welche er heiraten wolle, hingewiesen.

7. Mit dem Bescheid vom 22.08.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

8. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.09.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte Gesetzeswidrigkeit und stellte die Anträge, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedenfalls aber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; oder den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

16. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Togo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Ewe an. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 08.06.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder verwandtschaftliche Beziehungen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in seiner Heimat.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, er absolvierte die Sprachprüfung Deutsch Niveau B2 und besuchte darüberhinaus mehrere Deutschkurse. Er ist Mitglied der XXXX-Gemeinde (Freikirche), verkauft die Straßenzeitung "XXXX" und hat Unterstützungschreiben vorgelegt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich konnte eine nachhaltige Integration Beschwerdeführers, insbesondere in sozialer und kultureller Hinsicht in Österreich nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er in Togo aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Togo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Togo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Togo:

1. Politische Lage

Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) von Präsident Eyadéma. Wie in anderen afrikanischen Ländern auch, geriet das autoritäre Regime Togos unter dem Eindruck von Mitterrands Discours de la Baule und dem Zusammenbruch der Diktaturen des Ostblocks zu Beginn der 1990er Jahre ins Wanken. Der Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005 war mit schweren Unruhen verbunden. Inzwischen hat sich die Lage durch die Öffnung Faures zur traditionellen Opposition entspannt. Die letzten Parlamentswahlen 2007 waren die ersten, deren Ergebnisse international ohne größere Einschränkungen akzeptiert wurden.

Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Präsidentschaftswahl verlief ohne größere Zwischenfälle (GIZ 3.2017a).

Mit der Verfassung vom 14.10.1992, am 30.12.2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde (GIZ 3.2017a).

Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden (GIZ 3.2017a). An den letzten Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hat 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung (AA 3.2018a). Neuer Premierminister ist Sélom Klassou (AA 3.2018a; vgl. GIZ 3.2017a), nachdem sein Vorgänger im Amt, Arthème Ahoomey Zunu, am 22.5.2015 überraschend zurückgetreten war (GIZ 3.2017a).

Seit August 2017 kommt es mit Blick auf die für 2018 geplanten Parlamentswahlen zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition. Dabei kam es vor allem im Oktober 2017 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Seit Februar 2018 läuft ein innenpolitischer Dialog zwischen Regierung und Opposition unter Vermittlung des ghanaischen Staatspräsidenten Nana Akufo-Addo (AA 3.2018a).

Seit den Parlamentswahlen hat sich die politische Lage im Land beruhigt. Die seit langem geforderten landesweiten Kommunalwahlen haben bisher nicht stattgefunden (AA 3.2018a).

Eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission zur Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit hat umfassende Empfehlungen zur Reform von Staat und Gesellschaft vorgelegt. Bisher sind diese aber noch nicht umgesetzt worden (AA 3.2018a).

Der vom BFA ergänzend eingeholten Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Togo: Informationen zur Jugendorganisation der Partei Union des forces du changement (UFC) (aktueller Präsident und Präsident im Jahr 2015, Sitz in Lomé, Personen mit Funktionen in der Jugendorganisation und der Mutterpartei in den Jahren 2013 bis 2015), (a-10207) vom 29.06.2017 ist zu entnehmen, dass der Präsident der Jugendorganisation der UFC ab 2013 XXXX hieß, jedoch ab Oktober 2013 von seinen Funktionen suspendiert und vorübergehend durch ein Übergangskomitee ersetzt wurde, dessen Koordinator XXXX war. Am 13. Jänner 2016 nahm XXXX sein Amt erneut auf. Es konnten keine weiteren Informationen zum aktuellen Präsidenten bzw. Vorsitzenden der Jugendorganisation der UFC, zu weiteren Personen, die in der Jugendorganisation der UFC tätig sind, oder zu ihrem Sitz gefunden werden.

2. Sicherheitslage

Im ganzen Land muss mit Demonstrationen gerechnet werden. Gewaltsame Ausschreitungen sowie Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen vor (EDA 23.5.2018; vgl. BMEIA 23.5.2018). So sind bei Demonstrationen in Sokodé am 19. August 2017 mehrere Personen getötet oder verletzt worden (EDA 23.5.2018).

Bereits im Mai und im Juni 2016 kam es zu mehreren Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien, die politischen Reformen und die Abhaltung der Kommunalwahlen forderten (GIZ 3.2017a). Seit Mitte Oktober 2017 haben die sozialen Spannungen und Ausschreitungen weiter zugenommen und haben erneut Verletzte und Todesopfer gefordert. In Lomé und Sokodé haben Demonstranten zum Beispiel Reifen in Brand gesteckt und Straßenbarrikaden errichtet. Eine weitere Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.5.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für ganz Togo ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 23.5.2018).

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch ist die Rechtsprechung jedoch politischem Einfluss unterworfen (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Dem Justizsystem fehlen Ressourcen und es wird von der Präsidentschaft stark beeinflusst (FH 1.2017). Korruption stellt ein Problem dar. Richter werden oft von Anwälten bestochen (USDOS 20.4.2018).

Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der 'Cour Suprême' (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der 'Cour de Sûreté de l'Etat' (Gericht für Staatssicherheit). Höchste Instanz ist der 'Cour Constitutionelle' (Verfassungsgericht). Die Teilnehmer einer Kommission zur Reform des Strafgesetzes verkündeten im Juni 2015, dass Togo ein neues Strafgesetzbuch erhalten wird. Der Abgeordnete Jean Kissi vom Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) plädiert für eine Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), dem Togo bislang noch nicht beigetreten ist (GIZ 3.2017a).

Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorf-Chef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Die Stellung der traditionellen Oberhäupter wurde 2007 in einem Gesetz festgelegt, jedoch scheinen ihre Macht und ihr Einfluss zu schwinden (GIZ 3.2017a).

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 3.2017a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Im Jahresbericht von 2016/2017 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Zivilbevölkerung kritisiert (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Im August und im September 2017 kam es etwa auch zu willkürlichen Tötungen, als Polizisten in Sokode und Mango drei Demonstranten erschossen. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen gibt es weiterhin (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören die willkürliche Festnahmen und die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, wie auch der Einfluss der Exekutive auf die Justiz (USDOS 20.4.2018). Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (GIZ 3.2017a).

Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. In der Nationalversammlung gibt es einen Menschenrechtsausschuss, der jedoch keine wichtige politische Rolle einnimmt und auch kein unabhängiges Urteil fällt. Die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) ist die Regierungsbehörde, die mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beauftragt ist. CNDH-Vertreter besuchen Gefängnisse, dokumentieren Haftbedingungen und setzen sich für Gefangene ein, insbesondere für diejenigen, die medizinische Hilfe im Krankenhaus benötigen (USDOS 20.4.2018).

5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und im Allgemeinen respektiert die Regierung diese. Organisatoren von Demonstrationen müssen allerdings eine Erlaubnis des Ministeriums für territoriale Angelegenheiten einholen (USDOS 20.4.2018). Bei von Oppositionsgruppen organisierten Demonstrationen bleibt die Versammlungsfreiheit eingeschränkt, Sicherheitskräfte setzen übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ein, wobei bereits mindestens 11 Menschen getötet wurden (AI 22.2.2018).

Die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) ist mit 62 Sitzen im Parlament vertreten. Die ehemals stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement (UFC) stellt drei Minister. Das Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) war lange Zeit die zweitstärkste Oppositionspartei. Andere Oppositionsparteien, die nicht im Parlament vertreten sind:

Convention Démocratique des Peuples Africains (CDPA, Léopold M. Gnininvi), Alliance des Démocrates pour le Développement Intégral (ADDI), Parti des Forces du Changement (PFC), Organisation pour Batir dans l'Union un Togo Solidaire (OBUTS), Union Démocrates Socialistes du Togo (U.D.S.-Togo). Alberto Olympio, ein 48-jähriger Neffe von Gilchrist Olympio gründete vor kurzem eine neue Partei, 'le Parti des Togolais', mit der er sich an den Präsidentschaftswahlen 2015 beteiligen wollte und Ende November 2014 präsentierte Tikpi Atchadam ebenfalls eine neue Partei, die Parti National Panafricain (PNP).Im September 2015 wurde mittlerweile die

108. Partei in Togo gegründet, 'Le Togo autrement', die von Fulbert Attisso geleitet wird und im Mai 2016 waren es bereits 110 Parteien. Darunter sind eine ganze Reihe von "Mikro-Parteien", deren Existenz nur durch die Parteienbündnisse CAP 2015 oder Alliance nationale pour le changement - ANC gewährleistet ist (GIZ 3.2017a).

