Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Darlegung von WiedereinsetzungsgründenSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1997, B4878/96, wurden der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juli 1996 zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996, ua. den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.
Mit Schreiben vom 19. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer (aus dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B4737/96 protokollierten Verfahren) die Wiedereinsetzung, da er das Datum des Erhalts des dem Verfassungsgerichtshof im Zuge der Mängelbehebung übersandten Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juli 1996 "am oberen Rand der 1. Seite desselben handschriftlich vermerkte (Tag/ Monat)".
2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind
nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit
auch deren §149, sinngemäß anzuwenden: Danach hat "(d)ie Partei,
welche die Wiedereinsetzung beantragt, ... in dem bezüglichen
Schriftsatze ... alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden
Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".
Die Kopie des vom Beschwerdeführer im Verfahren zu B4878/96 im Zuge der Mängelbehebung übermittelten Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juli 1996 weist zwar am oberen Rand der ersten Seite die handschriftliche Notiz "18/7" auf, ohne daß deren Bedeutung jedoch in irgendeiner Weise erläutert worden wäre. Mit dieser Notiz ist der Beschwerdeführer dem Auftrag, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben, nicht nachgekommen. Da der Antragsteller mit dem nunmehrigen, die Wiedereinsetzung begehrenden Schreiben in keiner Weise dargelegt hat, warum er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen konnte, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. auch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 1997, B4737/96).
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 2.Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B938.1997Dokumentnummer
JFT_10029390_97B00938_00