TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ra 2018/12/0010

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des A B in E, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017, Zl. W122 2106508-1/14E, betreffend Arbeitsplatzbewertung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Luftstreitkräfte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht seit dem 31. Juli 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seiner Aktivdienstzeit war seine Dienststelle die Flugfeld-Kaserne W.

2 Mit Schreiben vom 30. August 2010 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines damaligen Arbeitsplatzes "Kdt LzWtgGrp & FSchPrMst&Wart" (Kommandant Luftzeugwartungsgruppe und Fallschirmprüfmeister und Wart) beim Jagdkommando/Lehrabteilung. Der Revisionswerber erachtete - so die Begründung seines Antrages - die Bewertung seines Arbeitsplatzes mit "M3/FG4" als zu niedrig, weil der Arbeitsplatz eines Prüfmeisters der Fliegerwerft mit einem ähnlichen Aufgabenbereich der Funktionsgruppe 6 zugeordnet sei.

3 Diesen Antrag wies die Dienstbehörde mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 zurück. Dazu vertrat die Behörde die Ansicht, das Feststellungsinteresse des Revisionswerbers sei aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Versetzung in den Ruhestand erloschen.

4 Dem mit einer Berufung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers betreffend eine weitere Erledigung der Dienstbehörde vom 16. September 2013 (mit welcher der verfahrenseinleitende Antrag ebenfalls zurückgewiesen worden war) wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 29. Jänner 2014 stattgegeben.

5 Mit Bescheiden vom 10. April 2014 hob die Dienstbehörde die Bescheide vom 16. September 2013 sowie vom 31. Oktober 2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.

6 Im Rahmen des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens holte die Dienstbehörde das Gutachten eines Sachverständigen zur Frage der Wertigkeit des in Rede stehenden Arbeitsplatzes ein. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen sei.

7 Der Revisionswerber übermittelte zu diesem Gutachten eine Stellungnahme, in der er insbesondere der Zuordnung seines (ehemaligen) Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A3 entgegentrat. Entgegen der im Gutachten vertretenen Ansicht handle es sich um einen militärischen Arbeitsplatz. Dies ergebe sich bereits aus der Arbeitsplatzbeschreibung sowie aus dem Umstand, dass geplant gewesen sei, ihn im Rahmen eines Auslandseinsatzes im Tschad zu verwenden. Er befinde sich in ständiger Einsatz- und Abrufbereitschaft und es sei die von ihm geleitete Gruppe als Zonen- oder Bergekommando zu führen. Dabei seien militärischtaktische Vorschriften einzuhalten und müsse der Revisionswerber Körpertests bestehen und die Erfüllung des Impfstatus gewährleisten.

8 Mit Bescheid vom 22. Jänner 2015 sprach die Dienstbehörde aus, der in Rede stehende, nach dem Organisationsplan "JS1, PosNr. 012," mit der Wertigkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 4, zugeordnete Arbeitsplatz sei mit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, zu bewerten. Die Behörde setzte sich mit den in der Stellungnahme des Revisionswerbers zu einzelnen Bewertungskriterien vorgetragenen Kritikpunkten auseinander und gelangte zu der Einschätzung, dass die vom Sachverständigen ermittelte Bewertung des Arbeitsplatzes im Ergebnis zutreffend sei. Es sei insbesondere an dem betroffenen Arbeitsplatz ein militärisches Anforderungsprofil in überwiegendem Ausmaß nicht gegeben. Persönliche Merkmale des Arbeitsplatzinhabers könnten zwar bei der Besetzung des Arbeitsplatzes von Bedeutung sein. Die Bewertung des Arbeitsplatzes sei jedoch unabhängig von dessen Inhaber zu beurteilen. Führungseigenschaften seien nicht nur an einem militärischen Arbeitsplatz, sondern auch in anderen Besoldungsgruppen gefordert. Die Wahrnehmung von Aufgaben in einem Krisengebiet sowie die ständige Einsatzbereitschaft stünden nicht zwingend in Verbindung mit einem militärischen Arbeitsplatz. Die Führung und Ausübung von Tätigkeiten in schwierigem Gelände seien ebenfalls kein ausschließlich militärisches Privileg. Adjustierungen, Schießverpflichtungen, Körpertests und Impfstatus ergäben sich aus der Zuordnung des Bediensteten zum militärischen Dienst, nicht aber aus der Bewertung des Arbeitsplatzes.

