Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W133 2190984-1/13E
W133 2190975-1/13E
W133 2190970-1/13E
W133 2190982-1/13E
W133 2190980-1/12E
W133 2190889-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von
1.) XXXX , geboren am XXXX ,
2.) XXXX , geboren am XXXX ,
3.) XXXX , geboren am XXXX ,
4.) XXXX , geboren am XXXX ,
5.) XXXX , geboren am XXXX , und
6.) XXXX , geboren am XXXX ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 27.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),
2.) vom 27.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),
3.) vom 27.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),
4.) vom 27.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),
5.) vom 27.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ), und
6.) vom 27.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird
XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX ,
XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen sechs oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist in allen sechs Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2190980.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019