Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0279 Ra 2018/05/0278Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision
1. des Ing. Mag. H W, 2. der F GmbH und 3. der A GmbH, alle in L, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Juni 2018, Zl. LVwG-151403/11/WP/EG, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde M; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:
T V in M, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Absichten des Bauwerbers offenkundig seien und den Projektunterlagen widersprächen (wurde näher ausgeführt). Es sei auf den Zweck des Bauvorhabens abzustellen. Das Bauvorhaben, und nicht bloß der Antrag, dürfe in all seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Unter dem Bauvorhaben sei nicht der Antrag, sondern das, was der Antragsteller vorhabe, also der Plan, zu verstehen. Im vorliegenden Fall sei eine konkrete Umgehungsabsicht evident. Für die Beurteilung der Frage der Widmungskonformität sei auf das beabsichtigte wahre Vorhaben abzustellen. Beachtlich seien daher auch die "Vorgeschichte" (die gescheiterten Versuche der Gemeinde betreffend die Schaffung der raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. Grundlagen für die Errichtung eines Gebetshauses/Religionsausübungsstätte) und die im gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren eingereichten Projektunterlagen mit dem darin angeführten Betriebszweck "Veranstaltungssaal für religiöse Zwecke, Ausübung des Freitagsgebetes, Gebetsraum".
5 Die Berufung der Drittrevisionswerberin hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen, sie sei nämlich Inhaberin einer benachbarten Betriebsanlage und könne daher die Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung erheben (wurde näher ausgeführt).
6 Im Übrigen sei auch eine Betriebswohnung unter den Tatbestand der heranrückenden Wohnbebauung des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) zu subsumieren (wurde näher ausgeführt).
7 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde von der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den "Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung" beantragt. Die Nutzung der einzelnen Gebäudeteile und der Räume ergebe sich aus den Antragsunterlagen, insbesondere aus den Einreichplänen und der Baubeschreibung. Im Erdgeschoss befinde sich eine Betriebswohnung von rund 50 m2.
8 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht vorgebracht, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes unzutreffend wären. Die umfangreichen Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen laufen damit aber darauf hinaus, dass es im Baubewilligungsverfahren nicht auf das konkret eingereichte Projekt nach den Projektunterlagen, sondern auf etwas anderes (die Absicht des Bewilligungswerbers) ankommen soll. Dass dies nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, nach der ausschließlich die Projektunterlagen maßgeblich sind, wurde vom Verwaltungsgericht dargelegt. Das angesprochene Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen geht somit ins Leere.
9 Einwendungen von Nachbarn sind im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung gemäß § 31 Abs. 5 BO lediglich bei "Wohngebäuden" vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass darunter nur Gebäude zu verstehen sind, die ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen. Dass dies im vorliegenden Fall durch die Betriebswohnung gegeben wäre, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht hat damit aber auf der Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass das diesbezügliche Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.
10 Im Hinblick darauf ist auch die Frage nicht zu beantworten, ob die Drittrevisionswerberin als bloße Betriebsinhaberin Nachbarrechte und Parteistellung im Baubewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung haben kann. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 19.3.2015, Ra 2014/06/0012, mwN).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2019
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050277.L00Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019