Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2019Index
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
BehindertenG Slbg 1981 §1Rechtssatz
Im Zentrum des Salzburger Behindertengesetzes steht gemäß der Zielsetzung in § 1 SBG der Mensch mit Behinderungen, dem durch die Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll. Gemäß § 18 Abs 1 SBG ist der Mensch mit Behinderungen auch Anspruchsberechtigter der Eingliederungshilfe. Als Beteiligter im Sinne des § 3 Z 3 AVG ist folglich der Mensch mit Behinderungen anzusehen, sodass sich mangels anderer in Frage kommender territorialer Anknüpfungspunkte die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Auferlegung einer Leistung nach § 17 SBG sowie der Zuerkennung einer Eingliederungshilfe nach § 10a SBG zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen zu richten hat.
Schlagworte
Sozialrecht, Behindertengesetz, Beteiligte, Mensch mit Behinderung, territoriale Anknüpfungspunkte, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.9.686.1.5.2019Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019