Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §39Rechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 39 WRG ist, dass der natürliche Abfluss des sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässers nicht willkürlich verändert werden darf.
Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Ober- oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen ist nicht willkürlich; … Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; § 39 WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013, 2011/07/0264, LVwG Salzburg Erkenntnis vom 14.12.2017, 405-1/222/2/10-2017).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beeinträchtigung des Grundstückes durch Geschiebeablagerungen unbestritten als Folge eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses durch eine Verklausung eines Brückendurchlasses. Aus diesem Grund scheidet eine Anwendung des § 39 WRG aus.
Schlagworte
Wasserrecht, 100-iges Hochwasserereignis, WillkürAnmerkung
vgl. LVWG Salzburg Erkenntnis vom 22.01.2015, LVWG-1/120/7-2015European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.366.1.4.2019Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019