TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 W117 2205792-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W117 2205792-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

1131179608/180742235, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch RA Dr. Wolfgang BLASCHITZ, in Schubhaft (seit 07.08.2018) zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Hervorhebungen durch den zuständigen Einzelrichter):

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste erstmals am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich für wenige Tage an einem Migrantenstützpunkt in Salzburg auf. Danach war er für die Behörden nicht mehr greifbar. Gegen den BF wurde am 12.02.2016 ein EU- Haftbefehl wegen des Verdachtes des Verstoßes gemäß § 278b StGB erlassen. Der BF wurde in Folge am 07.07.2016 von Beamten der belgischen Justizpolizei in Brüssel festgenommen und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Vollstreckung des EU-Haftbefehls am 24.08.2016 nach Österreich überstellt. Am 19.10.2016 brachte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.11.2016, Zl. 1131179608/161474868, mangels eingebrachten Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Entscheidung des BFA war eine Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 und § 8 AsylG, sowie eine Rückkehrentscheidung nach Marokko, sowie der Ausspruch, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei, verbunden.

In Folge wurde über den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB vor dem LG Salzburg ein strafgerichtliches Verfahren (zu 38 Hv 62/18d) geführt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2018, zu 38 Hv 62/18d, wurde der BF von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mangels Beweisen im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 04.10.2018 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2018, Zl. 1131179608/180742235, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde zum Anordnungszeitpunkt im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.09.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorlägen.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko bestehe. Es bestehe beim BF in Anbetracht des völligen Fehlens von Barmitteln, die ihm einen Unterhalt im Bundesgebiet sichern würden, des völligen Fehlens einer Unterkunft sowie sozialer Anknüpfungspunkte, die ihm eine Unterkunft im Bundesgebiet sicherstellen könnten, und wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens und wegen seiner bereits unter Beweis gestellten Tendenz, sich bei Gelegenheit nach Belgien oder in die Niederlande zu seinen Verwandten zu begeben, Fluchtgefahr und eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die selbst einer gelinderen Maßnahme, wie etwa der Unterbringung in der Bundesanstalt für Rückkehrberatung in Fieberbrunn, entgegenstünden. Darüber hinaus stehe die Abschiebung des BF nach Marokko in zeitlicher Nähe. Es bestünden daher keine Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 die Schubhaft über den BF angeordnet habe.

Am 05.11.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde verfasste am selben Tag einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG, wonach Gründe zur Annahme bestünden, dass die Antragstellung offenbar nur deshalb erfolgt sei, um die Vollstreckung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Entlassung aus der Schubhaft und der Entziehung aus dem behördlichen Zugriff zu verhindern, zumal im Vorfeld trotz Befragung ausdrücklich kein solcher Antrag gestellt worden sei und aufgrund der Aktenlage ein Untertauchen sehr wahrscheinlich sei. Marokko gelte als ein sicherer Herkunftsstaat. Aus diesem Grund werde ein beschleunigtes Verfahren geführt werden und sei weiterhin eine zeitnahe Abschiebungsmöglichkeit in den Herkunftsstaat möglich. Nur im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht sei ein geänderter Sachverhalt gegeben und sei die weitere Anhaltung in Schubhaft zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig. Die weitere Anhaltung in Schubhaft trotz Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz als einzige Möglichkeit zur Sicherung des Verfahrenszweckes sei aufgrund der Tatsachenumstände notwendig. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG.

Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt.

Am 16.11.2018 wurde seitens des Psychiaters des Anhaltezentrums Vordernberg beim BF Suizidalität festgestellt und die Einlieferung des BF in das LKH Graz Süd verfügt. Dort wurde der BF jedoch nicht stationär aufgenommen. Es wurde eine durchgehende Videoobservanz und medikamentöse Behandlung beauftragt.

Am 19.10.2018 und 16.11.2018 wurden Verhältnismäßigkeitsprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens der belangten Behörde durchgeführt und dokumentiert.

Am 20.11.2018 wurde der BF vom Anhaltezentrum Vordernberg in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, verlegt, wo die Schubhaft bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollzogen wird.

Am 22.11.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es nach Darlegung des Sachverhaltes ausführte, dass sich die weitere Anhaltung des BF im Stande der Schubhaft - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien im vorliegenden Einzelfall - zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert als verhältnismäßig und als ultima-ratio-Situation darstelle, da die bereits bei der Anordnung der Schubhaft festgestellten Fakten betreffend akuter Fluchtgefahr auch weiterhin vorlägen. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes werde bei der marokkanischen Botschaft nachhaltig und prioritär urgiert. Der BF könne gegenwärtig noch nicht abgeschoben werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG vorlägen (die Identität des BF habe bislang noch nicht endgültig geklärt werden können, weshalb die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch nicht möglich gewesen sei).

