RS Lvwg 2019/2/6 405-1/366/1/4-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §39

Rechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 39 WRG ist, dass der natürliche Abfluss des sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässers nicht willkürlich verändert werden darf.

Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Ober- oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen ist nicht willkürlich; … Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; § 39 WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013, 2011/07/0264, LVwG Salzburg Erkenntnis vom 14.12.2017, 405-1/222/2/10-2017).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beeinträchtigung des Grundstückes durch Geschiebeablagerungen unbestritten als Folge eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses durch eine Verklausung eines Brückendurchlasses. Aus diesem Grund scheidet eine Anwendung des § 39 WRG aus.

Schlagworte

Wasserrecht, 100-iges Hochwasserereignis, Willkür

Anmerkung

vgl. LVWG Salzburg Erkenntnis vom 22.01.2015, LVWG-1/120/7-2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.366.1.4.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten