RS Lvwg 2019/2/8 405-9/686/1/5-2019

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Veröffentlicht am 08.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.02.2019

Index

L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BehindertenG Slbg 1981 §1
BehindertenG Slbg 1981 §10a
BehindertenG Slbg 1981 §17
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs1
AVG §3 Z3

Rechtssatz

Im Zentrum des Salzburger Behindertengesetzes steht gemäß der Zielsetzung in § 1 SBG der Mensch mit Behinderungen, dem durch die Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll. Gemäß § 18 Abs 1 SBG ist der Mensch mit Behinderungen auch Anspruchsberechtigter der Eingliederungshilfe. Als Beteiligter im Sinne des § 3 Z 3 AVG ist folglich der Mensch mit Behinderungen anzusehen, sodass sich mangels anderer in Frage kommender territorialer Anknüpfungspunkte die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Auferlegung einer Leistung nach § 17 SBG sowie der Zuerkennung einer Eingliederungshilfe nach § 10a SBG zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen zu richten hat.

Schlagworte

Sozialrecht, Behindertengesetz, Beteiligte, Mensch mit Behinderung, territoriale Anknüpfungspunkte, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.9.686.1.5.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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