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E1ENorm
AVG §38Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: F 2019/0001Vorabentscheidungsverfahren:C-24/17Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: Ra 2017/12/0047 B 27.05.2019* EuGH-Entscheidung: F 2019/0001Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. G P in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2016, Zl. W106 2001474-1/7E, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Bundesfinanzgerichts), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. Dezember 2016 (C-24/17) vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Die Revisionswerberin wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 2011 zum Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates ernannt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Jänner 2014 ist sie als Richterin des Bundesfinanzgerichts tätig.
2 Mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 31. August 2011 wurde der Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin mit 1. Juni 1997 und ihre besoldungsrechtliche Einstufung mit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 6, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2012 festgestellt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht nach Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem nunmehr als Beschwerde behandelten Rechtsmittel der Revisionswerberin teilweise Folge und änderte den dienstbehördlichen Bescheid vom 31. August 2011 dahingehend ab, dass der Revisionswerberin gemäß § 8 und § 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG ab 1. September 2011 das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2013 gebühre. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. März 2017, E 2864/2016-9, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 29. März 2017, E 2864/2016-11, zur Entscheidung abtrat.
6 Die Revisionswerberin erhob in weiterer Folge die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8 Mit Vorlageentscheidung vom 19. Dezember 2016 (C-24/17) hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG1 iVm Art 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird, die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem aber dadurch erfolgt, dass das neue Besoldungssystem rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stammgesetzes in Kraft gesetzt wird, sich die erstmalige Einstufung in das neue Besoldungssystem aber nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem für einen bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) tatsächlich ausbezahlten Gehalt richtet, so dass die bisherige Altersdiskriminierung in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt?
1.2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 17 der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass Bestandsbedienstete, die in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im alten Besoldungssystem diskriminiert wurden, einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen, wenn diese Altersdiskriminierung auch nach Überleitung in das neue Besoldungssystem in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt?
1.3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1.1.: Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), dahin auszulegen, dass dem darin verbrieften Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz eine nationale Regelung entgegensteht, nach der das alte diskriminierende Besoldungssystem in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist und sich die Überleitung der Besoldung von Bestandsbediensteten in das neue Besoldungsregime allein nach dem für den Überleitungsmonat zu ermittelnden bzw ausbezahlten Gehalt richtet?
2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 45 AEUV, Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, und Art 20 f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der Vordienstzeiten eines Vertragsbediensteten - in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angeh??rt, uä zur Gänze, - in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber nur bei Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anrechenbar sind?"
9 Für den Fall der Beantwortung der Frage 2 des oben wiedergegebenen Vorabentscheidungsersuchens in der in den Schlussanträgen vom 6. Dezember 2018, C-24/17, vorgeschlagenen Weise erwiesen sich die in der Revision als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 45 AEUV und der behaupteten Judikaturdivergenz als irrelevant. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017120047.L00Im RIS seit
14.01.2020Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020