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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares FormgebrechenRechtssatz
Der vorliegende Antrag ist im Hinblick auf § 15 Abs2 VfGG mit einem inhaltlichen Fehler behaftet, weil er keine Darstellung des Sachverhaltes enthält, aus dem der Antrag hergeleitet wird und liegt in der fragmentarischen Andeutung des Sachverhaltes keine Darstellung iSd §15 Abs2 VfGG. Es wird lediglich - im Rahmen der Wiedergabe der Spruchpunkte des ordentlichen Gerichtes - erkennbar, dass es um die Anordnung einer entschädigungslosen Entfernung einer Ladevorrichtung für Elektroautos im Eigentum des Antragstellers geht. Weiters deuten die Ausführungen im Antrag darauf hin, dass dem Antragsteller ein Gebrauchsrecht gemäß §1 NÖ-GebAG schriftlich erteilt worden war.
Aus diesen vereinzelten Hinweisen im vorliegenden Antrag ist nicht erkennbar, welches tatsächliche Geschehen dem Antrag zugrunde liegt; vielmehr wird die Kenntnis des Sachverhaltes im Antrag vorausgesetzt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Lebensumstände gehen aus dem Antragsvorbringen nicht hervor. Aus den vorgetragenen Sachverhaltshinweisen ist insbesondere nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang sie zueinander stehen und welche Verfahren geführt wurden. Ebenso wenig sind dem Antragsvorbringen der Gegenstand und das Klagebegehren im gerichtlichen Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erster Instanz deutlich zu entnehmen.
Es ist nicht Aufgabe des VfGH, erstmals im Wege der Einsicht in die Akten zu ermitteln, welche tatsächlichen Vorgänge Gegenstand eines Antrages sind. Das Antragsvorbringen vermag den VfGH nicht in die Lage zu versetzen, den dem Antrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu würdigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G267.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019