Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
KFG 1967 §45 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.06.2018, ***, betreffend die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätig.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09.06.2016, ***, war dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt worden.
Diese Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.06.2018, ***, gemäß § 45 Abs 6a und Abs 7 KFG aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auf drei im Detail näher ausgeführte rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem Kraftfahrgesetz und legte dazu dar, dass die Bewilligung aufzuheben war, da die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben gewesen wären.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er die Probekennzeichen aus Unwissenheit falsch benützt hätte. Er hätte sich nun genau informiert, wie ein Probekennzeichen zu handhaben sei. Er hätte seine Strafen dafür alle einbezahlt und hätte aus seinem Fehlverhalten auch gelernt. Da er einen KFZ-Handel betreibe, brauche er aber unbedingt ein Probekennzeichen. Kein Kunde kaufe ein Auto, mit dem er keine Probefahrt gemacht hätte. Das würde ihn die finanzielle Existenz kosten und wäre er genötigt, sich beim AMS zu melden. Er bitte daher, ihm das Probekennzeichen nicht zu entziehen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.07.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Der nachfolgende entscheidungsrelevante und im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gewerbeinformationssystem Austria:
Der Beschwerdeführer ist im Standort ***, ***, seit 02.05.2016 zur Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“(GISA-Zahl: ***) und seit 31.10.2017 zur Ausübung des freien Gewerbes „Verwertung und Verschrottung von Fahrzeugen“ (GISA-Zahl: ***) berechtigt.
Mit Wirkung vom 09.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt. In weiterer Folge war ihm von der Zulassungsstelle das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen worden.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.11.2017, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 45 Abs 4 KFG gemäß § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Euro/50 Stunden bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu verantworten, dass das Probefahrtkennzeichen bei der Fahrt mit dem Personenkraftwagen der Marke Peugeot 206, blau lackiert, am 16.10.2017, um 10:40 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, nächst Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, die keine Probefahrt gewesen wäre, geführt worden sei.
Der dieser Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 28.10.2017, ***, zu entnehmen. Im Rahmen der Streifentätigkeit auf der *** im Gemeindegebiet von *** waren zwei Fahrzeuge (der in der Strafverfügung angeführte blau lackierte Peugeot 206 sowie ein blau lackierter Fiat Punto), jeweils mit dem am Heck montierten Probefahrtkennzeichen *** angehalten und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Vorne an den Fahrzeugen waren jeweils selbst angefertigte Kennzeichen mit der Aufschrift *** angebracht. Gegenüber den einschreitenden Beamten wurde vom Beschwerdeführer, dem Lenker des Peugeot 206, angegeben, dass die beiden Fahrzeuge von *** nach *** überstellt werden würden und es seine Idee gewesen sei, dafür lediglich eine Garnitur Probefahrtkennzeichen zu verwenden.
In weiterer Folge verlief eine Überprüfung des Nachweises über die Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen *** am 01.12.2017 im Betrieb des Beschwerdeführers in *** negativ, da dieser Nachweis (Fahrtenbuch) laut Auskunft des Beschwerdeführers weggeworfen worden sei.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.12.2017, ***, wegen des Unterlassens des Führens eines vollständigen Nachweises über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs 6 KFG nach § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro rechtskräftig bestraft.
Am 20.02.2018 wurde der Kraftfahrbehörde vom Beschwerdeführer ein neues Fahrtenbuch zum Nachweis über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens vorgelegt, welches zehn Probefahrten im Zeitraum 15.12.2017 bis 19.02.2018 dokumentiert. Entgegen § 45 Abs 6 KFG fehlten bei allen Probefahrten Eintragungen zu Fahrgestellnummer, Marke und Type der gefahrenen Fahrzeuge. Mit Strafverfügung vom 21.03.2018, ***, erfolgte daher eine neuerliche Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 45 Abs 6 KFG, wobei gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 200 Euro rechtskräftig verhängt wurde.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer über die seit der mit Wirkung vom 09.06.2016 erteilten Bewilligung bis zum 20.02.2018 durchgeführten Probefahrten keinen ordnungsgemäßen Nachweis über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrkennzeichens vorlegen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Der Umfang der vom Beschwerdeführer in *** ausgeübten Gewerbe ergibt sich unstrittig aus im Gewerbeinformationssystem Austria gespeicherten Datensätzen.
Die angeführten rechtskräftigen Bestrafungen nach dem KFG sind in den genannten Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dokumentiert und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, sodass die missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens sowie die unzureichende Nachweisführung im Sinne des § 45 Abs 6 KFG unstrittig feststeht.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 45 Abs 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Zufolge § 45 Abs 6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs 5 lit c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des § 45 Abs 1 Z 4 KFG hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
Gemäß § 45 Abs 6a KFG kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs 6 KFG wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (§ 45 Abs 4 KFG) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Monate zwei Mal wegen Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs 6 KFG rechtskräftig bestraft wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Weiters wurde das zugewiesene Probefahrtkennzeichen ihm Rahmen einer Überstellungsfahrt vorsätzlich missbräuchlich verwendet, indem gleichzeitig zwei Fahrzeuge mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurden.
Sohin hat der Beschwerdeführer eine über 20 Monate andauernde systematische Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs 6 KFG zu verantworten, weshalb das erkennende Gericht zu Ansicht gelangt, dass gegenständlich eine wiederholte Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs 6 KFG im Sinne des § 45 Abs 6a KFG vorliegt (VwGH 2008/11/0090; VwGH Ra 2015/11/0092).
Auch wenn der Beschwerdeführer schließlich bemüht war, ab der Beanstandung im Dezember 2017 ein Fahrtenbuch zu führen, verfehlt er damit den ihm obliegenden gesetzlichen Auftrag, da die erforderlichen Eintragungen zu Fahrgestellnummer, Marke und Type bei jeder Probefahrt fehlten.
Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 45 Abs 1 KFG ist jedenfalls verpflichtet, sich vor Aufnahme der Tätigkeit über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen.
Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs 3 KFG erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 6 letzter Satz KFG nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 2012/11/0243), liegen im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungsinhabers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben.
Im Ergebnis ist die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es angesichts der festgestellten systematischen Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 45 Abs 6 KFG in Verbindung mit dem Missbrauch des Probefahrtkennzeichens einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, nicht zu beanstanden.
Die Durchführung einer Verhandlung war vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden. Von einer Verhandlung war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen (VwGH 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unstrittig fest.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.746.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019