Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2211172-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. 218484905/180990340, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 20.11.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er stellte erstmalig am 16.06.2009 in Österreich aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er wegen (qualifizierter) Vermögensdelikte, Urkundenfälschung und Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 13.08.2009 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbunden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2010, Zl. B9 408.396-1/2009/12E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die (mutmaßliche) Ermordung seines Bruders und seine diesbezügliche Aufdeckungsarbeit als Grund für ihm drohende Verfolgungshandlungen angeführt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Ab Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer weitere dreimal strafrechtlich verurteilt - zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren (Rechtskraft 28.02.2011), 1 Jahr und 6 Monate (RK 29.08.2011 - Zusatzfreiheitsstrafe) und 18 Monaten (RK 26.09.2012). Ursache waren neben mehrfach qualifizierten Vermögensdelikten (etwa gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl) auch (schwere) Körperverletzung, falsche Beweisaussage vor Gericht, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt und erneut Verleumdung.
Der Beschwerdeführer befand sich ab 18.05.2011 bis zur Festnahme am 20.11.2018 - nach Haftentlassung - durchgehend in Strafhaft.
3. Am 02.10.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag ein und begründete diesen mit der (mutmaßlichen) Ermordung seines Bruders. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich am 15.11.2018 - unter Bezug auf die kroatische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - zurückgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diesbezüglich wurde unter der Zahl 1408396-3 beim Bundesverwaltungsgericht ein eigenständiges Verfahren angelegt.
Überdies wurde betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.11.2017 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen. Diesbezüglich ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl 1408396-2 anhängig.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 20.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Unmittelbar zuvor war der Beschwerdeführer - nach Verbüßen der Strafhaft - festgenommen worden. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehen und eine rechtskräftige Ausweisung (Anordnung zur Außerlandesbringung) vorliegen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich dreimal vorbestraft, mehrfach in Deutschland vorbestraft und in Europa mit bisher mindestens 15 Alias-Identitäten aufgetreten. Sein Verhalten und insbesondere die begangenen Straftaten würden ihn zudem als nicht vertrauenswürdig ausweisen. Sein Verhalten - insbesondere auch die tätlichen Angriffe auf Justizwachebeamte - stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
5. Am 12.12.2018 langte eine vom Beschwerdeführer handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Beschwerde gegen die Schubhaft (datiert 02.12.2018) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In dieser Beschwerde wird zunächst ausgeführt, er habe wegen ein paar Lapalien-Einbrüchen und "Verleumdung" (vom Beschwerdeführer selbst in Anführungszeichen gesetzt) Strafen erhalten, wie in totalitären Regimen üblich. Tatsächlich seien diese Urteile illegal, weil man ihm beweise unterschoben und Akteneinsicht verwehrt habe. Die Strafgerichte hätten in ihren Urteilen auch bewusst gelogen. Er werde verfolgt, weil er die Mörder seines Bruders enttarnt habe. Er habe von seinem Fall auch bereits die Europäische Kommission informiert.
Während des laufenden Asylverfahrens könne er bei einem Freund wohnen und sich regelmäßig bei der Polizei melden. Zudem sei er fast 65 Jahre alt und leide unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen, insbesondere chronischer Verstopfung. Auch seien im Polypen entfernt worden. Dies werde durch mangelnde Bewegung in der Schubhaft erschwert.
Konkrete Anträge wurden in der Beschwerde nicht formuliert.
6. Das Bundesamt legte am 14.12.2018 den Verfahrensakt vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen erstattet habe, die den festgestellten Sicherungsbedarf entkräften würden. Die Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Zurückweisung des zweiten Asylantrages laufe am heutigen Tage ab; eine Beschwerde sei bisher noch nicht eingelangt. Das Bestehen einer früheren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stehe der Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG jedenfalls nicht entgegen.
Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger sowohl von Bosnien und Herzegowina als auch von Kroatien. Er reiste entgegen eines bestehenden Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet ein. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz von Juni 2009 wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2010 rechtskräftig zur Gänze abgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung (Ausweisung) in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbunden. Sein (auf denselben Sachverhalt gestützter) Asylfolgeantrag vom 02.10.2018 wurde erstinstanzlich unter Verweis auf die kroatische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Diesbezüglich ist ein Beschwerdeverfahren (VZ: 1408396-3) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mittlerweile fest; er nutzte in Europa allerdings zumindest 15 Alias-identitäten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal strafrechtlich verurteilt und zu Freiheitsstrafen im Gesamtmaß von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ab 18.05.2011 befand er sich (bis zur Anordnung der Schubhaft) durchgehend in Strafhaft. Die Verurteilungen erfolgten vorrangig wegen einer Vielzahl (qualifizierter) Vermögensdelikte - aber auch wegen (schwerer) Körperverletzung, falscher Beweisaussage und Verleumdung; jeweils gerichtet gegen Staatsorgane.