Die UNIR dominiert die Politik und übt feste Kontrolle über alle Ebenen der Regierung aus. Eine UNIR-Mitgliedschaft verschafft Vorteile wie z.B. einen besseren Zugang zum Staatsdienst (USDOS 20.4.2018).

6. Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus mehr als 40 verschiedenen Ethnien zusammen, mit z. T. sehr unterschiedlichen Lebensgewohnheiten, Glaubensbekenntnissen und Sprachen (GIZ 3.2017c). Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten (AI 22.2.2018). So bleiben Mitglieder der ethnischen Gruppen aus dem Süden sowohl in der Regierung als auch im Militär unterrepräsentiert (USDOS 20.4.2018). Durch die unterschiedlichen Entwicklungen in Südtogo und in Nordtogo resultiert ein Konfliktpotenzial, das sowohl die Kolonialregierungen wie auch die des unabhängigen Togo für ihre Politik nutzten. Von Bürgerkriegen und größeren interethnischen Konflikten, wie in manchen Staaten Westafrikas, ist Togo verschont geblieben (GIZ 3.2017c).

7. Religionsfreiheit

Von den über 7,3 Millionen Togolesen sind 29% Christen, 20% Muslime und 51% gehören indigenen Glaubensrichtungen an (CIA 10.5.2018).

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren. Es kommt gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen religiösen Gruppen. Mitglieder verschiedener religiöser Gruppen nehmen häufig an den Zeremonien der anderen teil, und interreligiöse Ehen sind üblich (USDOS 15.8.2017).

8. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 3.2017a).

Schon seit der Kolonialzeit gibt es Migrationsbewegungen innerhalb Togos. Es gibt eine beträchtliche temporäre Migration nach Ghana, wo unter anderem Saisonarbeiter in den Kakao-Plantagen Arbeit finden. Ferner emigrieren Togolesen auf Suche nach Arbeit auch in die Elfenbeinküste, Nigeria, Gabun, Libyen, in den Libanon und nach Israel. Größter Magnet für die Landflucht ist die Hauptstadt Lomé, daneben auch die anderen größeren Städte Togos. Vor allem die junge Landbevölkerung, die in der Landwirtschaft keine Perspektive mehr sieht, lässt sich im Ballungsraum von Lomé nieder, in der Hoffnung Arbeit zu finden (GIZ 3.2017c).

9. Grundversorgung

Togo hatte unter Präsident Faure Gnassingbé in den letzten 10 Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index befindet sich Togo auf Platz 166 von 188 Ländern. Trotz stabiler wirtschaftlicher Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togolesische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im Doing-Business-Report 2018 der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang 156. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) und landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (AA 3.2018b). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 57,1% der Erwachsenen über 15 Jahren sind des Lesens und Schreibens unkundig. 41% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-Kopf Einkommen lag 2014 bei 580 US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im modernen Sektor (GIZ 3.2017c). Die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil (GIZ 3.2017b).

10. Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 18.5.2018; vgl. AA 18.5.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden (AA 18.5.2018). Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 3.2017c). Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA18.5.2018). Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar (GIZ 3.2017c).

Zu den großen Problemen im Gesundheitsbereich zählen immer noch Krankheiten wie Tuberkulose und Malaria. Besorgniserregend ist auch die Verbreitung von Gelbfieber. Im Norden Togos sind zwei Fälle von Lassa-Fieber aufgetreten. Es wird auch traditionelle chinesische Medizin in Togo angeboten. Zudem wurde ein Gesundheitszentrum mit Schwerpunkt auf der Malariabehandlung gegründet (GIZ 3.2017c).

Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besteht ein Krankenversicherungsplan. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, medizinische Dienstleistungen für ihre Mitarbeiter zu erbringen, und große Unternehmen versuchen in der Regel, die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, wogegen kleinere Unternehmen diese häufig nicht einhalten (USDOS 20.4.2018).

11. Rückkehr

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR zusammen, um die sichere und freiwillige Rückführung von Flüchtlingen in ihre Heimatländer zu unterstützen. Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 3.2017a).

