TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W209 2212693-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §24
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

W209 2212693-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 16.11.2018, GZ: 2018-0566-9-003193, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 22.10.2018 betreffend Einstellung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.10.2018 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 31.07.2018 ein. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX am 31.07.2018 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.10.2018 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.11.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 31.10.2018 gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Begründung aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits zweimal eine Sperre des Leistungsbezugs wegen Arbeitsvereitelung verhängt worden sei und er nunmehr erneut durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Im vergangenen Jahr seien dem Beschwerdeführer 148 Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden. Keiner dieser Stellenvorschläge hätte zu einer Arbeitsaufnahme geführt. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sanktioniere diejenigen Personen durch befristeten Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 9 AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei; die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der §§ 9 und 10 AlVG unterlaufen.

4. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhob der Beschwerdeführer am 29.11.2018 Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der erneute Ausschluss vom Leistungsbezug wegen Arbeitsvereitelung zu Unrecht erfolgt sei. Gründe, die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, enthält die Beschwerde nicht.

5. Am 11.01.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde gegen den Ausschluss der der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der vorliegenden Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2005 bis 31.05.2008 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt

Seit 24.06.2008 bezieht der Beschwerdeführer - nur durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im vergangenen Jahr mit zu W238 2181646-1 ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine Sperre des Leistungsbezugs wegen Arbeitsvereitelung verhängt. Ein weiteres Verfahren betreffend eine im Vorjahr verhängte Ausschlussfrist ist beim Bundesverwaltungsgericht zu W228 2198612-1 anhängig.

Zahlreiche Vermittlungsvorschläge des AMS im Vorjahr haben zu keiner Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers geführt.

Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht dar, inwiefern ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.

Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung die Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit, zu den bereits verhängten Sanktionen und zu den gescheiterten Vermittlungsversuchen sowie der Inhalt der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stehen aufgrund der Aktenlage fest.

Dass prima facie nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerde gegen die Verhängung die Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben wird, ergeht aus dem Umstand, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers innerhalb des letzten Jahres bereits zweimal wegen Arbeitsvereitelung gesperrt wurde und vorliegend nicht bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die gegenständliche Einstellung der Leistung zu Unrecht erfolgt ist. So hat das AMS (erst im Zuge der Beschwerde in der Hauptsache vom Verwaltungsgericht zu überprüfende) Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einstellung des Leistungsbezugs gerechtfertigt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des Vorheriger AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035) (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Dieses öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides ist auch im Falle der Einstellung des Notstandshilfebezugs mangels Arbeitswilligkeit gegeben, zumal die Einstellung ebenfalls Konsequenz einer Arbeitsvereitelung ist und daher die vom Verwaltungsgerichtshof für das Vorliegen eines solchen Interesses im Zusammenhang mit der Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG angeführten Gründe auch bei der Einstellung des Leistungsbezugs mangels Arbeitswilligkeit zu gelten haben.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde gegen die Einstellung des Leistungsbezugs wahrscheinlich Erfolg haben wird. Eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG (und einer daraus resultierenden Einstellung des Leistungsbezugs mangels Arbeitswilligkeit) und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.

Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls (Langzeitarbeitslosigkeit, eine bereits verhängte Ausschlussfrist und erfolglose Vermittlungsversuche) ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, auch im vorliegenden Fall von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Mit der gegenständlichen Entscheidung wird einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen. Die Entscheidung darüber erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2212693.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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