Die gegenständliche Beschwerde ist voll von unbelegten Anwürfen gegen die Republik Österreich, die österreichische Justiz und verschiedene Behörden. Der Beschwerdeführer erhebt unter anderem den Vorwurf, man habe ihm in den Strafverfahren Beweise unterschoben und die Gerichte hätten bewusst Lügen zu Tatsachen erhoben. Eine Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden im Zusammenhang mit seiner Abschiebung ist auszuschließen. Der Beschwerdeführer ist überdies in keiner Form vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Glaubhaft sind soziale Kontakte und eine zumindest vorrübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei Freunden. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er trat in Österreich praktisch ausschließlich durch die Begehung von Straftaten in Erscheinung. Er spricht fließend (wenn auch grammatikalisch unsauber) Deutsch.
Von einer tatsächlichen Überstellung in einen der beiden Herkunftsstaaten innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Hinsichtlich Bosnien und Herzegowina liegt bereits eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung (aus dem ersten Asylverfahren) vor.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von rund € 5.000,-. Er grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Er leidet an teils altersindizierten gesundheitlichen Problemen, insbesondere im Darmbereich (Polypen, chronische Verstopfung) und wurde diesbezüglich in der Strafhaft medizinisch versorgt. Diese Versorgung ist auch in der Schubhaft gegeben. Eine substanzielle Verschlechterung seit Antritt der Schubhaft wurde nicht belegt. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, insbesondere zur Zl. 218484905/180990340 (Schubhaft) und 218484905/180978781 (Asylfolgeverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 408396-1 (erstes Asylverfahren) und 1408396-2 (Aufenthaltsverbot) und 1408396-3 (zweites Asylverfahren). Aus diesen ergibt sich auch der Stand der aktuellen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer. An den Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers bestanden jedenfalls seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nie Zweifel und sind diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.
1.2. Die Nutzung einer Vielzahl falscher Identitäten ist aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus jenen hinsichtlich des ersten Asylverfahrens, ersichtlich. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen und den ihnen zu Grunde liegenden Straftaten ergeben sich aus einem rezenten Strafregisterauszug sowie den in den Akten einliegenden Gerichtsurteilen.
In den handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (der Beschwerde und Anmerkungen auf Beweismitteln) finden sich in großer Zahl Wortfolgen wie "bin ich verurteilt aufgrund eines unterschobenen Beweises", "Akteneinsicht ist mir bis heute verwehrt geblieben", "es handelt sich um eine primitive Form von Prozess-Montage", "Beide Gerichte, dh. LG und OLG Linz haben in ihren Urteilen gelogen - bewusst". Diese Behauptungen stellen die grundsätzliche Funktionsweise und Integrität der österreichischen Justiz in Frage und sind weit entfernt von sachlicher Kritik.
1.3. Dass ein Straftäter, der unter anderem in einem Gerichtssaal Beamte attackiert, Mitglieder der Justizwache verleumdet und Gerichten unterstellt, ihn durch bewusste Manipulation von Beweismitteln und "Lügen" in der Urteilsbegründung ins Gefängnis gebracht zu haben, mit österreichischen Behörden ernsthaft kooperieren würde, kann ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Umstände ist auch eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in keiner Form gegeben.
1.4. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage. In der Beschwerde werden keine besonderen Anknüpfungspunkte angeführt, wobei der Beschwerdeführer überdies die letzten siebeneinhalb Jahre in Strafhaft verbrachte. Für weitere substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keine Hinweise. Eine legale Beschäftigung in Österreich war nie gegeben. Die Deutschkenntnisse sind nicht zuletzt aufgrund der handschriftlich in deutscher Sprache verfassten Beschwerde glaubhaft.
1.5. Da der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und eines potenziellen Beitrittskandidaten der EU besitzt, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Die bestehende Anordnung zur Außerlandesbringung (aus dem ersten Asylverfahren) ergibt sich aus der Aktenlage.