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Togo wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Togo zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Togo und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.06.2017. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Aussagen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.09.2016 erklärte der Beschwerdeführer, an keiner chronischen Erkrankung zu leiden. Er leider unter Stress zu leiden und habe Beschwerden an der Hüfte gehabt. Zu seinen Hüftbeschwerden legte der Beschwerdeführer einen radiologischen Befund der Ordination Röntgen XXXX vom 21.07.2016 vor. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11.09.2017 brachte der Beschwerdeführer zur Frage, ob sich Veränderungen bei seinen persönlichen Umständen ergeben haben, keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden vor. Insgesamt war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen leidet. Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er arbeitsfähig ist.

Dass sich der Beschwerdeführer seit 08.06.2015 in Österreich aufhält, ist am Datum seiner Asylantragsstellung ersichtlich.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen durch die belangte Behörde (Protokolle vom 12.09.2016 und 11.09.2017) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts von rund drei Jahren in Österreich. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde blieben in der Beschwerde unwidersprochen.

Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Zertifikaten und Teilnahmebestätigungen (ÖSD Zertifikat B2 vom 13.07.2017; Teilnahmebestätigung des Deutschkurses "C1 Intensivierung für Ausbildung und Beruf" des XXXX). Weiters liegt eine Bestätigung über die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung "XXXX" vom 03.02.2018 vor, sowie diverse Unterstützungsschreiben, unter anderem von der XXXX(29.05.2016) und verschiedenen Privatpersonen. Der Beschwerdeführer hat unbestritten integrative Schritte gesetzt, die jedoch in einer Gesamtschau, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK entsprechen, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (Einreise vor knapp 3 Jahren), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.10.2018.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem am 09.10.2018 abgefragten, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen - auf das Wesentlichste zusammengefasst - darauf, dass er aufgrund seiner politischen, regimekritischen Tätigkeit als Vizepräsident der Jugendorganisation des UFC (Unión des Forces de Changement) in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden sei und dass im Falle einer Rückkehr nach Togo sein Leben in Gefahr sei, wobei seine Angaben dazu widersprüchlich, oberflächlich und nicht nachvollziehbar waren.

Da der Beschwerdeführer sich in seinem Fluchtvorbringen auf seine politische Tätigkeit während der Wahlkämpfe 2010 und 2015 bezog, waren insbesondere seine angegebene Mitgliedschaft bei den von ihm genannten Parteien, sowie seine dementsprechenden politischen Kenntnisse einer Beurteilung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu unterziehen. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass auch entsprechende Recherchen der Staatendokumentation keinen Hinweis darauf liefern haben können, dass der Beschwerdeführer ein politisches Amt bekleidet hätte (vgl. Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Togo: Informationen zur Jugendorganisation der Partei Union des forces du changement (UFC) (aktueller Präsident und Präsident im Jahr 2015, Sitz in Lomé, Personen mit Funktionen in der Jugendorganisation und der Mutterpartei in den Jahren 2013 bis 2015), (a-10207) vom 29.06.2017).

Die belangte Behörde hat aber auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer gleich in mehreren Punkten seiner Fluchtgeschichte widersprüchliche bzw. nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und damit konfrontiert keine nachvollziehbare Erklärung abgeben konnte. Dies zeigt auch der nachfolgen Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2017:

"LA: Sie hatten behauptet der Jugendorganisation der UFC angehört zu haben. Wie hieß der Präsident dieser Jugendorganisation, welcher diese Tätigkeit innehatte, als Sie das Land verlassen haben?

VP: Damals war es Sylvanis Olympio.

Befragt, er ist immer noch Präsident des UFC.

LA: Wer war der Präsident der Jugendorganisation?

VP: Sein Name war XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>.

LA: In welcher Zeit war dieser der Präsident der Jugendorganisation?

VP: Zu der Zeit als wir die Kampagne führten.

Befragt, Er war schon Präsident unserer Gruppe bevor ich Mitglied wurde.

LA: Wann wurden Sie Mitglied?

VP: Er war schon vorher Präsident und bis 2015. Ich war Mitglied seit 2013.

LA: Warum endete die Zeit des Präsidenten im Jahr 2015?

VP: Es gab Auseinandersetzungen zwischen unserer Gruppe und den Unterstützern des nunmehrigen Präsidenten. Ich meine damit den Präsidenten des Landes. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurde XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> ermordet. Ich möchte in Erinnerung rufen, dass ich damit den Präsidenten des Landes meine. Aber XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> und der Sekretär unserer Organisation wurden ermordet."

Es ist der belangten Behörde aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben, die darüberhinaus jegliche Stringenz vermissen lassen durchaus zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass seine Angaben zu Mitgliedern des UFC, nicht den tatsächlich handelnden Personen entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer rudimentäre allgemeine Kenntnisse zu den politischen Gegebenheiten in seinem Land vorweisen kann, entsprechen diese nicht dem, was man von einem politisch aktiven Mitglied einer Partei oder auch der Jugendorganisation einer Partei erwarten könne, dies insbesondere, wenn es sich um eine Führungsperson dieser Gruppierung handeln würde.

Dies zeigt sich insbesondere an einer Gegenüberstellung seiner Angaben zu den seitens der belangten Behörde getätigten Recherchen. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.09.2017 an, dass XXXX der amtierende Präsident des UFC sei. (AS 453) Allerdings handelt es sich bei XXXX um den ersten Präsidenten des Togo, welcher im Jahr 1963 im Zuge eines gewaltsamen Umsturzes ums Leben kam. Der zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Togo amtierende Präsident des UFC war dessen Sohn XXXX. Auch zu sonstigen, vom Beschwerdeführer angegebenen angeblichen Parteimitgliedern (XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> und XXXX) konnten keine Informationen gefunden werden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen auf Vorhalt gemachten Angaben hinsichtlich der Jugendorganisation, lassen lediglich den Versuch erkennen, seine bisherigen widersprüchlichen Angaben glaubhafter erscheinen zu lassen, wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift belegt:

"LA: Die Anfragebeantwortung hat ergeben, dass der Präsident der Jugendorganisation des UFC zum damaligen Zeitpunkt XXXX war und er wurde suspendiert und nicht ermordet. Können Sie dazu Angaben machen?

VP: Es gab verschiedene kleinere Jugendgruppen und ich habe vom Präsidenten unserer kleinen Gruppe gesprochen.

LA: Kannten Sie Jean-Luc Homawoo?

VP: Er war auch Präsident einer Jugendgruppe.

LA: Die Anfrage ergab auch, dass weder Sie, noch die durch Sie angegebenen Personen einer Jugendorganisation der UFC angehört hatten. Wollen Sie dazu etwas angeben? VP: Wie kann das denn sein, ich bin aber Mitglied dieser Gruppe und diese hat den Präsidenten damals unterstützt. Wir haben an der Kampagne teilgenommen."

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass weder der Name des Beschwerdeführers, noch jener der angeblich Ermordeten sich in den entsprechenden Berichten bzw. Internetportalen der erwähnten Parteien findet, auch nicht bei der UFC, welcher der Beschwerdeführer ebenfalls angehört haben will.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage, ein fundiertes bzw. stichhaltiges Vorbringen - welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist - zu seinen Fluchtgründen darzulegen.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nicht in ein Land zurückkehren, in welchem ein Präsident regiert, den er nicht wolle und nicht unterstützt habe, ist anzumerken, dass dies allein keinen asylrelevanten Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt und somit auch nicht als relevanter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Zudem gibt es keine Kenntnisse darüber, dass es nach den Wahlen 2015 zu Ermordungen oder Entführungen gekommen wäre. Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, verlief die Präsidentschaftswahl 2015 ohne größere Zwischenfälle (GIZ 3.2017a). Der verwendeten Quelle (GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018) kann entsprechendes in weiterem Umfang entnommen werden. Dem gesamten, sehr umfangreichen Bericht ist nichts zu entnehmen, was auf eine Entführung oder Ermordung politischer Akteure nach der Wahl im März 2015 deuten würde. Ganz im Gegenteil wird sogar erwähnt, dass sich die allgemeine Lage, insbesondere für Oppositionelle vor der Wahl 2015 durchwegs verbessert habe. Wären im Zuge der Wahl 2015 oder auch danach aktive Mitglieder einer, wenn auch nur untergeordneten Gruppierung des ANC ermordet worden, ist davon auszugehen, dass diese zumindest auf der offiziellen Homepage der Partei namentlich erwähnt worden wären.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der angab, ein seinem Heimatland mit staatlicher Unterstützung studiert und in den Ferien gearbeitet zu haben, in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Togo noch über ein familiäres Netzwerk verfügt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Er bringt weder asylrelevante Tatsachen vor, oder setzt sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinander und geht letztendlich auch nicht darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, seine Fluchtgründe zu wiederholen, sowie diverse Berichte zur allgemeinen und politischen Lage in Togo zu zitieren. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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