Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W245 2200909-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.06.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die mit Schriftsatz vom 10.07.2018 hinsichtlich der "Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 97,5% der Vollarbeitszeit ab 01.07.2018 für die Dauer eines weiteren Jahres nach § 50a BDG 1979" gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.06.2018 ergriffene Beschwerde, wurde nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 09.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2018, zurückgezogen.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W245.2200909.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019