TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ra 2018/12/0007

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
DO Wr 1994 §31 Abs1;
DO Wr 1994 §31 Abs2 ;
DO Wr 1994 §31 Abs2;
DO Wr 1994 §31;
DO Wr 1994 §32 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/12/0006 B 30. Januar 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des G A in W, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Oktober 2017, Zl. VGW- 171/083/8049/2015-2, betreffend Verlust des Anspruchs auf das Diensteinkommen gemäß § 32 Abs. 1 Wiener Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

2 Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 sprach die Dienstbehörde aus, der Revisionswerber habe für die Zeiträume von 17. März 2015 bis 13. April 2015 sowie von 15. April 2015 bis 22. April 2015 gemäß § 32 Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. Nr. 56, den Anspruch auf sein Diensteinkommen verloren. Begründend verwies die Behörde auf eine am 5. März 2015 erfolgte amtsärztliche Untersuchung, bei welcher die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers festgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 9. März 2015 sei eine Aufforderung zum Dienstantritt ergangen. Nach Behebung dieses Schreibens am Freitag, den 13. März 2015, habe der Revisionswerber am Montag, den 16. März 2015, den Dienst für vier Stunden angetreten. Am 17. März 2015 habe er erneut eine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet. Auf Veranlassung der Dienstbehörde habe am 14. April 2015 eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden, bei der die sofortige "Wiedereinsetzbarkeit" festgestellt worden sei. Der Revisionswerber habe am 14. April 2015 den Dienst angetreten und sei diesem bereits am 15. April 2015 wieder fern geblieben. Aus diesem Grund sei am 23. April 2015 erneut eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden, die ergeben habe, dass der Revisionswerber dienstfähig sei. Unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 kam die Behörde zu dem Ergebnis, die Abwesenheit des Revisionswerbers vom Dienst in den im Spruch genannten Zeiträumen sei nicht gerechtfertigt gewesen.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er ins Treffen führte, er habe berechtigter Weise auf die ärztlichen Bescheinigungen seines Hausarztes vertrauen dürfen; dieser habe ihn unmittelbar am 17. März 2015 bzw. am Vortag gesehen. Die Dienstbehörde sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, unmittelbar nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen.

Der Beschwerde waren die vom Hausarzt des Revisionswerbers ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 16. März 2015 und vom 15. April 2015 angeschlossen. In diesen wurde für die Zeiträume von 17. März 2015 bis 13. April 2015 sowie von 15. April 2015 bis 22. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert.

In einem ebenfalls als Beilage übermittelten Röntgen- und Sonographiebefund vom 22. April 2015 wurde als Ergebnis am linken Schultergelenk durchgeführter Untersuchungen festgehalten, es bestünden bei sonst unauffälligem Befund Zeichen einer incipienten Omarthrose sowie einer AC-Gelenksarthrose. Im Übrigen sei der Aspekt der Rotatorenmanschette unauffällig und es bestünden keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion oder eine kalkhaltige Tendinose.

Weiters übermittelte der Revisionswerber einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 28. April 2015. Entsprechend diesem Bericht erfolgte die Vorsprache seitens des Revisionswerbers im Hinblick auf die Bitte um die Erstellung eines Befundes zur Vorlage bei der "MA 15". Eine weitere fachärztliche Betreuung durch den den Befundbericht erstellenden Facharzt sei nicht gewünscht worden. Es wurden - so der in Rede stehende Befundbericht weiter - eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode; F33.0), anamnestisch Spielsucht (F.63.0), ein Hinweis auf eine Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) sowie eine Pulmonalembolie in den Jahren 2013 und 2014 diagnostiziert. Als empfohlene weiterführende Untersuchung wurde eine neuropsychologische Testung genannt. Für die weitere Therapie wurden eine Medikamenteneinnahme "wie bisher", ein psychotherapeutisches Setting, das Andenken von Rehabilitationsmaßnahmen, eine psychologische Testung sowie eine Kontrolle "bei Bedarf jederzeit" empfohlen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

