TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W137 2211670-1

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2211670-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1096820309/181193345, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 12.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.12.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einreise - am 26.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 16.02.2018 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig mit Erkenntnis vom 29.10.2018, W158 2190347-1/10E, (vollständig) abgewiesen. Die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter erfolgte am 09.11.2018 durch Hinterlegung in dessen elektronisches Postfach (am Vortag).

2. Am 11.12.2018 wurde der seit 04.12.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldete Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle in Salzburg aufgegriffen und festgenommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 12.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich zuletzt im Verborgenen aufgehalten habe und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen. Zudem sei er zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände - insbesondere des bereits erfolgten Untertauchens - nicht das Auslangen gefunden werden. Ein HRZ-Verfahren mit Afghanistan sei bereits eingeleitet worden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

3. Am 20.12.2018 und 21.12.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der oben (Punkt I.1.) angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mittels Anträgen auf Verfahrenshilfe zu Einbringung einer Beschwerde/Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gewandt hat.

4. Am 21.12.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer habe am 19.12.2018 Anträge auf Verfahrenshilfe bei den Höchstgerichten eingebracht. Er sei weder straffällig geworden, noch werde er sich einer Abschiebung widersetzen. Zudem könne er bei einem Freund in Salzburg Unterkunft nehmen. Dieser werde auch als Zeuge namhaft gemacht. Letztlich sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig und hätte das Bundesamt mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen finden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts samt Einvernahme des angeführten Zeugen;

b) den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

5. Das Bundesamt legte am 21.12.2018 den Verfahrensakt vor und verwies im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die am 03.12.2018 erfolgte Abmeldung aus Grundversorgung und Melderegister wegen unbekannten Aufenthalts. Die Unterkunftsmöglichkeit bei einem Freund werde als Schutzbehauptung angesehen. Zudem sei der Beschwerdeführer am 14.12.2018 bereits der afghanischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) vorgeführt worden; ein weiterer (von dieser gewünschter) Vorführungstermin sei für 11.01.2019 geplant.

Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde; der Ausspruch, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Gründe für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen gültigen Reisepass. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 26.11.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Anträge auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde bzw. außerordentlichen Revision bei den Höchstgerichten wurden unmittelbar vor Ende der diesbezüglichen Frist - eine Woche nach Anordnung der Schubhaft am 12.12.2018 - eingebracht.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 erstmals der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates vorgeführt. Ein weiterer Termin ist aktuell für 11.01.2018 geplant. Von der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ist zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen.

Der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Grundversorgung staatlich untergebracht war, hat ab 03.12.2018 seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt und sich dem behördlichen Zugriff bewusst entzogen. Er hat sich nicht bei Freunden/Bekannten angemeldet und die Behörden nicht über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Verlobte und deren Familie leben im Iran. Substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und spricht Deutsch auf Sprachniveau A1. Er ist nicht vorbestraft. Ihm steht eine kostenlose Wohnmöglichkeit bei seinem Freund XXXX (einem anerkannten Flüchtling) zur Verfügung. Seine Vertrauenswürdigkeit ist substanziell beeinträchtigt.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist zu rechnen; ein diesbezüglicher (zweiter) Vorführungstermin ist für 11.01.2018 geplant.

Der Beschwerdeführer ist aktuell mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1096820309/181193345 (Schubhaft) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2190347-1. An der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausdrücklich erklärt, die Anträge auf Verfahrenshilfe bei den Höchstgerichten erst am 19.12.2018 - somit unmittelbar vor Ablauf der diesbezüglichen Frist von 6 Wochen und eine Woche nach Anordnung der Schubhaft - eingebracht zu haben.

1.2. Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die afghanische Botschaft am 14.12.2018 ist aktenkundig (Anhaltedatei) und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Der zweite Vorführungstermin im Jänner wurde vom Bundesamt im Rahmen der Beschwerdevorlage bekannt gegeben. Angesichts der unstrittigen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und der problemlosen Zusammenarbeit mit Afghanistan ist kein grundsätzliches Hindernis für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersichtlich und wird ein solches in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es gibt auch keinen Hinweis (und keine einschlägige Behauptung), dass dies eine besonders lange - und/oder für die Anhaltung unzumutbare - Zeitspanne in Anspruch nehmen würde.

