TE Vwgh Beschluss 2019/1/22 Ra 2018/05/0270

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §16 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. W H in W, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. März 2018, VGW- 111/072/14187/2017/E-17, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: R GmbH in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Dezember 2013, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien erteilt worden war, nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit einer sich auf den geänderten Einreichplan beziehenden Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass sich das Baugrundstück im Gartensiedlungsgebiet befinde, in welchem Aufschließungswege gemäß § 16 Abs. 3 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) mindestens 3 m breit sein müssten. Der zum Baugrundstück führende Aufschließungsweg weise aber lediglich eine Breite von 2,60 m auf, sodass für dieses Grundstück keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bisher mit dieser Frage nicht beschäftigt und es werde zu überprüfen sein, ob tatsächlich die Nachbarrechte des Revisionswerbers im Sinn des § 134a BO "eine Bemängelung dieses Faktums nicht primär enthalten".

6 Weiters sei das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach auf Grund der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen am Projekt ein "aliud" vorliege, vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht maßgeblich erkannt worden. Fehlerhafte Pläne dürften nicht ohne Weiteres bewilligt werden. Es bestehe daher die Rechtsfrage, inwieweit fehlerhafte Pläne, welche im Rechtsmittelverfahren korrigiert würden, nicht bewirkten, dass es sich de facto um ein neues Projekt handle. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht auch den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil es eine neuerliche Akteneinsicht nicht gestattet habe. Hätte das Verwaltungsgericht eine weitere Akteneinsicht gestattet, hätte er zum neuen Projekt durch Vergleich mit den seinerzeitigen Planunterlagen jene Unterschiede darlegen können, welche einen eindeutigen Nachweis für das Vorliegen eines "aliuds" gäben. Zudem hätte das Verwaltungsgericht den Vermessungsplan des vom Revisionswerber beigezogenen Dipl.-Ing. K., der offenbar nicht im Bauakt aufliege, beim Revisionswerber anfordern müssen, zumal aus seiner diesbezüglichen Eingabe klar erkennbar gewesen sei, dass es noch eine Beilage geben müsse. Aus diesem Plan hätten sich zusätzliche Differenzen zu den Angaben in den Einreichplänen ergeben.

7 Auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe keine Parteistellung hinsichtlich der zulässigen bebauten Fläche erlangt, treffe nicht zu, da er die grundsätzliche Einwendung erhoben habe, dass das Grundstück nicht bebaubar sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

8 Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung des § 16 Abs. 3 BO ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in der gegenständlichen Rechtssache bereits ergangenen Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem ebenfalls in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Ablehnungsbeschluss ausgesprochen hat - neuerlich festzuhalten, dass dem Nachbarn nach der BO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung zukommt.

9 Die Frage der Zulässigkeit von im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Projektänderungen ist durch die hg. Judikatur ebenfalls ausreichend geklärt (vgl. etwa VwGH 16.3.2012, 2009/05/0037, und VwGH 21.9.2000, 99/06/0027, jeweils mwN). Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht, das sich mit dem dazu erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers umfassend auseinandergesetzt hat, bei seiner Beurteilung, wonach die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen (Entfall des Vordaches, Klarstellung in Bezug auf die Anbringung von Rasensteinen und Korrektur eines Schreibfehlers) nicht dazu führten, dass sich das abgeänderte Projekt gegenüber dem ursprünglichen Projekt als ein aliud darstelle, von dieser hg. Judikatur abgewichen sein soll, legt der Revisionswerber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Revisionswerber vermeint, dass er durch die ihm verweigerte (neuerliche) Akteneinsicht daran gehindert gewesen sei, einen eindeutigen Nachweis für das Vorliegen eines "aliuds" zu erbringen, ist auszuführen, dass die von ihm behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegt, zumal ihm nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis am 8. und 23. Jänner 2018 Akteneinsicht gewährt wurde, ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowohl der ursprüngliche als auch der modifizierte Einreichplan zur Einsichtnahme und zur Anfertigung von Fotos zur Verfügung gestanden ist und ihm überdies Kopien der abgeänderten Planausschnitte übermittelt wurden.

10 Inwiefern sich aus dem Vermessungsplan des Dipl.-Ing. K. Hinweise auf das Vorliegen eines aliud ergeben sollen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt und daher schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

11 Soweit der Revisionswerber die Ansicht des Verwaltungsgerichtes bekämpft, wonach er keine Parteistellung hinsichtlich der zulässigen bebauten Fläche erlangt habe, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht im Übrigen mit näherer Begründung auch dargelegt hat, dass die zulässig bebaubare Fläche durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht überschritten werde. Diesen Ausführungen tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2019

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050270.L00

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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