9 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

10 Die Dienstbehörde übermittelte dem Revisionswerber eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zur Äußerung.

11 Der Revisionswerber teilte mit, dass das Schreiben des Sachverständigen in seinem Wortlaut Teilen der Begründung des Bescheides der Dienstbehörde entspreche und keine neuen Informationen enthalte.

12 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. April 2015 wies die Dienstbehörde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 14 VwGVG ab.

13 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde. 14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Einholung einer (weiteren) ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

15 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Arbeitsplatzaufgaben des Revisionswerbers setzten sich zu 40 % aus Planung und Durchführung, zu 30 % aus Dienstaufsicht, Überwachung und Kontrolle, zu 20 % aus Koordinierungstätigkeit und Kommunikation sowie zu 10 % aus Schulungs-, Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zusammen. Das Gericht stellte die dem Revisionswerber zugewiesenen Aufgabengebiete aufgeschlüsselt in Haupt- und Nebenaufgaben im Einzelnen dar und hielt fest, dass die vom Revisionswerber ausgeübten Tätigkeiten überwiegend ohne Anwendung von Gefechtstechnik oder militärische Bewaffnung durchzuführen seien. Die Richtverwendung, die dem Bild des in Rede stehenden Arbeitsplatzes aufgrund der dort dominierenden Instandhaltungsaufgaben am nächsten komme, sei im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels (Z. 3.6.6. der Anlage 1 zum BDG 1979). Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, aus welchen Gründen der herangezogene Richtverwendungsarbeitsplatz u.a. im Hinblick auf das am zu bewertenden Arbeitsplatz erforderliche Wissen und den gebotenen Ausbildungsstand als vergleichbar zu betrachten sei.

16 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe nicht darlegen können, dass seine Aufgaben eine wesentliche militärische Komponente beinhalteten, wenngleich an seinem Arbeitsplatz militärische Vorerfahrung von unbestrittenem Vorteil sei. Die Vorerfahrung sei jedoch von den zu verrichtenden Tätigkeiten zu trennen. Fallweise erforderliche Englischkenntnisse und Beiträge zur Qualitätssicherung bewirkten keine Erhöhung der für das erforderliche fortgeschrittene Fachwissen zugewiesenen Bewertung. Die Wartung ziviler Fallschirme und die Teilnahme an internationalen Fortbildungsveranstaltungen erforderten keine höheren Fachkenntnisse als jene, welche durch den Abschluss einer höheren Schule oder durch eine Lehre in Verbindung mit einer Zusatzausbildung und einer entsprechenden Praxis erworben würden. Hinsichtlich der Qualitätssicherung habe der Revisionswerber zwar einen unmittelbaren, aber hierarchisch untergeordneten Beitrag zu leisten. Seine dementsprechenden Zusatzqualifikationen seien nicht zur Gänze erforderlich. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der verantwortlichen Fachabteilung, der insoweit nicht entgegengetreten worden sei. Insoweit der Revisionswerber zum Managementwissen behaupte, das Gutachten sei hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeugtypen widersprüchlich, verkenne er die auch im Vergleich zu einem Fallschirm gegebene Komplexität eines Personen- oder Lastkraftwagens und die auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahende Vergleichbarkeit seines Arbeitsplatzes mit der Richtverwendung. Dem Einwand des Revisionswerbers betreffend den Umgang mit Menschen, bei welchem auf seinem Arbeitsplatz Verhandlungsgeschick gefordert sei, weil er im Kontakt mit den Herstellerfirmen Fingerspitzengefühl benötige, sei entgegenzuhalten, dass die Erfüllung seiner Arbeitsplatzaufgaben von dem Verhandlungsgeschick bei Reklamationen nicht wesentlich beeinflusst werde. Darüber hinaus habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, lediglich einen geringen Beitrag bei der Erstellung von Vorschriften zu leisten. Der wesentliche Beitrag dazu erfolge bereits durch die Herstellerfirmen und die übergeordneten Stellen des Bundesministeriums. Die Verschiedenartigkeit der Aufgaben sei auch trotz Beteiligung an der Weiterentwicklung der Verbringungsarten und trotz der Abhaltung von Ausbildungen nicht als wesentlich, sondern nur als geringfügig zu beurteilen. Den Feststellungen hinsichtlich der Denkanforderung sei der Revisionswerber nicht substantiiert entgegengetreten. Seine weitere Argumentation betreffend die höhere Qualifikation von Personen aus dem Materialstab Luft sowie betreffend die durch Packzettel dokumentierte Erledigung von Arbeitsaufträgen beim Fallschirmpacken sei nicht nachvollziehbar bzw. vermöge aus im angefochtenen Erkenntnis erörterten Gründen nicht zu überzeugen.

