TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W112 2198206-1

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

Spruch

W112 2198206-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2018, Zl. 1029104009-180411706, und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 08.03.2016 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach TUNESIEN zulässig war. Es räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 11.03.2016 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter, als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2018 vom Bundesamt einvernommen. Dabei stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er zwei Tage später abgeschoben werden sollte. Mit Mandatsbescheid vom 17.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Der Bescheid erwuchs mangels Vorstellung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer war im Anschluss an die Einvernahme am 16.02.2018 festgenommen worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 18.02.2018 scheiterte, da der Beschwerdeführer beim Boarding massiven Widerstand übte, und hierbei auch vier Beamte verletzte. Er wurde im Anschluss in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.03.2018 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, verurteilt wovon neun Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 13.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.05.2018, über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wobei das Eintreten der Folgen des Bescheides mit der Entlassung aus der Strafhaft angeordnet wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2018, die dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde ihm sein nunmehriger Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2018 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2018, eingebracht am 14.06.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2018 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der namhaft gemachten Zeugin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 14.06.2018 den Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid bestätigen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verfällen.

Am 19.06.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 19.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war TUNESISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sein Asylantrag vom 20.08.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2016 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 08.11.2016 nicht mehr in Grundversorgung. Er verfügte seither durchgehend über Meldeadressen, an denen er aber nicht wohnte. Seinen Wohnsitz teilte er dem Bundesamt nicht mit. Er verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bis zum ersten Abschiebeversuch einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 02.02.2018 nach; er stellte in der Einvernahme am 16.02.2018 nach der Mitteilung des Abschiebetermins einen Folgeantrag, dem kein faktischer Abschiebeschutz zukam; mit Mandatsbescheid vom 17.02.2018 wurde ihm der faktische Abschiebeschutz auch nicht zuerkannt. Der Mandatsbescheid erwuchs mangels Vorstellung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Einvernahme festgenommen. Er vereitelte die Abschiebung am 18.02.2018 durch Körpergewalt. Er wurde mit Urteil vom 27.03.2018 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung in vier Fällen beim Abschiebeversuch zu einer Haftstrafe von 12 Monaten, davon drei Monaten unbedingt, verurteilt. Er befand sich bis 18.05.2018 in Strafhaft.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 13.05.2018 die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt, die seit 18.05.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in Begleitung einer Eskorte wurde am 22.05.2018 für den 24.06.2018 organisiert, das verlängerte Heimreisezertifikat lag seit 19.06.2018 vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem IZR, ZMR, dem Strafregister der Anhaltedatei und dem GVS sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellung zur Verlängerung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer durch die TUNESISCHE Botschaft beruhte auf dem Email des Bundesamtes vom 19.06.2018.

Dass die Beziehung zu seiner Freundin der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstand, ergab sich aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bei ihr melden und bei ihr wohnen hätte können und dies allerdings nicht tat, weshalb das nunmehr getätigte Vorbringen vor dem Hintergrund der zeitnahen Effektuierung der Abschiebung als reine Schutzbehauptung zu werten gewesen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2018 und Anhaltung in Schubhaft von 18.05.2018 bis 19.06.2018

Der volljährige Beschwerdeführer war TUNESISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2014 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2016 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dem Folgeantrag vom 16.02.2018 wurde mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 17.02.2018 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung war somit durchführbar. Die Begründung in der Beschwerde, dem Folgeantrag komme der faktische Abschiebeschutz aus dem Grund zu, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung am 18.02.2018 vereitelt hatte, verfing nicht. Der Beschwerdeführer hätte dies im Übrigen in einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.02.2018 vorbringen können, welcher unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt.

Im Falle des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr vor: Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch die Begehung von Straftaten am 18.02.2018 verhindert hatte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG), sowie auf die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz bei seinem Folgeantrag nicht zukam (§ 76 Abs. 3 Z 4 FPG) sowie das Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären; der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und auch wieder ermöglicht hätte (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Vereitelung der Abschiebung am 18.02.2018 durch die Anwendung von Gewalt, ging das Bundesamt vor dem Hintergrund des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden habe können, da im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorgelegen sei. Die vom Beschwerdeführer relevierte Beziehung zu seiner Freundin, die seit einem Jahr bestanden hatte, stand dem nicht entgegen, da der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, warum er sich bisher nicht bei ihr gemeldet und bei ihr gewohnt hatte, wie er es seinem Vorbringen zufolge im Falle der Schubhaftentlassung gemacht hätte. Vielmehr stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß einer Abschiebung entzogen hätte und untergetaucht wäre und die Verhängung der Schubhaft notwendig war.

Auf Grund der weniger als zwei Monate lang dauernden Anhaltung in Strafhaft nach der Verurteilung konnte der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie die Abschiebung nicht bereits während der Anhaltung in Strafhaft organisiert hatte. Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung, da bereits ein - in Folge der Strafhaft abgelaufenes - Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorlag.

Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 4 und 9 FPG. Es lag auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, da gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Folgeantragsstellung eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag. Aufgrund der zuvor vereitelten Abschiebung des Beschwerdeführers, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, sowie dem am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten verlängerten Heimreisezertifikat und dem bereits gebuchten Abschiebeflug hatte sich die Fluchtgefahr während der Anhaltung weiter verdichtet, weshalb mit der Verhängung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch weiterhin nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder der Verfahrensdauer: Die Abschiebung des Beschwerdeführers in Begleitung einer Eskorte war am 22.05.2018 für den 24.06.2018 organisiert worden, das verlängerte Heimreisezertifikat lag seit 19.06.2018 vor. Mit der Durchführung der Abschiebung war sohin mit hinreichender Sicherheit innerhalb einer Woche zu rechnen.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gekürzte Ausfertigung, Schubhaft, Straftat,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2198206.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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