RS Vwgh 2019/2/1 Ro 2018/02/0014

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das VwG Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern das VwG zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J03

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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