17 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Gericht aus, der Revisionswerber habe keine ausreichenden Hinweise liefern können, dass sein Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe des militärischen Dienstes zuzuordnen sei. Die Arbeitsplatzbewertung habe unabhängig von der Person des Arbeitsplatzinhabers zu erfolgen, weshalb nicht von Bedeutung sei, dass der Revisionswerber in den militärischen Dienst ernannt worden sei. Die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Auslandseinsatz, der nie durchgeführt worden sei, ändere nichts daran, dass die am betreffenden Arbeitsplatz hauptsächlich anfallenden Aufgaben nicht dem militärischen Dienst zuzuordnen seien. Die fallweise Beteiligung an Übungen der Einsatzkräfte könne ebenso wenig eine überwiegende Zuordnung zum militärischen Dienst bewirken. Insgesamt überwiege am Arbeitsplatz des Revisionswerbers - so wie dies auch bei der herangezogenen Richtverwendung der Fall sei - jenes Tätigkeitsfeld, das der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sei. Die militärische Vorerfahrung des Arbeitsplatzinhabers müsse bei der Arbeitsplatzbewertung hintangestellt bleiben, weil sie keinen Einfluss auf die zu erfüllenden Tätigkeiten habe.

18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

19 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, es stelle sich die Frage, ob die Zuordnung zum "A-Schema" der Beurteilung des Sachverständigen unterliege oder ob es sich bei dieser Zuordnung um eine Angelegenheit der rechtlichen Beurteilung handle. Weiters sei die als grundsätzlich zu erachtende Frage zu lösen, ob eine Abweichung vom Organisationsplan zulässig sei, der nämlich fallbezogen ebenso wie die maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung die Absolvierung einer militärischen Ausbildung zwingend vorsehe. Es sei auch die Frage zu beantworten, ob bei einem Arbeitsplatz im technischen Bereich, für den es vergleichbare zivile und militärische Arbeitsplätze gebe, das zusätzliche Erfordernis der Berücksichtigung militärischer Zwecke und der persönlichen militärischen Einsatzfähigkeit zu einer Zuordnung ins "MB-Schema" führen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Zuordnung zu den Verwendungsgruppen auf die in der Anlage 1 jeweils vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen (Arbeitsplatzbeschreibung sowie Zeugenaussage des zuständigen Kommandanten) ergebe sich die militärische Zuordnung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes. Das Gericht hätte daher ein erneut zu erstellendes Bewertungsgutachten beauftragen müssen. Dieses sei sodann unter Bindung an die Rechtsansicht zu verfassen gewesen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen militärischen Arbeitsplatz handle und daher eine Richtverwendung aus dem Katalog der Verwendungsgruppe M BUO 1 heranzuziehen sei. Das Gutachten hingegen, auf welches sich das Bundesverwaltungsgericht stütze und dem eine Richtverwendung aus dem Bereich der Verwendungsgruppe A3 zugrunde gelegt worden sei, sei untauglich. Aufgrund der Vielzahl der potentiell betroffenen Arbeitsplätze komme den aufgeworfenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