5 Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei am 25. Juni 1974 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien eingetreten und sei als Kanzleibeamter der Gruppe C001 tätig. Er sei bei seiner Tätigkeit keinem Zeitdruck und keiner psychischen Belastung ausgesetzt. Die Arbeit verrichte er unter einer leichten körperlichen Beanspruchung. Es fielen keine Hebe- und Trageleistungen an. Seine Arbeit könne er ständig im Sitzen verrichten. Der Arbeitsort liege in geschlossenen Räumen, fallweise auch im Freien. Überwiegend verrichte der Revisionswerber Bildschirmtätigkeit, fallweise habe er auch persönlichen Kundenkontakt. Von Juli 2014 bis Mitte April 2015 habe der Revisionswerber fünf Mal seine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet und seien jedes Mal aus Anlass dieser Krankmeldungen amtsärztliche Untersuchungen durchgeführt worden. So habe am 3. Juli 2014 im Auftrag der Dienstbehörde eine amtsärztliche Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit mit dem Ergebnis stattgefunden, dass der Revisionswerber ab sofort zu sämtlichen Tätigkeiten gemäß dem übermittelten Tätigkeitsprofil herangezogen werden könne. Am 20. Oktober 2014 habe der Revisionswerber eine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet. Auf Ersuchen der Behörde habe am 12. November 2014 erneut eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden. Es habe sich ergeben, dass er ab sofort entsprechend seinem Anforderungsprofil einsetzbar sei. Davon sei der Revisionswerber in Kenntnis gesetzt worden. Am 27. November 2014 habe der Revisionswerber ein weiteres Mal eine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet. Auf Ersuchen der Behörde sei am 22. Jänner 2015 eine amtsärztliche Untersuchung erfolgt. Auch dieses Mal sei der Revisionswerber gemäß dem übermittelten Tätigkeitsprofil als einsetzbar beurteilt worden. Am 24. Februar 2015 habe er neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet, weshalb auf Ersuchen der Dienstbehörde am 5. März 2015 eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Der Revisionswerber sei ein weiteres Mal gemäß dem übermittelten Tätigkeitsprofil als einsetzbar beurteilt und davon in Kenntnis gesetzt worden. Am Montag, den 16. März 2015, habe der Revisionswerber über Aufforderung der Behörde seinen Dienst angetreten. Bereits am Dienstag, den 17. März 2015, habe er wiederum eine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Am selben Tag habe die Behörde erneut die zuständige Stelle um Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ersucht, die am 14. April 2015 stattgefunden und bei der sich die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers ergeben habe. Unmittelbar nach dieser Untersuchung habe er seinen Dienst angetreten. Am 15. April 2015 habe der Revisionswerber erneut eine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines praktischen Arztes vorgelegt. Mit Schreiben vom 15. April 2015 habe die Behörde um Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ersucht, die am 23. April 2015 stattgefunden habe. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Revisionswerber dienstfähig und das gegenteilige Vorbringen nicht nachvollziehbar sei. Unter Berufung auf die amtsärztlichen Gutachten hielt das Gericht fest, im Zeitraum von 3. Juli 2014 bis 23. April 2015 sei der Gesundheitszustand des Revisionswerbers unverändert geblieben.

