TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 B938/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1997, B4878/96, wurden der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juli 1996 zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996, ua. den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

Mit Schreiben vom 19. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer (aus dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B4737/96 protokollierten Verfahren) die Wiedereinsetzung, da er das Datum des Erhalts des dem Verfassungsgerichtshof im Zuge der Mängelbehebung übersandten Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juli 1996 "am oberen Rand der 1. Seite desselben handschriftlich vermerkte (Tag/ Monat)".

   2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind

nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit

auch deren §149, sinngemäß anzuwenden: Danach hat "(d)ie Partei,

welche die Wiedereinsetzung beantragt, ... in dem bezüglichen

Schriftsatze ... alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden

Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Die Kopie des vom Beschwerdeführer im Verfahren zu B4878/96 im Zuge der Mängelbehebung übermittelten Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juli 1996 weist zwar am oberen Rand der ersten Seite die handschriftliche Notiz "18/7" auf, ohne daß deren Bedeutung jedoch in irgendeiner Weise erläutert worden wäre. Mit dieser Notiz ist der Beschwerdeführer dem Auftrag, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben, nicht nachgekommen. Da der Antragsteller mit dem nunmehrigen, die Wiedereinsetzung begehrenden Schreiben in keiner Weise dargelegt hat, warum er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen konnte, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. auch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 1997, B4737/96).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 2.Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B938.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97B00938_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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