1.6. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die oben festgestellten gesundheitlichen Probleme. Dass diese sich dramatisch verschlimmert hätten, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen. Ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit ist angesichts der bis unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft verbüßten Strafhaft auszuschließen und wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 20.11.2018:
3.1. §67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
3.2. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. Der Beschwerdeführer ist nicht nur hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten gänzlich uneinsichtig; vielmehr unterstellt er österreichischen Gerichten, ihn durch "Lügen" verurteilt zu haben. Dazu passt, dass sich mehrere Straftaten unmittelbar gegen Beamte in Ausübung ihrer Funktion richteten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer Beamte der Justizwache verleumdet und vor Gericht falsche Beweisaussagen getätigt. Von diesen hat er sich in keiner Form distanziert - er wiederholt sie vielmehr in seinen Eingaben an das Verwaltungsgericht laufend. Dass derartige Delikte die Grundinteressen der Gesellschaft berühren, steht außer Zweifel.
3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit Afghanistan und insbesondere dem Vorliegen eines gültigen afghanischen Reisepasses gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 25.11.2018 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der mangelhaften Mitwirkung. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 2 und 5 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dire Kriterien der Ziffern 2 und 5 sind unstrittig gegeben; sie sind aus der Aktenlage ersichtlich und werden auch nicht bestritten. Hinsichtlich Ziffer 1 besteht zumindest die offenkundige Verweigerung einer ernsthaften Kooperation mit den Behörden, die darin gipfelte, deren Organe zu verleumden.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab es zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch in der Beschwerde weder konkret behauptet noch belegt.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angekündigt, Österreich unmittelbar nach einer Entlassung verlassen zu wollen - allerdings ausdrücklich nicht in einen seiner beiden Herkunftsstaaten.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Es gab zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Auch die Anordnung des gelinderen Mittels wurde vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar und schlüssig begründet ausgeschlossen.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien (oder allenfalls Bosnien und Herzegowina) in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen wurde nicht dargelegt, wobei das Vorleben des Beschwerdeführers und sein bisheriges Verhalten jedenfalls einen strengen Maßstab bei der Zumutbarkeit erforderlich machen. Dies umso mehr, als einige der gesundheitlichen Probleme altersindiziert sind, den Beschwerdeführer aber offenkundig nicht gehindert haben, sich im bereits fortgeschrittenen Alter von 55 Jahren (und darüber) an einer Einbruchsserie zu beteiligen und Angehörige der Polizei und der Justizwache zu attackieren. Überdies steht dem Beschwerdeführer im Anhaltezentrum (wie zuvor in der Justizanstalt) medizinische Betreuung zur Verfügung.
3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 20.11.2018 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der oben dargelegten weiteren Umstände - insbesondere der Verleumdung von Staatsorgangen und staatlichen Institutionen - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Insgesamt ist auch nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das nahezu baldige Bevorstehen einer Abschiebung jedenfalls bewusst ist.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 2 und 5 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin erfüllt. Letzteres sogar in der qualifizierten Form während Anhaltung in Schubhaft.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Anordnung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte fast durchgängig nicht gegeben.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer weder kooperativ noch vertrauenswürdig ist. Damit scheidet etwa eine Meldeverpflichtung als Alternative aus. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts dieser Umstände ebenfalls nicht zu denken.
Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet. Die unstrittigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind angesichts der oben dargelegten Umstände nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft darzulegen. Dies umso mehr, als zum Entscheidungszeitpunkt auch realistisch mit einer zeitnahen Entscheidung des (zweiten) Asylverfahrens gerechnet werden kann.
4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer rechtskräftige Gerichtsurteile als illegal und durch Gesetzesbruch seitens der Gerichte entstanden denunziert, beeinträchtigt jedenfalls nicht deren Bestehen und die damit verbundene Rechtskraftwirkung. Die Beschwerde enthält überdies auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.
Wieso der bevollmächtigte Vertreter in jeder Schubhaft-Beschwerde konsequent die schlicht abwegige Behauptung aufstellt, es gäbe (grundsätzlich) "für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage" ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Ebenso kann nicht entschlüsselt werden, was mit der pauschalen Behauptung gemeint sein soll, es gäbe in Zusammenhang mit der Schubhaft eine "ungeklärte Rechtslage" und "nicht einheitliche Judikatur".
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Fluchtgefahr, Identität, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2211172.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019