TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W201 2109432-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §90a
PG 1965 §91

Spruch

W201 2109432-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des Dr. XXXX, OberstA i.R. vom 17.06.2015, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (BVA), GZ XXXX, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird i.V.m. dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.03.2015, GZ 4000-091051/8, wurde durch die die BVA (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 1. November 2014 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 4.399,02 gebühre. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 94,50.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die undatierte Beschwerde, laut Einlaufstempel bei der belangten Behörde eingelangt am 16.04.2015, in welcher der BF vorbringt, bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges gem. § 90a PG unter Anwendung aller am 31.12. 2003 geltenden Bemessungsvorschriften, insbesondere gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm §91 Abs. 3 und 4 PG idF. bis 31.12.2003 seien 130 Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussbemessungsgrundlage herangezogen worden. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm 91 Abs. 3 und 4 PG idF bis 31.12.2003 wären jedoch für 2003 nur 12 bzw. unter Anwendung des Abs. 4 nur 10 Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Somit ergebe sich ein Vergleichsruhebezug von Euro 5.069,42, auf den die Deckelungsbestimmungen des § 90a Abs 1b idgF anzuwenden seien.

Darüber hinaus sei bei der Gegenüberstellung des Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG die Nebengebührenzulage mitberechnet worden. § 58 PG bringe jedoch zum Ausdruck, dass zum Ruhegenuss eine Nebengebührenzulage gebühre, die nach den §§ 58ff PG eigenständig zu berechnen sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte in der Begründung aus, die Ausführungen des BF seien bezüglich der Berechnung des Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 nur in jenen Fällen zutreffend, in denen der Ruhebezug im Kalenderjahr 2003 erstmals gebühre. Der Ruhebezug des BF gebühre jedoch erstmals im Kalenderjahr 2014 und zwar nach dem 63 Lebensjahr. Die am 31.12.2003 in Geltung stehende Tabelle des § 91 Abs. 4 PG 1965 sehe für das Kalenderjahr 2014 in der Spalte, die sich auf § 4 Abs. 1 Z 3 lit c PG 1965 beziehe, die Zahl 130 vor.

Da die am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften für Ruhebezüge, die erstmals im Jahr 2014 gebühren, eine Durchrechnung der höchsten 130 Beitragsgrundlagen vorsähen, sei die (Vergleichs-)ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von Euro 5.768,15 richtig berechnet worden.

Zum Vorbringen, dass bei der Vergleichsrechnung nach § 90a PG 1965 die Nebengebührenzulage unter "Vergleichsnebengebührenzulage" mitberechnet worden sei, obwohl das PG diesen Begriff nicht kenne, führte die belangte Behörde aus, der verwendete Begriff "Vergleichsnebengebühren" sei zwar im Gesetz nicht enthalten, werde jedoch im Sinne der Übersichtlichkeit durch die Behörde vorgesehen. In weiterer Folge führte die belangte Behörde im Detail aus, wie die Berechnungen im Einzelnen durch Sie vorgenommen wurden.

4. Mit Schreiben vom 17.06.2015 beantragte der BF seine Beschwerde vom 16.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5. Der Akt der belangten Behörde wurde durch diese am 30.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

Der BF ist am 09.10.1952 geboren. Der BF wurde ab 31.10.2014 in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF sein 63. Lebensjahr bereits vollendet.

Der BF weist an ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten vom 01.02.1989 bis 31.10.2014 25 Jahre und 9 Monate auf. Zusammen mit den laut den Bescheiden des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.11.1989 sowie vom 30.06.2011 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten ergibt dies insgesamt 38 Jahre 6 Monate und 22 Tage.

.

II. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes des BF, dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III.2. Zum Spruchpunkt I:

Anzuwendende Rechtslage:

Der BF wurde mit Ablauf des 31.10.2014 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.11.2014. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die Regelungen des Pensionsgesetzes in der am 01.11.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des BDG 1979 sowie des ASVG beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 31.11.2014 geltende Fassung.

Zum Vorbringen des BF:

Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, bei der Berechnung des Vergleichs Ruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 sein unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften für 2003 nicht 130 Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen, sondern nur zwölf bzw. zehn Beitragsgrundlagen.

Wie dazu die belangte Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung richtig ausführt, sieht die am 31.12.2003 in Geltung stehende Tabelle des § 91 Abs. 4 PG 1965 für das Kalenderjahr 2014 in der Spalte, die sich auf § 4 Abs. 1 Z 3 lit.c PG 1965 (Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem vollendeten 63. Lebensjahr) bezieht, die Zahl 130 vor. Dem BF gebührt der Ruhebezug erstmals im Kalenderjahr 2014 und zwar nach dem vollendeten 63. Lebensjahr, sodass die für das Jahr 2014 angeführten Beitragsmonate zu gelten haben. Das Vorbringen des BF, dass für ihn ausschließlich die für das Jahr 2003 genannte Anzahl der Beitragsmonate, nämlich gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 zwölf bzw unter Anwendung des Abs. 4 zehn Beitragsmonate als Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen wären, findet im Gesetzestext des PG 1965 nach der zum 31.12.2003 maßgebenden Rechtslage keine Deckung.

Zum weiteren Vorbringen des BF, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwendete Begriff "Vergleichsnebengebührenzulage" im PG 1965 nicht zu finden sei, hat auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2015 eingeräumt, dass dieser Begriff im PG 1965 nicht existiert. Die belangte Behörde hat klargestellt, den Begriff der "Vergleichsnebengebührenzulage" bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges aus Übersichtsgründen herangezogen zu haben.

Der vom BF vertretenen Rechtsansicht, wonach bei der Gegenüberstellung des Vergleichsruhebezuges die Nebengebührenzulage nicht mitberücksichtigt werden dürfe, da § 58 PG 1965 eine klare begriffliche Abgrenzung mache, in den Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien und eine weitere nicht gesetzlich vorgesehene Kürzung der Nebengebührenzulage erfolge, kann hingegen nicht gefolgt werden. Der BF lässt außer Acht, dass die gemäß § 58 PG 1965 zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage - als gebührende monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd § 3 Abs. 2 PG 1965 - mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 bildet.

Gemäß § 90a 1.Satz PG 1965 in der am 01.07.2013 geltenden Fassung ist für die Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen, die gegenübergestellt werden. Auch im 2.Satz der genannten Bestimmung werden die Begriffe Ruhebezug und Vergleichsruhebezug herangezogen. Das PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung sieht in § 3 Abs. 2 als Bestandteil des Ruhebezuges den Ruhegenuss und die nach dem Bundesgesetz gebührende monatlich wiederkehrende Geldleistung, unter die die Nebengebührenzulage gemäß § 58 leg.cit. zu subsumieren ist, vor. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben ist auch bei der Gegenüberstellung des Ruhebezuges gemäß der Rechtslage am 01.07.2013 und des Vergleichsruhebezuges gemäß der am 31.12.2003 jedenfalls auch die monatlich gebührende Nebengebührenzulage (§58 PG 1965) - als monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz - mit dem Ruhegenuss mit zu berücksichtigen, da beide Bestandteile gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 den Ruhebezug bilden (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/12/0015). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut bildet die Nebengebührenzulage mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug des Beamten (VwGH 29.01.2014, Zl 2013/12/0054). Gegenstand der Vergleichsberechnung gemäß § 90a PG 1965 ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Ruhebezug und nicht der Ruhegenuss.

Die belangte Behörde hat daher - entgegen der Auffassung des BF - zu Recht die Nebengebührenzulage bei der Gegenüberstellung des Ruhebezuges und des Vergleichsruhebezuges berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.3. Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Rechtslage, Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2109432.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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