In Beantwortung einer Anfrage seitens des erkennenden Gerichts an die zuständige Abteilung im BFA betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF wurde seitens der angefragten Abteilung am 30.11.2018 mitgeteilt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF am 01.06.2018 an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt worden sei. Der Fall sei seitens der zuständige Abteilung im BFA sowohl am 30.07., 12.09.,11.10. und 13.11.2018 bei der Botschaft urgiert worden.

Sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des BF von Seiten der marokkanischen Behörden bei der Botschaft eingehe, werde dieses in Form einer Verbalnote übermittelt. Nach einer solchen offiziellen Zustimmung könne sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft lediglich drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des HRZ erfolge dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug.

Abschließend wurde noch angemerkt, dass die Marokkanische Botschaft ausdrücklich darauf hinweise, dass HRZ von Seiten der Botschaft nicht automatisch ausgestellt werden könnten, da vor allem Personen ohne offizielle Dokumente, welche ihre nationale Identität untermauern würden, nicht rasch identifiziert werden können. Personen mit vermuteter marokkanischer Staatsangehörigkeit müssten daher verpflichtend einem Identifizierungsprozess unterzogen werden. Da es sich dabei um einen sehr komplexen Prozess handele, der im Bestreben nach maximaler Fehlervermeidung bei der Identifizierung auch beträchtlichen administrativen Aufwand verursache, sei eine entsprechend lange Bearbeitungsdauer leider unvermeidlich.

Seitens der angefragten Abteilung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass bei konstruktiver Mitwirkung des BF bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könne.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft gepflegt werde und regelmäßig Identifizierungsergebnisse (zuletzt am 9.11.2018) übermittelt und Heimreisezertifikate ausgestellt würden, gehe das BFA davon aus, dass auch im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beantwortung erfolgen werde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2018 sprach die zuständige Einzelrichterin die Fortsetzung der Schubhaft aus, erhob den soeben dargestellten Verfahrensgang zum Sachverhalt und führte weiter begründend aus (Hervorhebungen durch den zuständigen Einzelrichter):

" Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2018 in Schubhaft angehalten.

2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Am 19.10.2016 brachte der BF in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016, Zl. 1131179608/161474868, mangels eingebrachten Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Entscheidung des BFA war eine Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 und § 8 AsylG, sowie eine Rückkehrentscheidung nach Marokko, sowie der Ausspruch, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei, verbunden.

Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt.

3.2. Der BF reiste erstmals am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich für wenige Tage an einem Migrantenstützpunkt in Salzburg auf. In der Folge war er für die Behörden nicht mehr greifbar. Gegen den BF wurde am 12.02.2016 ein EU- Haftbefehl wegen des Verdachtes des Verstoßes gemäß § 278b StGB erlassen. Der BF wurde in Folge am 07.07.2016 in Brüssel festgenommen und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Vollstreckung des EU-Haftbefehls am 24.08.2016 nach Österreich überstellt. In Folge wurde über den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB vor dem LG Salzburg ein strafgerichtliches Verfahren (zu 38 Hv 62/18d) geführt, der BF befand sich während des Verfahrens von 25.08.2016 bis 01.06.2018 und von 18.07.2018 bis 06.08.2018 in Untersuchungshaft, zwischen 01.06.2018 und 18.07.2018 erfolgte eine Unterbringung des BF in einem Polizeianhaltezentrum. Mit Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2018, zu 38 Hv 62/18d, wurde der BF von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mangels Beweisen im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 04.10.2018 in Rechtskraft. Der BF weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf.

3.3. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.4. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

4.2. Am 01.06.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Marokko) für den BF eingeleitet.

Das BFA steht mit den Vertretungsbehörden von Marokko in Kontakt und hat am 30.07., 12.09., 11.10. und 13.11.2018 die Veranlassung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert.

4.3. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Reisepass vorgelegt und behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, und den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2016 wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht.

Der BF ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruhen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg vom 06.08.2018 sowie auf der Einsichtnahme in das Strafregister.

1.4. Dass der BF seit 07.08.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.5. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sind darauf zurückzuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2016 sowie der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung und die Feststellungen zum Verfahrensstand betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

2.2. Die Angaben über den Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Zentralen Melderegister sowie dem Verwaltungsakt.

2.3. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Einvernahmeprotokollen und auf das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018. Darin gibt er jeweils übereinstimmend an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, er keinen Beruf ausübt und über kein Geld verfügt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nennenswerten sozialen Netzes finden sich im Akt nicht und wurden auch vom BF keinerlei Angaben gemacht, die auf eine soziale Verankerung schließen lassen.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er ohne Reisedokument in Österreich eingereist ist.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.11.2018.

3.3. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

(...)