6 Im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen führte das Verwaltungsgericht Wien u.a. aus, die Feststellung betreffend den unveränderten Gesundheitszustand des Revisionswerbers gründe sich auf den Umstand, dass in allen im Zeitraum von Juli 2014 bis April 2015 eingeholten amtsärztlichen Gutachten die sofortige "Einsetzbarkeit" des Revisionswerbers festgestellt worden sei. Die Dienstfähigkeit sei also in einem relativ langen Zeitraum in regelmäßigen Abständen amtsärztlich überprüft und bestätigt worden. Vor allem im Hinblick darauf, dass zwischen den Gutachten vom 5. März 2015 und vom 14. April 2015 und den jeweils darauffolgenden Krankenständen nur wenige Tage lägen, erscheine eine Veränderung des Gesundheitszustandes in diesen verhältnismäßig kurzen Zeiträumen nicht nachvollziehbar; dies gelte insbesondere für den Krankenstand ab 15. April 2015. Es sei nur einen Tag vorher, am 14. April 2015, durch die Amtsärztin die sofortige Dienstfähigkeit festgestellt worden. Zudem werde in der Beschwerde ausgeführt, die Feststellung der Dienstfähigkeit durch die Amtsärztin sei darauf zurückzuführen, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers zwischen der Krankmeldung und der amtsärztlichen Untersuchung allenfalls geändert habe. Der Revisionswerber deute daher selbst an, sein Gesundheitszustand habe sich am 14. April 2015 möglicherweise sogar gebessert. Eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe er nicht glaubhaft darlegen können. Sowohl in der Stellungnahme vom 8. Mai 2015 als auch bei den amtsärztlichen Untersuchungen und in der Beschwerde beschreibe der Revisionswerber seinen Gesundheitszustand seit dem Jahr 2014 als "ganzheitlich schlecht". Er leide nach seinen Angaben unter einem "allgemeinen Unwohlsein". Ausgehend von diesen Überlegungen sei eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers in der Zeit von 5. März 2015 bis zum 23. April 2015 nicht nachvollziehbar. Zwar sei es, vor allem unter Zugrundelegung des vorgelegten fachärztlichen Gutachtens vom 22. April 2015, wonach Zeichen einer beginnenden Schultergelenksarthrose erkennbar seien, durchaus möglich, dass der Revisionswerber Schultergelenksschmerzen gehabt habe. Dass diese Schmerzen am 15. April 2015 plötzlich in einem solchen Ausmaß aufgetreten seien, dass er sich dadurch in seiner Dienstfähigkeit verhindert gefühlt habe, sei jedoch zu verneinen. Es erscheine nämlich nicht schlüssig, dass der Revisionswerber bei der amtsärztlichen Untersuchung am 14. April 2015 lediglich von einem allgemeinen Unwohlsein berichtet, hingegen die Schultergelenksschmerzen nicht angesprochen habe und bereits am darauffolgenden Tag diese angeblichen Schultergelenksschmerzen so ausgeprägt gewesen seien, dass sie einer Dienstverrichtung entgegengestanden seien. Für das Zutreffen dieser Schlussfolgerung spreche zudem der Umstand, dass diese angeblichen Leiden bei der amtsärztlichen Untersuchung am 14. April 2015 auch von der Amtsärztin nicht festgestellt worden seien und die sofortige Dienstfähigkeit bescheinigt worden sei. Ferner hätten selbst bei der amtsärztlichen Untersuchung am 22. April 2015 (gemeint am 23. April 2015) die behaupteten Schultergelenksschmerzen von der Amtsärztin nicht als derart ausgeprägt nachvollzogen werden können, dass sie einer Dienstverrichtung entgegengestanden wären. Auch an diesem Tag sei die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers festgestellt worden. Sofern der Revisionswerber vorbringe, amtsärztliche Gutachten spiegelten lediglich den gesundheitlichen "Ist-Zustand" am Tag der jeweiligen amtsärztlichen Untersuchung wider, sei ihm entgegenzuhalten, dass gerade im vorliegenden Fall über einen mehrmonatigen Zeitraum, und zwar von Juli 2014 bis April 2015, regelmäßig amtsärztliche Gutachten erstellt worden seien, die allesamt ein einheitliches und gleichbleibendes Bild des Gesundheitszustandes gezeigt hätten. Insofern könnten sehr wohl Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand gezogen werden; erscheine es doch naheliegend, dass nicht nur zufällig an den Tagen der Untersuchung der Gesundheitszustand des Revisionswerbers gleichbleibend gewesen sei, sondern dass diese punktuellen Ergebnisse auch den Allgemeinzustand in den dazwischenliegenden Zeiten widerspiegelten. Der vorgelegte neurologische Befundbericht vom 28. April 2015 sei schon deshalb nicht von Relevanz, weil er erst nach Ende der fallbezogen maßgeblichen Zeiträume der Dienstabwesenheit erstellt worden sei und auf diese Zeiten nicht Bezug nehme.

