TE Vfgh Beschluss 2018/12/12 E3144/2018

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

In der vorliegenden – durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt per Fax und postalisch eingebrachten – auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt "der Verfassungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass 1. es dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz stattgegeben wird. In Eventu 2. gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz dem Antrag auf Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran stattgegeben wird. In Eventu 3. dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 Asylgesetz erteilt wird."

Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird damit und auch sonst in der Beschwerde nicht gestellt.

Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand.

Art144 B-VG räumt dem Verfassungsgerichtshof nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung abzuändern.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen einzugehen war.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3144.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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