TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 I416 2180754-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2180754-1/22E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 10. 12. 2 0 1 8

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch

1.) RA Dr. Max KAPFERER & Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck und 2.) Verein LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2011 mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen sei und von dort mit dem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt habe. Er habe in Griechenland Asyl bekommen, sei dort aber nicht unterstützt worden und habe sich selber eine Arbeit und Unterkunft suchen und sich selbst um seine Verpflegung kümmern müssen. In Griechenland habe er sich drei Jahre aufgehalten, hab dort aber nicht bleiben wollen, da Griechenland zu rassistisch für ihn sei. Er sei dann mit Hilfe eines Pakistaners auf eine Fähre nach Italien gelangt und von dort mit dem Zug nach Wien gefahren. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er wörtlich aus: "Mein Vater ist am XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>2010 gestorben. Abgesehen davon lebe ich in einer homosexuellen Beziehung mit meinem Partner "XXXX". Wir wurden in Nigeria wegen unserer sexuellen Orientierung misshandelt. Meinen Partner habe ich das letzte Mal in Nigeria gesehen als wir verprügelt wurden." Im Falle seiner Rückkehr sei sein Leben aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Gefahr und würde man ihn dort sicher umbringen.

2. Am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Benin City in Edo State geboren sei, Staatsangehöriger von Nigeria sei, der Volksgruppe der Edo angehören würde und schon in Nigeria Christ gewesen sei. Er sei ledig und habe keine Kinder, sein Vater sei schon 2010 verstorben, seine Mutter habe er das letzte Mal mit 15 oder 17 Jahren gesehen. In seiner Heimat habe er nur zwei Jahre die Schule besucht, da kein Geld da war um weiter hinzugehen, gearbeitet habe er als Taglöhner für verschiedene Bauern und habe er von diesem Einkommen leben können. Gewohnt habe er immer in seinem Heimatdorf, Kontakte habe er keine mehr in Nigeria, weder zu seiner Familie noch zu Freunden. Zu seiner Fluchtroute führte er im Wesentlichen das bereits im Rahmen seiner Ersteinvernahme gesagte an, wobei er weiters angab für seine Flucht nichts bezahlt zu haben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er zusammengefasst an, dass ein Mann mit Namen "XXXX" ins sein Dorf gekommen sei um Arbeit zu suchen. Er habe ihm angeboten, dass er bei ihm und seinem Vater im Haus übernachten könne. Eines nachts habe ihn "XXXX" an seinem Glied berührt und bis zum Orgasmus gebracht. Später habe er dann auch noch analen Verkehr mit ihm gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Vater noch gelebt. Er gab weiters an, dass, nachdem sein Vater gestorben sei, sein Freund weiter bei ihm gelebt habe, eines Tages nach der Arbeit sei er duschen gegangen und habe sein Freund von hinten die Arme um ihn gelegt und habe in geküsst. Eine Nachbarin habe sie in dieser Haltung gesehen und sei weggelaufen. Von da an haben die Nachbarn begonnen sie zu beobachten, eines Tages seien die Nachbarn ohne zu klopfen in sein Haus gekommen und hätten ihn und "XXXX" eng umschlungen gesehen und daraufhin auf die Straße gezerrt und mit Baumwedeln geschlagen, wobei ihn einer am Rücken getroffen habe und er aufgrund der vielen Schläge bewusstlos geworden sei. Sein Freund habe auch geblutet, er sei dann in den Busch gegangen, um sich zu verstecken und sei noch am selben Abend zu seinem Onkel in ein benachbartes Dorf gegangen, um diesen zum Hilfe zu bitten. Sein Onkel habe dann ein Treffen mit dem Pastor arrangiert, gewohnt habe er in dieser Zeit in Haus seines Onkels bei den Feldern und sei er dann mit dem Bus nach Lagos gebracht worden. Gefragt, wann er seinen Freund "XXXX" zuletzt gesehen habe, gab er an, dass dies bei gesagtem Vorfall gewesen sei, er wisse aber nicht, ob dieser gestorben sei, er habe Angst gehabt und deshalb nicht nach "XXXX" gesehen. Wenn sein Vater davon gewusst hätte, hätte dieser "XXXX" vertrieben. Er führte weiters aus, er den vollen Namen von "XXXX" vergessen habe, dieser sei aber ungefähr in seinem Alter gewesen. Er habe gemerkt, dass er homosexuell sei, als "XXXX" ihn berührt hätte, zu Frauen habe er sich nie sexuell hingezogen gefühlt und er habe auch keine andere homosexuelle Beziehung außer jener zu "XXXX" gehabt. In Nigeria sei er nie verhaftet worden, habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen, sei nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse oder seiner Religion verfolgt worden und gab befragt, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde, wörtlich an: "Für die Tradition ist es ein großes Problem, wenn man homosexuell ist. In der Scharia kann dafür noch stärker bestraft werden, mit Schlägen oder Amputationen der Hände." Gefragt, ob er in seiner Heimat von der Polizei gesucht werde, gab er an, dass er nicht sicher sei, ob es gemeldet worden sei. Er führte aus, dass eine Person in Griechenland ihm gesagt habe, dass es ein neues Gesetz in Nigeria geben würde, auf Grund dessen könne man wegen seines Problems ins Gefängnis kommen. Zu Zeit wo er dieses Problem hatte, hätte er auch ins Gefängnis kommen können. Auf die Frage, was er konkret befürchten würde, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste, gab er wörtlich an: "Meine Dorfbewohner würden mich töten, wenn sie mich wiedersehen. Aktuell glauben sie ich bin tot, dann wüssten Sie ich würde noch leben. Von staatlicher Seite hätte ich die Sorge verhaftet zu werden. Weil mein Freund Jordan in Griechenland mir von der Gesetzesänderung erzählt hat. Mein Freund "XXXX" ist glaube ich gestorben, weil er so viel

geblutet hat." ... "Es ist auch in anderen Teilen von Nigeria gegen

die Tradition." ... "Ich würde eingesperrt werden. Dazu habe ich

Sorge dort keine so gute Behandlung wie hier in Österreich zu erhalten. Ich habe ein oder zweimal im Jahr Probleme mit meinem Rücken und bin deswegen schon öfters beim Arzt, dieser gab mir eine Injektion und Medikamente." Innerhalb der dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben wurde seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er sich mit vielen Leuten treffen und sich mit diesen über die österreichische Kultur unterhalten würde, er würde bei Reinigungsarbeiten im Heim helfen und als Verkäufer der Straßenzeitung "XXXX" arbeiten. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung, habe bereits Deutschkurse besucht und würde mit einem Deutschkurs A2 im Februar 2018 beginnen. Er führte weiters aus, dass er den Staplerführerschein machen und ein Kochkurs besuchen wolle, sowie dass er Mitglied in einem Taekwondo Club werden wolle und sich schon bei mehreren Restaurants beworben habe. Die meisten seiner Freunde seien Österreicher, er habe aber weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er aufgrund des Angriffes in Nigeria Probleme mit seinen Knochen im unteren Rückenbereich habe, dies würde ihm beim Stuhlgang behindern und müsse ihm sein Zimmerkollege dabei helfen. Er sei deswegen auch in Behandlung und legte der Beschwerdeführer eine Überweisung zu einem Vertragsarzt für Orthopädie und eine Verordnung zur physikalischen Behandlung sowie einen radiologischen Befund des "XXXX-Ärztehaus" in XXXX vor. Letztlich gab er befragt, ob er homosexuelle Kontakte in Österreich gesucht habe, wörtlich an: "Nein, weil ich einfach keine mehr haben wollte. Es war der Grund warum ich Probleme hatte. Einmal wurde ich aber von einem Mann angesprochen." Er habe auch niemandem in Österreich von seiner Homosexualität erzählt, weil manche etwas dagegen haben würden und er nicht wollte, dass ihn seinen Kunden oder die älteren Personen, die ihm Geld geben würden, "schneiden" würden. Er wisse auch nicht, was die Regierung von Österreich dazu meine und wie die Situation für Homosexuelle in Österreich sei. Seitens des Beschwerdeführers wurden noch Kopien von sechs Empfehlungsschreiben aus Oktober 2017, die Kopie einer Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung der "XXXX" seit 22.08.2017, die Kopie einer Bestätigung der "XXXX" vom 03.10.2017 über die Erledigung von gemeinnützigen Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften, ohne nähere Angaben, die Kopie von drei Teilnahmebestätigungen der XXXX über die erfolgreiche Teilnahme am Kurs Deutsch A1 vom 16.12.2016, 21.03.2017 und 04.10.2017, die Kopie einer Bestätigung über die Teilnahme an einer Deutschqualifizierung auf dem Niveau A0 vom 14.11.2016, die Kopie einer Glückwunschkarte zur Taufe vom 21.05.2017, die Kopie des Taufscheines des Beschwerdeführers, sowie eine Rechnung über die Ausbildung zum Führen von Hubstaplern vom 16.03.2017.