1.3. Aus dem Akt (GVS-Speicherauszug vom 21.12.2018) geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer ab 01.12.2015 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Aus diesem ist ebenso klar ersichtlich, dass die Abmeldung am 03.12.2018 aufgrund einer Meldung des Quartiergebers wegen "unbekannten Aufenthalts" erfolgte. Dies wurde im Bescheid vom 12.12.2018 ("Schubhaft-Bescheid") ausdrücklich festgestellt und bleibt in der gegenständlichen Beschwerde unwidersprochen. Gründe für das Verlassen des Grundversorgungs-Quartiers wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht angegeben. Es ist somit offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für einen Aufenthalt im Verborgenen und gegen die staatlich zur Verfügung gestellte Unterkunft entschieden hat. Die fehlende Anmeldung bei Freunden/Bekannten und die fehlende Information der Behörden bis zur Festnahme am 11.12.2018 wurden in keiner Form bestritten.

1.4. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor rund vier Monaten. Substanzielle Änderungen in diesem Zusammenhang wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind angesichts eines Voraufenthalts von fast drei Jahren in dieser kurzen Zeitspanne nicht anzunehmen. Eine legale Beschäftigung ist angesichts des weiteren Vollbezugs der Grundversorgung sogar auszuschließen.

Die in der Beschwerde angeführte Wohnmöglichkeit bei einem Freund erscheint nach einer Überprüfung der angeführten Person (legaler Aufenthalt, anerkannter Flüchtling) glaubhaft und wird deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unstrittigen Tatsache, dass er nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise bewusst die Grundversorgung verlassen und den Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortgesetzt hat.

1.5. Da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unstrittig ist und die Zusammenarbeit mit Afghanistan im Zusammenhang mit Rückführungen grundsätzlich funktioniert, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen relativ kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Auch in der Beschwerde werden keine Zweifel an der realistischen Möglichkeit der Überstellung in den Herkunftsstaat geäußert.

1.6. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet. Insbesondere wird auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 12.12.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor. Bei den Höchstgerichten (VwGH/VfGH) sind zum Entscheidungszeitpunkt nur Anträge auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Revision/Beschwerde eingebracht. Diese hat der Beschwerdeführer unter voller Ausnutzung der diesbezüglichen Fristen erst nach Anordnung der Schubhaft eingebracht. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit Afghanistan gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Behinderung der Abschiebung oder Rückkehr durch einen Aufenthalt im Verborgenen. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3 wurde auch in verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten. Hinsichtlich der Ziffer 1 finden sich ebenfalls keine substantiierten Argumente gegen die Beweiswürdigung und rechtliche Wertung des Bundesamtes. In keiner Form werden Argumente vorgebracht, warum der Beschwerdeführer - insbesondere kurz nach Ablauf der gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise - nach drei Jahren in der Grundversorgung plötzlich und ohne Mitteilung bezüglich seines weiteren Verbleibs das Grundversorgungsquartier verlassen hat. Die Voraussetzung der Ziffer 1 erweist sich unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde damit ebenfalls als faktisch unstrittig.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren weder konkret behauptet noch belegt. Der in der Beschwerde namentlich genannte Freund lebte jedenfalls stets in einem anderen Bundesland als der Beschwerdeführer. Darüber hinausgehende Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden nicht behauptet.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Diese Einschätzung ist auch insbesondere berechtigt, weil sich der Beschwerdeführer zuletzt freiwillig und bewusst für einen Aufenthalt im Verborgenen und einen Verzicht auf die Inanspruchnahme der Grundversorgung entschied.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestand.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen: der Beschwerdeführer hat durch das Verlassen des GVS-Quartiers seine Vertrauenswürdigkeit substantiell beeinträchtigt. Zudem gibt es keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem neuerlichen Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern auch innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums (von wenigen Monaten) zu rechnen. Damit ist auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer Anträge bei den Höchstgerichten bezüglich Gewährung von Verfahrenshilfe in der Beschwerde ins Treffen führt, wurden diese erst nach Anordnung der Schubhaft gestellt und können dieser damit nicht entgegenstehen (oder den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten). Eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Schubhaftanordnung vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Revision/Beschwerde (oder eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrags) besteht jedenfalls nicht.