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist insofern zu rechnen, als das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im Juni 2018 nach Erlassung der Rückkehrentscheidung eingeleitet wurde und von der marokkanischen Vertretungsbehörde bisher nicht mitgeteilt wurde, dass für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst resultieren, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb die Anordnung von Schubhaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Durch das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wird die Gefahr des Untertauchens auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums noch erhöht.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.

3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Beweismittel, die seine Identität bescheinigen und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erleichtern, hat der BF bisher nicht vorgelegt. Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.

Es ist daher auch von Sicherungsbedarf auszugehen, da das Verfahren nicht ergeben hat, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen werde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

3.1.7. Da bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären und keine sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkt der Beschwerdeführer insofern nicht mit, als er keine Dokumente zur Belegung seiner Identität vorgelegt hat.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen.

Das Bundesamt kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten insofern nach, als regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den in Frage kommenden Vertretungsbehörden urgiert wird. Weil vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF noch Erhebungen durch die Behörden des angefragten Landes vor Ort erforderlich sind und diese einige Zeit dauern, ist derzeit davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer möglich ist. Gegenteiliges wurde von den Vertretungsbehörden bisher nicht mitgeteilt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er versucht, seine Identität durch Vorenthalten eines Reisedokumentes zu verschleiern, um so einer Außerlandesbringung zu entgehen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und von den Vertretungsbehörden des infrage kommenden Landes eine Überprüfung der Identitätsdaten des Beschwerdeführers durchgeführt wird.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen."

Die Verwaltungsbehörde legte mit Begleitschreiben vom 19.12.2018 die Akten im elektronischen Wege vor und gab folgende Stellungnahme ab:

"(...)

08.12.2018 Der Bescheid mit der Zahl 1131179608/181054205 des BFA, EAST West, erwuchs in Rechtskraft. XXXX Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

13.12.2018 Rechtsberatung durch VMÖ

17.12.2018 Urgenz des BFA an die Botschaft des Königreichs Marokko, in dem die besondere Dringlichkeit des Falles noch einmal dargelegt wurde und um die ehestmögliche Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gebeten wurde.

Die weitere Anhaltung des betroffenen Fremden im Stande der Schubhaft stellt sich - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall - nach Ansicht des BFA EAST West zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert als verhältnismäßig und als ultima - ratio - Situation dar, nachdem die bereits bei der Anordnung der Schubhaft festgestellten Fakten betreffend akuter Fluchtgefahr auch weiterhin vorliegen.

Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für XXXX wird bei der marokkanischen Botschaft nachhaltig und prioritär urgiert XXXXkann zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb noch nicht abgeschoben werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4 Ziffer 1 FPG (Identität ist bislang noch nicht letztgültig geklärt, demzufolge die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch nicht möglich) vorliegen. "

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis, W154 2205792-2, vom 06.12.2018, festgestellte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend ist festzustellen:

Der Beschwerdeführer reiste gleich zwei Tage, nachdem er seinen ersten Asylantrag stellte, über Deutschland nach Belgien, wo drei Geschwister von ihm aufhältig sind.

Der Beschwerdeführer hat noch weitere neun Geschwister, die in Holland leben und er verfügt außerdem über familiären Anschluss in Spanien (Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.09.2018).

Im Falle der Haftentlassung würde er nur in Österreich bleiben, "wenn ich in Österreich Asyl bekomme, sonst werde ich weiter reisen nach Belgien oder Niederlande" (Einvernahme des Beschwerdeführers vor der LPD Salzburg am 07.08.2018 zur Zahl GZ: PAD/18/01465454, IPZ-Zahl: 29115548).

Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr.

Am 17.12.2018 erfolgte die letzte Urgenz des BFA an die Botschaft des Königreichs Marokko, in dem die besondere Dringlichkeit des Falles noch einmal dargelegt wurde und um die ehestmögliche Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gebeten wurde.

Seit der letzten, die Schubhaft fortsetzenden Entscheidung hat sich (auch sonst) keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis, W154 2205792-2, vom 06.12.2018 übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung, soweit sie im Rahmen des Verfahrensganges zitiert wurde, zu verweisen.

Zu den ergänzenden Feststellungen ist folgendes anzumerken:

Bereits in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.09.2018 (zur Zahl G305 2205792-1) hatte die Verwaltungsbehörde die einzelnen sich aus der Aktenlage unzweifelhaft ergebenden Sachverhaltsparameter, die auf den eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vor der LPD Salzburg am 07.08.2018 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2018 basieren, als Fluchtgefahr begründend hervorgehoben:

In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergebe, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spreche, zu treffen.

"VR: Gibt es noch weitere Gründe, aus denen sich entnehmen lässt, dass sich der BF sich in Österreich nicht als kooperativ gezeigt hat bzw. gibt es sonst Aspekte, die im konkreten Fall eine Fluchtgefahr untermauern würden?

