RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-1167/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Die normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Alkohol; Atemluftmessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1167.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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