7 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, die durch den Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Bestätigungen alleine rechtfertigten nicht dessen Abwesenheit vom Dienst, weil die Beurteilung der Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstelle, deren Lösung der Dienstbehörde zustehe. Zu prüfen sei daher, ob das Fernbleiben vom Dienst unentschuldigt erfolgt sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Vertrauen auf die ärztliche Bestätigung solange geschützt, bis die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteile. Das Vertrauen auf die ärztliche Bestätigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung sei jedoch dann nicht geschützt, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung habe vertrauen dürfen. Im vorliegenden Fall sei der Revisionswerber bereits nach der amtsärztlichen Begutachtung vom 3. Juli 2014 und sodann auch nach den weiteren Begutachtungen am 12. November 2014 und am 5. März 2015 von seiner unverzüglichen "Einsatzfähigkeit", sohin von seiner Dienstfähigkeit, in Kenntnis gesetzt worden. In Folge der Begutachtung vom 5. März 2015 habe der Revisionswerber seinen Dienst am 16. März 2015 angetreten. Bereits einen Tag später, am 17. März 2015, habe er eine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet. Sein Gesundheitszustand sei in diesem gesamten Zeitraum jedoch gleichbleibend gewesen. Im Hinblick auf die regelmäßigen amtsärztlichen Bestätigungen der Dienstfähigkeit bezogen auf diesen Gesundheitszustand habe der Revisionswerber nicht mehr auf die ärztliche Bestätigung vom 17. März 2015 (gemeint vom 16. März 2015) vertrauen dürfen, weil es auch für einen medizinischen Laien einsichtig sein müsse, dass bei unverändertem gesundheitlichem Zustand und mehrmaliger amtsärztlicher Bestätigung der Dienstfähigkeit "in diesem Zustand" eine Rechtfertigung für eine erneute Dienstabwesenheit nicht vorliegen könne. Auch für den Zeitraum von 15. bis 22. April 2015 sei das Vertrauen des Revisionswerbers auf die ärztliche Bestätigung vom 15. April 2015 nicht geschützt gewesen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes habe auch für diesen Zeitraum nicht festgestellt werden können. Es sei daher von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb es für den Revisionswerber auch im Hinblick auf den zuletzt genannten Zeitraum habe klar erkennbar sein müssen, dass eine Rechtfertigung für eine erneute Dienstabwesenheit nicht vorliege. Das Vorbringen, die amtsärztliche Untersuchung habe erst ein Monat nach seiner Krankmeldung stattgefunden, weshalb ihm keine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst anzulasten sei, gehe ins Leere, zumal vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen von vornherein kein schützenswertes Vertrauen in das Vorliegen einer gerechtfertigten Abwesenheit bestanden habe. Es sei für den Revisionswerber leicht erkennbar gewesen, dass "bei seinem gesundheitlichen Zustand" eine Dienstabwesenheit nicht gerechtfertigt sei. Das Risiko einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst sei daher grundsätzlich seiner Rechtssphäre zuzuordnen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auf eine ärztliche Bestätigung nicht mehr vertraut werden dürfe, die "zeitliche Komponente" ungebührlich weit ausgedehnt. Hinsichtlich der in Rede stehenden Zeiträume habe lediglich vier bzw. zwei Wochen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden. Nach Ansicht des Revisionswerbers müsse eine solche Untersuchung aber jeweils ad hoc noch am selben Tag durchgeführt werden, um eine exakte Beurteilung vornehmen zu können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Gesundheitszustände aus dem neurologischpsychiatrischen Bereich sehr starken Schwankungen unterworfen seien. Darüber hinaus erweise sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses insofern als mangelhaft, als im Zeitraum von 3. Juli 2014 bis 23. April 2015 keine engmaschigen amtsärztlichen Untersuchungen stattgefunden hätten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach in dem zuletzt genannten Zeitraum der Gesundheitszustand unverändert geblieben sei, widerspreche der Lebenserfahrung. Es sei festgestellt worden, der Revisionswerber habe aufgrund von Atembeschwerden und eines allgemeinen Unwohlseins seinen Dienst abgebrochen. Die Annahme, es habe trotz eines zwischen den ärztlichen Untersuchungen liegenden Zeitraumes von vier Wochen kein berechtigtes Vertrauen auf die ärztlichen Bestätigungen bestanden, erscheine daher "überzogen". Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 § 31 Wiener Dienstordnung (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2009, dem mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1999 in Abs. 2 der zweite und dritte Satz angefügt wurde, lautet auszugsweise:

"Abwesenheit vom Dienst

§ 31. (1) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit, Unfall oder gemäß § 62 vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Abs. 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen. ...

(4) Kommt der Beamte den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. ..."