BehV: Ja, die gibt es. Im Rahmen der Einvernahme des BF vor der LPD Salzburg am 07.08.2018 gab der BF an, dass er, wenn er in Österreich nicht bleiben könne, nach Belgien oder in die Niederlande weiterreisen wolle. Aufgrund des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens in Österreich und der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung müsste der BF unverzüglich das Bundesgebiet verlassen und sich nach Marokko begeben. Eine Ausreise nach Belgien oder in die Niederlande wäre unter diesen Umständen unzulässig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft bestünde überdies die Gefahr, dass der BF sich der Abschiebung nach Marokko durch Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union dem Zugriff der österreichischen Behörden entziehen könnte."

Diesen Ausführungen ist prinzipiell - im Sinne von Schlüssigkeit - nichts hinzuzufügen.

Ergänzend ist aber im Sinne einer Gesamtbetrachtung darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keines der von ihm initiierten Asylverfahren mit der Absicht führte, hier in Österreich dauerhaft Schutz zu erhalten: Bereits nach der ersten Asylantragstellung reiste er zwei Tage später aus und suchte Familienangehörige in Belgien auf. Den zweiten Asylantrag stellte er im Angesicht einer drohenden (längeren) Schubhaft - die Schubhaft wurde nach Beendigung der Einvernahme um 10.25 Uhr verhängt; auch diesbezüglich drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer einfach nur seine Rückführung nach Marokko verhindern bzw. erschweren will, hatte er doch während seines Aufenthaltes in Belgien mit den Behörden seines Herkunftsstaates, hinsichtlich dessen er Verfolgung behauptete, Kontakt aufgenommen, wie sich seinen diesbezüglichen eindeutigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2018 ergibt:

VR: Haben Sie dann in der Folge einen weiteren Reisepass beantragt?

BF: In Belgien habe ich das in der Botschaft gemeldet, um Ersatzdokumente zu erhalten.

VR: Haben Sie dann einen Reisepass erhalten?

BF: Ich habe das registriert. Ich hatte eine Wartezeit von 4-5 Monaten. In der Zwischenzeit wurde ich von der Polizei festgenommen.

Dass letztlich eindeutig Fluchtgefahr bestand und besteht, ist auch den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde vom 16.09.2018 zu entnehmen, in welcher der Beschwerdeführer an seinen Weiterreiseabsichten kein Hehl macht:

"Der BF hat keinerlei Veranlassung, im Bundesgebiet der Republik Österreich zu verbleiben, er ist zufolge eines Europäischen Haftbefehls aufgrund einer Auslieferung von Belgien gegen seinen Willen nach Österreich verbracht worden.

Wie sich nunmehr aufgrund der Entscheidung des Landesgeriehtes Salzburg abzeichnet, lag dem Europäischen Haftbefehl keine rechtfertigende Straftat zugrunde und wurde dem BF keine Gelegenheit gegeben freiwillig aus dem Staatsgebiet der Republik Österreich auszureisen."

Es geht aber nicht darum, dem Beschwerdeführer irgendeine ihm vorschwebende Weitereisemöglichkeit zu verschaffen, sondern ausschließlich um seine Rückführung nach Marokko.

Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2018) "viele Familienangehörige in Europa, die in Holland, Belgien und Spanien aufhältig sind, hat", ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich nach seiner Haftentlassung entweder nach Belgien, Holland oder Spanien begibt.

Die Verwaltungsbehörde hat mit ihrer letzten Urgenz eines Heimreisezertifikates im Zusammenhalt mit ihren bisherigen Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gezeigt, dass sie "nachhaltig und prioritär" die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko betreibt und erscheint daher zum Entscheidungszeitpunkt die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers möglich und realistisch.

Zu keinem Zeitpunkt wurde auch nur ansatzweise die (faktische) Unmöglichkeit der Abschiebung nach Marokko vorgebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft:

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes waren, wie ausgeführt, keine die Fluchtgefahr relativierenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren.

Das im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung analysierte Gesamtverhalten zeigt unzweifelhaft, dass der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 - "Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung", weil sich der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, im Falle der Haftentlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinen zahlreichen Verwandten in Europa begeben wird, anstatt hier in Österreich auf seine geordnete Rückführung nach Marokko zu warten.

In diesem Sinne schied auch die Anwendung eines gelinderen Mittels aus.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig. Anzumerken ist, dass schon die bisherige Dauer der Schubhaft zum Teil vom Beschwerdeführer zu verantworten ist - Stichwort:

neuerliche Asylantragstellung unmittelbar vor der Inschubhaftnahme.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der
Schubhaft, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Strafverfahren, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2205792.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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