Auch der rechtlich irrelevante Verweis auf allfällige Anzeigen gegen den Beschwerdeführer belastet den Bescheid für sich genommen nicht mit Rechtswidrigkeit, zumal die unbestrittenen Sachverhaltselemente sowohl die Berechtigung der Schubhaft wie auch ihre Verhältnismäßigkeit hinreichend belegen und er damit ersatzlos entfallen kann.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 12.12.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Gleiches gilt für die erforderlichen administrativen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der oben dargelegten weiteren Umstände jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff erneut durch einen Aufenthalt im Verborgenen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem (erneuten) Untertauchen abhalten sollte. Die glaubhafte Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei einem Freund kann daran nichts ändern, weil zu diesem jedenfalls keine Verbindung behauptet wurde, die ein substanzielles emotionales Hindernis für den Beschwerdeführer darstellen würde, den Aufenthalt (erneut) im Verborgenen fortzusetzen.

4.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG zweifelsfrei erfüllt. Ziffer 3 ist im Übrigen unstrittig und wird auch in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt. In Zusammenhang mit Ziffer 1 ist insbesondere der bewusste Aufenthalt im Verborgenen trotz zur Verfügung gestellter Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung der Kooperationswilligkeit und insbesondere der Bereitschaft einer Meldeverpflichtung nachzukommen in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Schubhaft gar nicht in Betracht gekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht das ihm kostenlos zur Verfügung stehende Grundversorgungsquartier verlassen und sich danach im Verborgenen aufgehalten.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde werden in diesem Zusammenhang abgesehen vom namentlich angeführten Freund keine konkreten Personen oder substanzielle Bezugspunkte des Beschwerdeführers benannt. Diese eine namentlich genannte Person, die ihm glaubhaft auch eine Unterkunft zur Verfügung stellen würde, kann an der oben getroffenen Bewertung nichts ändern. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte klar überwiegend und überdies unstrittig nicht gegeben (Familie, Erwerbstätigkeit, Existenzmittel), lediglich einzelne soziale Anknüpfungspunkte sowie die (vorübergehend) gesicherte Unterkunft konnten glaubhaft gemacht werden.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Die fehlende Straffälligkeit bedingt lediglich, dass das Interesse des Staates in diesem Zusammenhang nicht besonders hoch ist.

4.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer bewusst aus dem kostenlosen Grundversorgungs-Quartier entfernt und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hat. Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus, zumal der Beschwerdeführer - wie oben erörtert - nicht als hinreichend vertrauenswürdig angesehen werden kann. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu denken.

Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.

4.5. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich auch unter Einbeziehung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bei Antritt der Schubhaft ärztlich festgestellt und seither nicht bestritten. Nochmals ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde keinerlei gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers thematisiert und weder die grundsätzliche Haftfähigkeit noch deren Verhältnismäßigkeit unter Aspekten der Gesundheit in Frage gestellt werden.

Unstrittig steht es dem Beschwerdeführer auch zu, Beschwerden oder Revisionen sowie Anträge auf Verfahrenshilfe zu deren Abfassung/Einbringung erst unmittelbar vor Ablauf der diesbezüglichen Fristen einzubringen. Umgekehrt hat das Bundesamt das Recht, in derartigen Fällen eine Schubhaft auch vor der endgültigen Entscheidung der Höchstgerichte (und auch vor Ablauf der einschlägigen Fristen) anzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum hat den diesbezüglichen Verfahrensstand bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Zum Entscheidungszeitpunkt sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidungen der Höchstgerichte betreffend die Anträge auf Verfahrenshilfe bekannt; eine aufschiebende Wirkung wurde seitens der Höchstgerichte ebenfalls nicht ausgesprochen.

4.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit wurden die Angaben der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt, womit sich die Einvernahme des diesbezüglich beantragten Zeugen als nicht erforderlich erweist. Die behauptete Bereitschaft zur Kooperation widerlegte der Beschwerdeführer durch den bewussten Aufenthalt im Verborgenen obwohl er problemlos im (kostenlosen) Grundversorgungs-Quartier hätte verbleiben können. Die Beschwerde enthält darüber hinaus auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

6.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Verhaltens oder Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn Angaben eines Beschwerdeführers der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt werden.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz, Mittellosigkeit,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2211670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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