11 Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führt nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst vorgelegen ist (zu § 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 siehe VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; siehe auch VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027).

12 Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Dienstrecht der Bundesbeamten, dass ein Beamter grundsätzlich so lange auf die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung - durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen - ausgehen darf, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen durfte (siehe erneut VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; zu §§ 31 und 32 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1999 siehe auch VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027; 21.2.2001, 2000/12/0216).

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203, sowie die dort zitierte Vorjudikatur) ist es weiters - wenngleich bei der diesbezüglichen Beurteilung besondere Vorsicht geboten ist - nicht schlichtweg ausgeschlossen, dass auch die Mitteilung eines vor Ausstellung einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung erstellten medizinischen Gutachtens ein geschütztes Vertrauen des Beamten in die Richtigkeit der Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit ausschließen kann. In welchen konkreten Situationen dies der Fall ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0112).

14 Zunächst tritt die Zulassungsbegründung der inhaltlichen Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers nicht entgegen (vgl. zu der von der Dienstbehörde zu prüfenden und gegebenenfalls durch entsprechende Einwendungen widerlegbaren Schlüssigkeit eines gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz DO 1994 von Amts wegen eingeholten Gutachtens siehe VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0048). In den amtsärztlichen Gutachten vom 14. April 2015 sowie vom 23. April 2015 wurde u.a. zum Ausdruck gebracht, dass eine Dienstunfähigkeit während des den amtsärztlichen Untersuchungen jeweils vorangegangenen Krankenstandes (somit in den hier maßgeblichen Zeiträumen der Dienstabwesenheit) aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheine.

15 Die Zulassungsbegründung wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsauffassung des Gerichts, wonach im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der (den Meldungen der Dienstunfähigkeit vorangegangenen) amtsärztlichen Gutachten vom 5. März 2015 und vom 14. April 2015 kein geschütztes Vertrauen des Revisionswerbers auf die ärztlichen Bestätigungen vom 16. März 2015 bzw. vom 15. April 2015 bestanden habe und ihm daher die Abwesenheit vom Dienst subjektiv vorwerfbar sei. In diesem Zusammenhang vertritt die Revision die Ansicht, die (jeweils im Anschluss an die Meldungen der Dienstunfähigkeit eingeholten) amtsärztlichen Gutachten seien nicht ausreichend zeitnah erstellt worden, um den Gesundheitszustand des Revisionswerbers, welcher starken Schwankungen unterliege, "tagesaktuell" zu beurteilen.

16 Die Zulassungsbegründung geht offenbar von der Übertragbarkeit der zitierten Vorjudikatur auf das Regelungssystem der §§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 DO 1994 in der Fassung nach dem LGBl. Nr. 34/1999 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 DO 1994 aus. Diese Auffassung ist zutreffend:

17 § 32 Abs. 1 Satz 1 DO 1994 fordert nämlich für den Verlust des Anspruches auf das Diensteinkommen, dass das Fernbleiben des Beamten "unentschuldigt" erfolgte, weshalb es auch auf eine subjektive Komponente ankommt (siehe VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027). Wenn auch den beiden letzten Sätzen des § 31 Abs. 2 DO 1994 zu entnehmen ist, dass eine endgültige Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit nur auf Grund eines vom Gericht als schlüssig und glaubhaft eingeschätzten (vgl. dazu VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0048) amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ändert dies nichts daran, dass ein Beamter, der gestützt auf die Krankschreibung eines von ihm privat herangezogenen Arztes die Meldung einer Dienstverhinderung erstattet, grundsätzlich auch auf die Richtigkeit dieser Beurteilung seines Arztes in einer die Schuldhaftigkeit ausschließenden Weise vertrauen darf. Übertragbar ist aber auch die Judikatur, wonach ein solches Vertrauen aufgrund der in den Rn 12 und 13 umschriebenen Umstände ausgeschlossen sein kann.

18 Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 letzter Satz DO 1994 kann entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsauffassung jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei Vorliegen besonderer das Vertrauen ausschließender Umstände eine Verzögerung im Zusammenhang mit der nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung durchzuführenden amtsärztlichen Untersuchung zum Ausschluss eines Verschuldens im Sinn von § 32 Abs. 1 DO 1994 führt.

