RS Vwgh 2019/1/25 Ro 2018/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/02/0017 Ro 2018/02/0018 Ro 2018/02/0021 Ro 2018/02/0020 Ro 2018/02/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0044 E 13. November 2012 RS 7

Stammrechtssatz

Sind die Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien inhaltsgleich und wurden sie durch die gleichen Rechtsanwälte eingebracht; gebührt der Schriftsatzaufwand nur insgesamt einmal (siehe § 49 Abs. 6 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020016.J06

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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