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27/04 SonstigesNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der GEG 1962; prozessleitender Gerichtsbeschluss über den Erlag eines Kostenvorschusses keine entschiedene RechtssacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die Einschreiterin ist beklagte Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, 9 Cg 15/13k-102 trug das Landesgericht Feldkirch der beklagten Partei (somit der Einschreiterin) auf, innerhalb von 14 Tagen einen weiteren Kostenvorschuss von € 8.500,– zur Deckung des Kostenaufwandes, der durch die bisher vorliegenden Honorarnoten des Sachverständigen voraussichtlich entstehen wird, zu erlegen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Einschreiterin Rekurs und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag. In diesem begehrt die Einschreiterin, die Norm des §3 Satz 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), in eventu das Wort "nachträglich" in §3 Satz 3 GEG, als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Der Antrag ist nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG iVm §62a Abs1 VfGG ist, dass auf Grund der gerichtlichen Entscheidung, gegen die ein (zulässiger) Rekurs erhoben wurde, eine "entschiedene Rechtssache" vorliegt. Im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts ist im Wesentlichen zwischen drei Arten von Beschlüssen zu unterscheiden, nämlich zwischen prozessbeendenden, verfahrensgestaltenden (dazu gehört etwa die Unterbrechung oder die Zulassung einer Klageänderung) und prozessleitenden Beschlüssen im engeren Sinn (OGH 24.11.2010, 7 Ob 191/10d; vgl auch M. Bydlinski, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze³ III/2, Vor §§425 ff. ZPO, Rz 4 ff.).
Der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der letzten der drei genannten Kategorien zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss eine Entscheidung getroffen wurde, die den Ablauf des Verfahrens ordnet. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben (Rechberger, in: Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO4, §425 ZPO, Rz 3 mwN; OGH 24.11.2010, 7 Ob 191/10d). In diese Gruppe gehören insbesondere alle im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme getroffenen richterlichen Anordnungen, wie etwa Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses (M. Bydlinski, aaO, Rz 10; Kodek, in: Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO4, §521a ZPO, Rz 4).
Gegen einen Beschluss nach §3 GEG, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist ein Rekurs unzulässig. §3 GEG ordnet keine Sanktion bei Nichterlag an, weshalb die Parteien durch den gerichtlichen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses auch nicht beschwert sind (vgl Dokalik [Hrsg.], Die Gerichtsgebühren13, §3 GEG, E8 mwN; Krammer, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze³ III/1, §365 ZPO, Rz 26). Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (vgl VfGH 22.9.2015, G120/2015; 22.9.2016, G190/2016 ua).
5. Da eine entschiedene Rechtssache somit nicht vorliegt, ist der Antrag schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
6. Von einer Verständigung des Landesgerichtes Feldkirch gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G317.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019