19 Fallbezogen gelingt es dem Revisionswerber nicht substantiiert aufzuzeigen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich sein Gesundheitszustand weniger als zwei Wochen nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 5. März 2015 deutlich verschlechtert habe, jedoch zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 14. April 2015 (punktuell) eine deutliche gesundheitliche Besserung eingetreten sei (sodass bei der amtsärztlichen Untersuchung am 14. April 2015 nicht einmal für den unmittelbar vorangegangenen Zeitraum eine Dienstunfähigkeit aus medizinischer Sicht nachvollziehbar erschien), sich sein Gesundheitszustand aber wieder - unmittelbar nach dem 14. April 2015 - abrupt und drastisch verschlechtert habe, wobei jedoch zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 23. April 2015 erneut eine (punktuelle) Genesung eingetreten sei. Somit legt der Revisionswerber auch nicht dar, dass er im Hinblick auf die ins Treffen geführten Schwankungen seines Gesundheitszustandes für den Zeitraum von 17. März 2015 bis 13. April 2015 auf die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 16. März 2015 bzw. für den Zeitraum von 15. bis 22. April 2015 auf die (einen Tag nach der amtsärztlichen Untersuchung am 14. April 2015 erstellte) ärztliche Bescheinigung vom 15. April 2015 hätte vertrauen dürfen.

20 Folglich ist dem Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis gelangte, es sei fallbezogen im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchungen sowie bei Ausstellung der vom Revisionswerber beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen ein und derselbe (nicht veränderte) gesundheitliche Zustand inhaltlich unterschiedlich beurteilt worden und es habe daher kein geschütztes Vertrauen des Revisionswerbers auf die Richtigkeit der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen bestanden.

21 Im Übrigen scheint der Revisionswerber zu übersehen, dass es für die Frage, ob er in der vorliegenden Konstellation auf die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen berechtigter Weise vertrauen durfte, nicht maßgeblich ist, wann jeweils aus Anlass der Krankmeldungen weitere amtsärztliche Untersuchungen stattfanden. Vielmehr ist für die Beurteilung dieser Frage entscheidend, ob die hier vor Beginn der jeweiligen Krankenstände erfolgten amtsärztlichen Einschätzungen schon "von Beginn an" das Entstehen eines geschützten Vertrauens des Revisionswerbers auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen hinderten, weil die jeweils vorangegangene amtsärztliche Einschätzung bei Meldung der neuerlichen Dienstverhinderung als noch ausreichend aktuell und auch aus dem Blickwinkel eines medizinischen Laien als noch hinreichend aussagekräftig zu qualifizieren war.

22 Bereits ausgehend davon hängt die Frage, ob gegen die von der Revision für maßgeblich erachtete Rechtsprechung verstoßen wurde, nicht von der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage ab, ob die "darauffolgenden" (d.h. die aus Anlass der erneuten Krankmeldungen angeordneten) amtsärztlichen Untersuchungen unverzüglich durchgeführt wurden.

23 Überdies trifft aus den dargelegten Gründen die Annahme des Revisionswerbers, es sei die "zeitliche Komponente" der für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen amtsärztlichen Untersuchungen auf vier Wochen "ausgedehnt" worden, nicht zu. Die (nach der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung dem Entstehen eines geschützten Vertrauens entgegenstehende) amtsärztliche Untersuchung vom 5. März 2015 lag zum Zeitpunkt der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung vom 16. März 2015 bzw. zu Beginn der erneuten Abwesenheit vom Dienst am 17. März 2015 weniger als zwei Wochen zurück. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung vom 14. April 2015 und der neuerlichen Krankmeldung des Revisionswerbers beginnend mit 15. April 2015 lag ein Tag. Im Übrigen hängt - wie bereits eingangs erwähnt - die Frage, welche Aktualität die jeweiligen (eine Dienstfähigkeit attestierenden) amtsärztlichen Beurteilungen aufzuweisen haben, sodass ein geschütztes Vertrauen des Beamten in die Richtigkeit nachträglich erstellter, privat beigebrachter Bescheinigungen seiner Dienstunfähigkeit nicht besteht, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (in diesem Sinn siehe erneut VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0112).

24 Aus den dargelegten Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 30. Jänner 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120007.L00

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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