TE Vwgh Beschluss 2019/1/22 Ra 2018/05/0287

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. G G in I, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. April 2018, Zlen. LVwG-151179/39/DM, LVwG- 151224/2/DM - 151225/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde I; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T K in P, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Rainerstraße 9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird im Wesentlichen dargelegt, dass die baurechtlichen Abstandsvorschriften aufgrund der Höhe des projektierten Gebäudes nicht eingehalten würden. Die Projektunterlagen ließen eine Überprüfung der Höhe und damit der Einhaltung der Abstandsvorschriften nicht zu. Zwar seien die Projektunterlagen im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzt worden, jedoch sei dabei den Aufträgen des Verwaltungsgerichtes nicht Genüge getan worden (wurde näher ausgeführt). Außerdem habe es wesentliche Änderungen des Projektes im Beschwerdeverfahren gegeben. Nur mit diesen habe die Einhaltung der Abstandsvorschriften argumentiert werden können, nur durch Anschüttungen hätten die Abstandsvorschriften aufgrund der dann geringeren Höhe des Gebäudes eingehalten werden können (wurde näher ausgeführt). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wäre betreffend die Abstandsvorschriften ein Lokalaugenschein durchzuführen gewesen. Außerdem hätte das Verwaltungsgericht die Einwendungen betreffend das Ortsbild und die Wasserversorgung prüfen müssen, es wäre eine Prüfung der ergänzenden Projektunterlagen in sämtlichen Belangen vorzunehmen gewesen, also auch hinsichtlich jener, bei denen dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukomme.

6 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Beschwerde der Revisionswerberin (dort: Zweitbeschwerdeführerin) auf den Seiten 18 ff des angefochtenen Erkenntnisses auseinandergesetzt. Unter Berufung auf § 40 Oö Bautechnikgesetz 2013 (im Folgenden:

BTG - diese Bestimmung enthält Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer, vor allem auch in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe, und normiert diesbezüglich, was für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern gilt, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Grundstück der Revisionswerberin vom Baugrundstück durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt und daher der zu öffentlichen Verkehrsflächen sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand durch das Bauprojekt einzuhalten sei. Der erforderliche Abstand müsse schon vorweg geklärt werden und bilde dann die Grundlage für die baubehördliche Entscheidung. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht sei daraus nicht abzuleiten. Die Revisionswerberin könne außerdem nur den Abstand in Bezug auf die ihrer Liegenschaft zugewandte Seite des Bauprojektes geltend machen.

7 Was die Gebäudehöhe anlangt, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen diese immer nur im Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften vor dem Hintergrund des § 40 BTG releviert. Dass die Bestimmungen über die Gebäudehöhe auf Grund des Bebauungsplanes (Festlegung der Anzahl der Geschoße, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt der Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen im Bebauungsplan, vgl. § 32 Abs. 4 Oö Raumordnungsgesetz 1994) verletzt wären, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt.

8 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten, dass für die Revisionswerberin kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf die ihr gegenüber relevante Bestimmung des § 40 Z 5 BTG besteht. Daher gehen die darauf bezogenen Ausführungen der Revisionszulässigkeitsgründe von vornherein ins Leere.

9 Dies gilt auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Mängel der Einreichunterlagen und des Ermittlungsverfahrens, weil Verfahrensrechte immer nur so weit reichen, als materielle Rechte verletzt sein können (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0067, mwN), und weil der Nachbar nur ein Recht darauf hat, dass die Planunterlagen ausreichen, um ihm die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN).

10 Im Übrigen ist die Rechtsauffassung der Revisionszulässigkeitsgründe verfehlt, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet (oder auch nur berechtigt) gewesen wäre, auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen (also unabhängig von den subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Partei) vorzunehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2019

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050287.L00

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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