23 Der Revisionswerber wendet sich primär gegen die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu der Verwendungsgruppe A3 und vertritt die Ansicht, es sei richtigerweise vom Vorliegen eines "militärischen" Arbeitsplatzes auszugehen. Dabei sei zunächst fraglich, ob die Verwendungsgruppenzuordnung als Sachverständigenfrage oder als eine Frage der rechtlichen Beurteilung zu qualifizieren sei.

24 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Beantwortung der Frage, welcher Verwendungsgruppe der betreffende Arbeitsplatz zuzuordnen ist, das in der Anlage 1 zum BDG 1979 positivierte Vorbildungsprinzip maßgebend ist, wobei unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären ist, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013; 2.7.2009, 2008/12/0090). Mit dieser Frage haben sich das Gutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Bewertungssachverständigen auseinandergesetzt.

25 Dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und der darauf beruhenden Beurteilung des Gerichts, wonach der zu bewertende Arbeitsplatz nach seinem überwiegenden Anforderungsprofil keine militärischen Kenntnisse erfordere, hält die Zulassungsbegründung im Wesentlichen entgegen, dass entsprechend dem Organisationsplan und der maßgeblichen Arbeitsplatzbeschreibung eine militärische Ausbildung zur Erfüllung der in Rede stehenden Arbeitsplatzaufgaben erforderlich sei. Dieses Erfordernis sei weder durch den Sachverständigen noch durch das Gericht gebührend gewürdigt worden.

26 Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus der Ausbildung des Beamten - fallbezogen: aus einer militärischen Ausbildung - nicht auf die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes zu schließen und vielmehr ausgehend von seiner konkreten Verwendung (d.h. von dem konkreten Arbeitsplatz) unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens nachvollziehbar darzulegen ist, welche Anforderungen nach dem Vorbildungsprinzip bei typischer Durchschnittsbetrachtung erforderlich sind, um von einer klaglosen Bewältigung der tatsächlich übertragenen Aufgaben ausgehen zu können. Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (d.h. der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend - also zu mehr als 50 % - Verwendungen einer bestimmten Verwendungsgruppe umfasst, dann ist der betreffende Arbeitsplatz dementsprechend dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen (vgl. zum PT-Schema VwGH 16.9.2013, 2012/12/0077).

27 Darüber hinaus hat die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123; 2.7.2009, 2006/12/0026; 26.4.2006, 2005/12/0192). Zwar kann einer Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation zukommen, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch nicht (siehe VwGH 28.4.2008, 2005/12/0148).

28 Im vorliegenden Fall kam das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens gestützt auf das Gutachten des Bewertungssachverständigen zu dem aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht als unvertretbar zu erkennenden Ergebnis, dass auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der diesem tatsächlich zugeordneten Aufgaben überwiegend keine spezifisch militärischen Kenntnisse erforderlich sind. Dass das angefochtene Erkenntnis nicht im Einklang mit den oben dargestellten Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht oder die Beweiswürdigung des Gerichts betreffend die tatsächlich zu verrichtenden Arbeitsplatzaufgaben in unvertretbarer Weise vorgenommen worden ist, vermag die Zulassungsbegründung hingegen nicht aufzuzeigen.

29 Schließlich bewirkt der Umstand allein, dass die in der Revision angeführten Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (siehe VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0037).

30 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war Wien, am 30. Jänner 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120010.L00

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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