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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der H G.m.b.H. in W, bei Einbringung der Revision vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, zu Handen des Masseverwalters, Rechtsanwalt in J, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Jänner 2017, Zl. RV/7200142/2015, betreffend Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2010 und das Jahr 2011, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge (belangte Behörde vor dem Bundesfinanzgericht: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall einer Abgabenvorschreibung nach dem Altlastensanierungsgesetz hat das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, eine Revision gegen sein Erkenntnis sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf in ihr zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stütze.
5 Dagegen wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) - über das Vermögen der Revisionswerberin wurde nach Einbringung der Revision mit Gerichtsbeschluss vom 30. November 2018 (mit Wirksamkeit 1. Dezember 2018) der Konkurs eröffnet - ins Treffen geführt, "die zu lösende Rechtsfrage" sei "in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet" worden. Gemeint ist, den weiteren Ausführungen nach, ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bestimmten in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen. Dabei wird in der Revision - sowohl im Zulässigkeitsvorbringen als auch in den Revisionsgründen - davon ausgegangen, bei der strittigen Lagerung von Abfällen habe es sich um eine bloße "Zwischenlagerung" (Lagerung für eine kürzere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz genannte Dauer) gehandelt. Dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erhobenen Behauptung ist das Bundesfinanzgericht aber auf der Grundlage einer in der Revision nicht als unschlüssig bekämpften Beweiswürdigung nicht gefolgt, sodass sich die im Zulässigkeitsvorbringen und in den Revisionsgründen angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zwischenlagerung von Abfällen nicht stellen.
6 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130003.L00Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019