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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §87 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Antrags auf Aufhebung des angefochtenen ErkenntnissesRechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Beschwerde nicht gestellt. Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand. Art144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung abzuändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3144.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019