TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W200 2175794-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W200 2175756-1/12E

W200 2175792-1/10E

W200 2175787-1/10E

W200 2175800-1/10E

W200 2175794-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.10.2017, Zl. 1094909602-151750612,

2. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.10.2017, Zl. 1094908202-151750005,

3. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.10.2017, Zl. 1094911110-151750566,

4. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.10.2017, Zl. 1094911709-151750256,

5. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.10.2017, Zl. 1094912510-151750213,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.)

XXXX , 4.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 2.) XXXX , 3.) XXXX und 5.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX ,

2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 26.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2175794.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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