RS Vfgh 2018/11/26 G317/2018

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GEG 1962 §3

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der GEG 1962; prozessleitender Gerichtsbeschluss über den Erlag eines Kostenvorschusses keine entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Der vorliegende Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch ist der Kategorie der prozessleitenden Beschlüsse im engeren Sinn zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss eine Entscheidung getroffen wurde, die den Ablauf des Verfahrens ordnet. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben. Gegen einen Beschluss nach §3 GEG, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist ein Rekurs unzulässig. §3 GEG ordnet keine Sanktion bei Nichterlag an, weshalb die Parteien durch den gerichtlichen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses auch nicht beschwert sind. Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Entscheidungstexte

  • G317/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2018 G317/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G317.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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