3. Mit Bescheid vom 26.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.) "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des VfGH, VwGH und des BVwG vorzuwerfen sei, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, detailliert und chronologisch sei und mit der Realität in Einklang stehen würde und die Beweiswürdigung auf der die Feststellungen beruhen würden sei nicht nachvollziehbar, willkürlich und zumindest bedenklich und führte er dazu Textpassagen aus dem angefochtenen Bescheid an. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auch die behördeneigenen Länderfeststellungen ignorieren würde und wäre der zu beurteilende Sachverhalt auf Grund des als glaubwürdig geschilderten Vorbringens und der Länderfeststellungen eindeutig. Die Behörde habe sich veralteter Länderfeststellungen bedient und wurden diese dem Beschwerdeführer auch nicht zum Parteiengehör übermittelt und seien veraltet und nachweislich falsch. Die Beweiswürdigung auf den Seiten 153-156 basiere auf Vermutungen und veralteten Quellen, lasse den konkreten Sachverhalt außer Acht und stelle somit Willkür iSd ständigen Rechtsprechung des VfGH dar. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte er aus, dass die Behörde im Falle eines ordnungsgemäßen Verfahrens feststellen hätte müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei und sich mit den in den Länderfeststellungen geschilderten Problemen von Homosexuellen in Nigeria decken würde. Den Beschwerdeführer würde in Nigeria aufgrund seiner homosexuellen Neigung eine Verletzung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK drohen und sei es ihm nicht zuzumuten seine homosexuelle Neigung verborgen zu halten. Letztlich wurde hinsichtlich seiner Integration ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die vorgelegten Beweise zu berücksichtigen und ihm aufgrund seiner Integration, der Deutschkenntnisse, der sozialen Kontakte, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Unbescholtenheit und des Behördenverschuldens an der AufenthalXXXXauer zumindest einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen müssen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

8. Mit Eingabe vom 14.05.2018 wurde zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass diese veraltet seien und es erst im Sommer 2017 zu Massenverhaftungen gekommen sei und legte dazu ein Konvolut von englischsprachigen Artikeln bei.

9. Am 28.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertretung schriftlich mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27.05.2018 im KH XXXX befinden würde wo er sich einer Notoperation am Auge unterziehen hat müssen. Gleichzeitig wurde beantragt, die mündliche Verhandlung abzuberaumen, bis der Beschwerdeführer wieder gesund sei. Hinsichtlich der medizinischen Unterlagen wurde mitgeteilt, dass diese übermittelt werden, sobald diese bei der Rechtsvertretung einlangen. In Folge wurde die verfahrensgegenständliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht abberaumt. Am 06.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufenthaltsbestätigung der "XXXX" für den 27.05.2018 übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Befund vom 04.06.2018 nach Einlangen übermittelt werde. Eine Übermittlung der Unterlagen erfolgte entgegen dieser Ankündigung nicht. Mit Schreiben vom 03.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in 2 Wochen wieder verhandlungsfähig und von einer Verhandlungsfähigkeit im September auszugehen sei.

10. Mit Ladung vom 24.10.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut für eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.11.2018 geladen. Mit E-Mail des Rechtsvertreters vom 08.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter darüber informiert habe, dass er sich am 15.11.2018 erneut einer Augenoperation unterziehen müsse und er ca. 2 Wochen stationär behandelt werde, weshalb ersucht werde, den Verhandlungstermin abzuberaumen. Es sei vereinbart worden, dass er sich melde, sobald es ihm wieder bessergehen würde. Diesem Schreiben wurde ein Schreiben der "XXXX" über einen stationären Aufenthaltstermin für den 15.11.2018 übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, ärztliche Befunde betreffend seiner ersten Augenoperation; eine ärztliche Bestätigung zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer den nunmehrigen Operationstermin vereinbart hat; ein ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes, inwieweit eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zum festgesetzten Verhandlungstermin besteht; sowie im Falle einer Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Verhandlung, eine ärztliche Bestätigung des behandelnden Arztes, wann der Beschwerdeführer wieder verhandlungsfähig sein wird; und dies Unterlagen binnen einer Frist von einer Woche dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln und wurde dahingehend mitgeteilt, dass erst nach Vorlage dieser Unterlagen über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung entschieden wird. Mit Schriftsatz vom 23.11.2018, wurde der ärztliche Abschlussbefund der Augenklinik vom 30.05.2018 in Vorlage gebracht. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2018 stationär aufgenommen worden sei und die Klinik am 19.11.2018 wieder verlassen habe. Ein Kontrolltermin sei für den 27.112.2018 vereinbart worden und sei der Beschwerdeführer für den 27.12.2018 wieder einbestellt, wobei an diesem Termin eine Pupilloplastik durchgeführt werden wird, darüber hinaus werde der Beschwerdeführer im Februar 2019 an der verletzten Retina operiert. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit Schmerzen im Bereich des linken Auges habe und auch die Sehleistung des rechten Auges vermindert sei und ihm Ruhe verordnet worden sei und sich dieser keiner Kälte aussetzen sollte. Der Beschwerdeführer müsse dreimal täglich Schmerzmittel einnehmen, könne kaum schlafen und erscheine generell sehr reduziert. Es werde daher beantragt die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und werde der Beschwerdeführer noch versuchen eine Bestätigung seines Hausarztes vorzulegen. Diesem Schriftsatz war neben einer Ambulanzkarte und einem Tropfenplan vom 22.11.2018, ein Merkblatt "Augenoperationen bei Fehlen standardisierter Merkblätter, Oph 19" und ein Merkblatt "Operation des grauen Stars, Oph 5" angehängt. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 27.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX vom 27.11.2018 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einem fieberhaften ansteckenden Infekt leide und vom 27.11.2018 bis 01.12.2018 das Bett hüten müsse, weiters würde er nach seiner Augenoperation am linken Auge nichts mehr sehen und habe trotz medikamentöser Therapie anhaltende starke Schmerzen im linken Auge bei einer Fehlsichtigkeit des rechten Auges. Der Beschwerdeführer könne in seinem derzeitigen Zustand bis voraussichtlich 30.11.2018 keine Termine wahrnehmen.

13. Aufgrund dieses ärztlichen Befundberichtes wurde die mündliche Verhandlung abberaumt. Mit Ladung vom 29.11.2018 wurde neuerlich eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 10.12.2018 anberaumt.

14. Am 10.12.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen unentschuldigt fernblieb. Im Verlauf der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat für A2, eine Unterstützungsliste vom Chor XXXX vom 16.03.2018, ein Zertifikat Taekwondo Schule über die Prüfung zum 10 KUP vom 20.12.2017, ein Schreiben an das BFA, RD

XXXX vom 07.10.2017 von XXXX, eine Bestätigung der sozialen Dienste der XXXX vom 07.11.2018 über die ehrenamtliche Tätigkeit im XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> XXXX und eine Bestätigung der Pfarre XXXX über das Engagement des BF hinsichtlich Menschen mit Behinderung im Wohnheim XXXX XXXX, neue Unterlagen hinsichtlich seiner Augenoperation wurde keine vorgelegt.

15. Mit E- Mail vom 13.12.2018 wurde einerseits eine Vollmacht des Vereins "LegalFocus" vorgelegt und andererseits von dieser Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 10.12.2018 beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Benin an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.

Der Beschwerdeführer hat durch einen Arbeitsunfall eine Verletzung am linken Auge erlitten, die zweimal operativ behandelt werden musste. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einer Ambulanzkarte keinen Befund seine zweite Augenoperation betreffend vorgelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich in einem derart schweren physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand befindet, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Eine Behandlung ist in Nigeria möglich, es gibt an den allgemeinen Krankenhäusern die entsprechenden Fachärzte und sind die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente auch in Nigeria verfügbar. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Beschwerdeführer weist eine, wenn auch geringradige, Schulbildung in Nigeria auf und hat seinen Lebensunterhalt für über 20 Jahre als Tagelöhner in der Landwirtschaft bestritten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria noch über familiäre Anknüpfungspunkte, nicht festgestellt werden kann, ob noch Kontakt zu diesen besteht.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 27.09.2014 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, eine Unterschriftenliste des Vereines Chor XXXX, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX", eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten bei Gebietskörperschaften durch die XXXX, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten im XXXX XXXX durch die Sozialen Dienste der XXXX, Teilnahmebestätigungen über den Besuch mehrerer Deutschkurse A1, ein ÖSD Zertifikat über Deutsch A2, eine Rechnung und Einladung zur Ausbildung zum Führen eines Hubstaplers, einen Taufschein der Pfarre XXXX und ein Zertifikat über eine bestandene Taekwondo Prüfung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat außer seinen Deutschkursen an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung von den Dorfbewohnern verfolgt wird, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass er zu seinen Verwandten in Nigeria keinen Kontakt mehr hat.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage. Religiöse Diskriminierung ist verboten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokations-möglichkeit in Anspruch nehmen.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen.

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen.

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

Es gibt auch keine systematische Verfolgung Homosexueller, die Community wird nicht überwacht und wird die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen. Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA. Generell scheint es sehr schwierig zu sein, Personen aufgrund der beschriebenen Tatbestände des nigerianischen Strafgesetzes und der Scharia-Strafgesetze zu verurteilen. Was nämlich unter diesen Gesetzen verboten ist, ist der eigentliche gleichgeschlechtliche Sexualverkehr. Der Nachweis eines solchen Tatbestandes erfordert aber Zeugen - und die Beibringung solcher Zeugen gestaltet sich naturgemäß schwierig.

Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Die Tatsache, dass der nigerianische Staat jene Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, nicht systematisch vollzieht, entspricht auch den Untersuchungen von Amnesty International zu anderen Ländern in Subsahara-Afrika. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden. Im Vergleich mit der anzunehmenden Größe der Community an MSM ist die Zahl der tatsächlich im Rahmen des Strafgesetzes, der Scharia-Strafgesetze oder des SSMPA angeklagten und verurteilten Personen eine verschwindend kleine Minderheit. Es ist dementsprechend, auszuführen, dass eine staatliche Verfolgung von Angehörigen sexueller Minderheiten unter den bestehenden Gesetzen kaum stattfindet.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und die Analyse der Staatendokumentation "Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich seiner Augenprobleme hat der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, wonach er im Mai 2018 wegen einer perforierenden Hornhautverletzung stationär behandelt wurde, sowie Unterlagen über das Datum eines stationären Aufnahmetermins der XXXX für 15.11.2018, mit 15.11.2018 datierte Merkblätter betreffend eine Operation des Grauen Stars am linken Auge und eine Ambulanzkarte vom 22.11.2018, in der ein Kontrolltermin für 27.12.2018 vermerkt ist und im weiteren Procedere die Planung einer Pupilloplastik erfolgen soll. Nähere Befunde wurden trotz schriftlicher Aufforderung in Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Es wurde mit seinen Problemen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in einer mobilen Einrichtung für Menschen mit Behinderung zumindest noch im November 2018 ehrenamtlich tätig war und dort Tätigkeiten wie Spaziergänge sowie Gottesdienstbesuche ausgeübt hat, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Augenverletzung nicht ausgegangen werden kann.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 07.12.2018 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist und ein Zertifikat über eine abgelegte Deutschprüfung A2 vorweisen kann.

Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer umfangreiche integrative Schritte gesetzt hat, wie dies seine gemeinnützigen und ehrenamtlichen Tätigkeiten, seine Teilnahme im Chor XXXX, seine abgelegte Taekwondo Prüfung und seine Taufe erkennen lassen, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese integrativen Schritte zum überwiegenden Teil erst nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt hat und schon allein aufgrund der kurzen AufenthalXXXXauer von vier Jahren, daraus keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann.

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Der Beschwerdeführer brachte insgesamt keine konkreten Angaben vor, die die Annahme einer entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.12.2018.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2018 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht.

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er "XXXX", als dieser zu ihnen ins Dorf kam, einen Platz zum Schlafen beim ihm und seinen Vater in ihrem Haus angeboten hätte. Er gab weiters an, dass er eines nachts von "XXXX" geweckt worden sei, da ihn dieser am Hintern berührt habe und sei er dann von diesem mit der Hand befriedigt worden. Sonst sei an diesem Abend nichts passiert. Später sei es dann auch zu analem Verkehr gekommen und habe sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt (AS 107). Gefragt, ob er jemals mit seinem Vater darüber gesprochen habe, gab er wörtlich an: "Nein, aber wenn es mein Vater gewusst hätte, hätte er XXXX vertrieben."

Im Gegensatz dazu führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung, befragt zum fluchtauslösenden Ereignis, wie folgt aus:

"RI: Schildern Sie mir noch einmal das fluchtauslösende Ereignis? Wann ist dieses gewesen?

BF: Einmal, als ich sehr tief schlief, spürte ich plötzlich einen Penis in meinem Anus. Das hat mir anfangs überhaupt nicht gefallen. Als er es aber immer wieder gemacht hat, fand ich Gefallen daran. Er hat das dann weitergemacht.

RI: Wie lange hat diese Beziehung gedauert? Wie alt waren sie als sie begonnen hat?

BF: Begonnen hat die Beziehung nach dem Tod meines Vaters, um die Weihnachtszeit 2010. Wir waren dann aber nicht lange zusammen, bis man uns entdeckt hat."

Auch auf Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde, konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch in seinen Einvernahmen nicht nachvollziehbar aufklären, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift belegt:

"BehV: Wie erklären Sie sich, als Sie die Fragen vom BFA ausgeführt haben, dass Ihre Beziehung mit XXXX begonnen hat, als Ihr Vater noch am Leben war. Heute sagen Sie, es war nach dem Tod Ihres Vaters. Was sagen Sie dazu?

BF: XXXX ist einige Tage vor dem Tod meines Vaters gekommen, da hatten wir noch keinen Sex. Damals habe ich noch gar nicht daran gedacht."

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird jedoch auch dadurch erschüttert, dass er zu sowohl zu seinen familiären Verhältnissen als auch seiner Wohnsituation in Nigeria widersprüchliche, ausweichende, vage und nicht nachvollziehbare Angaben machte. So führte er noch in seiner Ersteinvernahme an Geschwister zu haben und dass sich nachdem sich seine Eltern getrennt hätten er mit seinem Vater zusammengelebt hätte, um dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie folgt auszuführen:

RI: Bei wem und mit wem haben Sie in ihrem Herkunftsstaat gelebt? Wann haben sich Ihre Eltern getrennt?

BF: Ich habe zusammen mit XXXX (phonetisch) im Haus meines Vaters gelebt.

RI: Wer hat noch dort gelebt?

BF: Nach dem Tod meines Vaters ist er aus einer anderen Stadt gekommen und hat bei mir gelebt. Die Frau meines Vaters kam jedoch manchmal zu uns und ging dann wieder zu ihren Eltern zurück.

RI: Wo ist Ihre Mutter jetzt?

BF: Sie war schon lange vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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