RS Vfgh 2018/11/26 V62/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2018
beobachten
merken

Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Vlbg RaumplanungsG 1996 §41, §43, §48
V der Vlbg LReg über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich "Zollgasse II" in der Gemeinde Nüziders vom 30.03.2018

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung der Vlbg Landesregierung betreffend die Einleitung eines Umlegungsverfahrens als Voraussetzung zur Erstellung eines Umlegungsplans nach dem Vlbg RaumplanungsG als unzulässig; Einleitungsverordnung bewirkt keine Änderung der bestehenden Grundstückslage und keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Durch die angefochtene Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, mit der ein Umlegungsverfahren im Bereich "Zollgasse II" in der Gemeinde Nüziders eingeleitet wird und welches auch das Grundstück der Antragstellerin umfasst, wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen. Diese Verordnung verfolgt lediglich den Zweck, das Umlegungsverfahren gemäß §§41 ff Vbg RPG einzuleiten und durch die Statuierung bestimmter Genehmigungsvorbehalte die Erstellung eines Umlegungsplanes zu ermöglichen. Durch die bloße Einleitung des Umlegungsverfahrens mit Verordnung der Landesregierung wird keine Änderung der bestehenden Grundstückslage bewirkt, weshalb die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin aktuell nicht beeinträchtigt werden. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, inwieweit die angefochtene Verordnung sie in ihren Rechten aktuell und unmittelbar berührt. Die angefochtene Verordnung ist demnach zwar Voraussetzung für das Umlegungsverfahren, ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte der Antragstellerin findet durch die Verordnung allerdings nicht statt. Ein solcher unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin würde erst mit der allfälligen Erlassung eines das Umlegungsverfahren abschließenden Umlegungsbescheides gemäß §48 Vbg RPG eintreten.

Entscheidungstexte

  • V62/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2018 V62/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V62.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten