TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/21 LVwG-AV-1167/001-2018

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.10.2018, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Mandatsbescheid vom 23.07.2018, GZ. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides und ordnete an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 1.) sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge ebenso jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2018 gegen 14:25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Obwohl er durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden wäre, habe der Beschwerdeführer diesen am 18.07.2018 um 14:47 Uhr verweigert. Es liege somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vor und sei daher der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig. Um die Allgemeinheit zu schützen, müsse die Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen werden sowie müssten die Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet werden.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.08.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte, das Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung einzustellen.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.10.2018,
GZ. ***, wurde über diese Vorstellung derart entschieden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides, sohin bis zum 13.02.2019, in vollem Umfang bestätigt wurde und die mit diesem Mandatsbescheid begleiteten Maßnahmen aufrecht blieben.

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dazu aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keine Vormerkungen des Beschwerdeführers in strafrechtlicher bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegen würden. Im Rahmen der Amtshandlung durch die einschreitenden Polizeibeamten im Haus des Beschwerdeführers habe das KFZ des Beschwerdeführers mit eingeschalteter Beleuchtung am Grundstück eingeparkt wahrgenommen werden können. Mit dem Tatvorwurf konfrontiert habe der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass er bei der Heimfahrt einen weißen Bus überholt habe und der Lenker dieses Busses ihn vermutlich angezeigt habe. Das Lenken des KFZ sei daher vom Beschwerdeführer eingestanden worden. Erst nachdem der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Alkovortests konfrontiert und er zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert worden wäre, habe er diesen verweigert und weiters mit den Worten „wer sagt denn, dass ich gefahren bin“ das Lenken des KFZ in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer habe aber weder gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten noch in der Vorstellung oder in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine andere Person als Lenker seines Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt angegeben. Für die Behörde stehe daher fest, dass er selbst das KFZ zum Tatzeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und die Atemalkoholuntersuchung, zu der er gesetzmäßig aufgefordert sei, verweigert habe. Die sofortige Führerscheinabnahme durch die Polizeibeamten sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, da der Beschwerdeführer in seinem Wohnhaus erst nach dem Lenken angetroffen worden wäre.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner wiederum durch seine Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 31.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise auf Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er bestreite, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sich einem Alkomattest zu unterziehen. Er habe einen Vortest absolviert, eine Aufforderung sich einem weiteren Test zu unterziehen, sei aber nicht ergangen. Mangels Aufforderung sei auch der Tatbestand zum Entzug der Lenkberechtigung nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer sei jedenfalls niemals zu einem Alkomattest aufgefordert worden. Er habe, da ihm sonst mit einer Vorführung zum Amtsarzt gedroht worden wäre, einen Vortest absolviert. Auf Grund des Ergebnisses dieses Vortestes müsse davon ausgegangen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, verwertbare Aussagen zu machen. Dies sage aber weder etwas darüber aus, dass er selbst ein Fahrzeug gelenkt hätte, noch dass dies im alkoholisierten Zustand geschehen sei.

Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vortests auch sein Führerschein wieder ausgehändigt worden. Hätten die Beamten den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Alkomattest zu machen und hätte der Beschwerdeführer diesen verweigert, so wäre der Führerschein zweifellos an Ort und Stelle abgenommen worden. Da dies nicht geschehen sei, zeige deutlich, dass es auch keine Aufforderung gegeben habe.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 06.11.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur
GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Nachdem seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben worden war, dass das parallel gegen den Beschwerdeführer auf Grund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes geführte Verwaltungsstrafverfahren noch nicht in erster Instanz abgeschlossen sei, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 06.12.2018 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten
GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie GZ. LVwG-AV-1167/001-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen C, D und E.

4.   Feststellungen:

Am 18.07.2018 nachmittags lenkte der Beschwerdeführer A den auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** von *** kommend in Richtung *** und erreichte er im Rahmen dessen zu einem Zeitpunkt zwischen 13:15 Uhr und 14:30 Uhr seinen Wohnort in ***, ***. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Antritt dieser Fahrt Alkohol in Form von mehreren Krügeln Bier konsumiert; es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in weiterer Folge zuhause noch weiteren Alkohol konsumierte.

Um 14:25 Uhr wurde die Polizeiinspektion *** davon informiert, dass ein sichtlich betrunkener Lenker mit eben diesem PKW mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** unterwegs sei. Um 14:40 Uhr trafen die beiden Beamten der Polizeiinspektion *** D und E am Wohnort des Beschwerdeführers ein und fanden dabei den PKW des Beschwerdeführers mit eingeschaltetem Licht und unversperrt am Grundstück des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer selbst wurde in seinem Haus mit eindeutig festgestellten Alkoholisierungssymptomen in Form eines deutlichen Alkoholgeruchs, eines unsicheren Ganges, einer lallenden Sprache und einer deutlichen Bindehautrötung von den beiden Beamten vorgefunden.

Nachdem die beiden Beamten den Beschwerdeführer von der telefonischen Anzeige informiert hatten, bestritt der Beschwerdeführer nicht, unmittelbar zuvor als Lenker seines PKWs einen weißen Bus überholt zu haben. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtsituation bestand für die einschreitenden Polizeibeamten der berechtigte Verdacht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer erklärte sich nach der entsprechenden Aufforderung durch die einschreitenden Polizeibeamten noch bereit, einen Alkovortest zu absolvieren, und ergab dieser einen Messwert von 1,11 mg/l. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von D als Organ der Bundespolizei bzw. als besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Aufforderung, welche als solche vom Beschwerdeführer auch eindeutig verstanden wurde, verweigerte der Beschwerdeführer verbal dahingehend, dass im Hinblick auf das Ergebnis des Vortests ein Alkotest nichts mehr bringen würde und im Übrigen die beiden Polizeibeamten ja gar nicht gesehen hätten, dass er ein KFZ gelenkt hätte.

5.   Beweiswürdigung:

Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2018 den auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich im Rahmen seiner Aussage zugestanden.

Bestritten wurde vom Beschwerdeführer lediglich, dass er unmittelbar vor Eintreffen der beiden einschreitenden Polizeibeamten den PKW auf seinem Grundstück abgestellt hätte. Im Rahmen der Verhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer vielmehr dahingehend, dass er bereits gegen 13:15 Uhr dieses Tages nach Hause gefahren, in weiterer Folge dann zu Fuß zu einem Wirten gegangen und von diesem um 13:50 Uhr heimgekommen sei, das heißt zum Zeitpunkt des Eintreffens der beiden Polizeibeamten bereits rund 1 knappe Stunde unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Zeitangaben in der Anzeige bzw. „gefühlsmäßig sicher eineinhalb bis zwei Stunden“ nach seiner eigenen Aussage zuhause gewesen sei. Dem ist zunächst voranzustellen, dass selbst unter den Zeitangaben des Beschwerdeführers bis zum Eintreffen der Polizeibeamten vom Abstellen des Fahrzeuges an durch ihn selbst maximal ein Zeitabstand von 1 Stunde und 25 Minuten liegen konnte, dem eben zugunsten des Beschwerdeführers zugutehaltend, dass er den PKW schon um 13:15 Uhr vor seinem Haus abgestellt hat.

Aus sämtlichen Zeugenaussagen, die im Übrigen auf das erkennende Gericht einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließen, in Verbindung mit den durchwegs festgehaltenen glaubwürdigen Angaben in der Anzeige vom 19.07.2018 hat zudem das erkennende Gericht auch keinen Zweifel daran, dass tatsächlich der PKW des Beschwerdeführers auch nach dem von ihm behaupteten Eintreffen zuhause auch nach 13:15 Uhr noch in Betrieb war. Dies wurde an sich vom Beschwerdeführer selbst ja nicht ausgeschlossen. Es gibt für das erkennende Gericht keinen Grund anzunehmen, dass der dem Beschwerdeführer fremde Zeuge C gegenüber der Polizei erfundene Angaben getätigt hätte. Der Zeuge konnte den PKW bzw. das Kennzeichen des Beschwerdeführers eindeutig identifizieren und wurde ja auch seitens des Beschwerdeführers weder im Rahmen seiner ersten Angaben bei der Polizei noch im Rahmen seiner Aussage in der Verhandlung in Abrede gestellt, dass es den „Vorfall mit dem weißen Bus“ gegeben hat. Es liegen sohin übereinstimmende Beweisergebnisse dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer als Lenker seines PKWs zumindest insofern für einen anderen Verkehrsteilnehmer in der Person des Zeugen C Aufmerksamkeit erregte, dass der Zeuge eine Anzeige tätigte.

Nicht aufgeklärt werden konnten die differierenden Angaben des Zeugen C, wie sie in der Anzeige festgehalten wurden, im Gegensatz zu jenen im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.09.2018, welche wiederum mit den Angaben im Rahmen der Verhandlung übereinstimmen. Von einem Überholmanöver und einer direkten verbalen Auseinandersetzung, wie sie noch in der Anzeige festgehalten sind, ist in weiterer Folge im Rahmen der weiteren Einvernahmen des Zeugen keine Rede. Andererseits ist wiederum interessant, dass der Beschwerdeführer selbst noch im Rahmen seiner festgehaltenen Erstangaben in der Anzeige ebenso von einem Überholmanöver gesprochen hat, im Rahmen der Verhandlung jedoch die direkten Angaben des Zeugen dahingehend bestätigte, dass er als Benachrangter im Bereich eines Würstelstandes unmittelbar vor dem einem anderen Verkehrsteilnehmer herausgefahren sein soll.

Weiters gilt zu bedenken, dass der Zeuge im Rahmen seiner Erstangaben von Tätowierungen des von ihm beobachteten Lenkers an beiden Armen gesprochen hat, im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.09.2018 nur von Tätowierungen am inneren Unterarm des linken Armes, was wiederum vom Zeugen im Rahmen der Verhandlung wiederholt wurde. Der Zeuge legte sich sogar dahingehend fest, dass dann, wenn der Beschwerdeführer keine Tätowierungen am linken Unterarm hat, er nicht der Lenker des von ihm beobachteten PKWs sein konnte. Tatsächlich wurde im Rahmen dieser Verhandlung verifiziert, dass der Beschwerdeführer wohl Tätowierungen an beiden Armen aufweist, diese jedoch ausschließlich an den Oberarmen, keine jedoch am linken Unterarm.

Andererseits ist wiederum nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach Einleitung der verfahrensgegenständlich behördlichen Schritte gegen ihn keine Rückfragen bei den von ihm in Betracht gezogenen Lenkern seines Fahrzeuges gemacht haben soll, um gegenüber der Behörde verifizieren zu können, dass tatsächlich er nicht der Lenker seines PKW´s zum vorgehaltenen Zeitpunkt war. In einer solchen Situation wären solche Recherchen aber wohl die naheliegendste Reaktion.

Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zuletzt wiedergegebenen Aussage des Zeugen ist somit für das erkennende Gericht aber eben nicht mit absoluter Sicherheit feststellbar, dass tatsächlich der Beschwerdeführer der Lenker seines PKWs war, den der Zeuge unmittelbar vor Erstattung seiner telefonischen Aussage beobachtet hat. Überhaupt ist zusammenfassend eben nicht aufklärbar, wie es zu den differierend festgehaltenen Angaben im Rahmen der Beobachtung des Zeugen kam, sprich wie es zu den festgehaltenen Angaben im Zusammenhang mit einem Überholvorgang und einer direkten Auseinandersetzung oder einer Vorrangverletzung samt ausschließlicher Beobachtung des Lenkers von hinten kam. Eine eindeutige Identifizierung des Beschwerdeführers als Lenker konnte vom Zeugen im Rahmen der Verhandlung jedenfalls nicht erfolgen.

Unabhängig davon mangelt es aber ohnehin an der rechtlichen Relevanz der genauen Aufklärbarkeit des Abstellens des PKW´s durch den Beschwerdeführer selbst. Insgesamt musste und konnte eine Negativfeststellung dahingehend getroffen werden, wann nun konkret der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Eintreffen der beiden einschreitenden Polizeibeamten das Fahrzeug gelenkt und zuhause abgestellt hat. Unstrittig ist nur – und dies auch im Hinblick auf die rechtliche Relevanz – eben, dass dieses Lenken bzw. Abstellen seines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer selbst frühestens um 13:15 Uhr, sohin 1 Stunde und 25 Minuten vor dem Eintreffen der beiden Polizeibeamten erfolgte.

Unstrittig ist nun in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer vor dem letzten Lenken seines PKWs Alkohol in Form mehrerer Gläser Bier konsumierte. Laut Erstangaben in der Anzeige ist von fünf bis sechs Bier die Rede, laut Angaben in der Verhandlung von vier Bier. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer näher konkretisiert, dass er zuhause bis zum Eintreffen der Polizei noch zusätzlich vier Bier und vier Schnaps getrunken hätte. Dieser Nachtrunk wurde vom Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht behauptet. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer entsprechend der glaubwürdigen Aussage des Zeugen D von diesem ausdrücklich im Rahmen der Amtshandlung gefragt, ob er nach seinem Eintreffen zuhause auch Alkohol zu sich genommen hätte, was vom Beschwerdeführer verneint worden wäre. Unabhängig davon kann jedoch unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der beiden Polizeibeamten deutliche Alkoholisierungssymptome, wie sie auch in der Anzeige festgehalten sind, aufgewiesen hat. Vom Beschwerdeführer selbst wurde auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass er auch tatsächlich im Rahmen der Amtshandlung alkoholisiert war.

Des Weiteren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung einen Alkovortest absolvierte und dieser ein Ergebnis von 1,11 mg/l erbrachte. Bestritten wurde vom Beschwerdeführer schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch im Rahmen der Verhandlung, dass er in weiterer Folge von den Polizeibeamten aufgefordert worden wäre, einen Alkotest durchzuführen. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das Beschwerdevorbringen in sich nicht schlüssig ist, wenn einerseits diese Aufforderung an sich in Abrede gestellt wird, andererseits behauptet wird, eine Aufforderung als solche im Hinblick auf den Grad der Alkoholisierung gar nicht verstanden haben zu können. Zu letzterer Verantwortung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zugesteht, die Amtshandlung als solche noch in genauer Erinnerung zu haben und konnten an sich vom Beschwerdeführer ja auch zur übrigen Amtshandlung klare und mit den Zeugen übereinstimmende Angaben gemacht werden. Auch von den beiden Beamten wurde als Zeugen glaubwürdig bestätigt, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres dem Lauf der Amtshandlung folgen und adäquate Antworten auf die ihm gestellten Fragen geben konnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht sohin unzweifelhaft davon aus, dass trotz des offensichtlich hohen Grades der tatsächlichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers ihm eine Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes klar verständlich sein konnte und ihm auch war.

Was an sich das Aussprechen dieser Aufforderung durch den Zeugen D betrifft, folgt das erkennende Gericht den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizeibeamten. Es wäre im Gegenteil auch nicht nachvollziehbar, dass trotz des hohen Ergebnisses des Vortestes die beiden Polizeibeamten keine weiteren Schritte in diese Richtung getätigt hätten, sondern – wie vom Zeugen dargestellt – ohne weiteres die Amtshandlung beendet hätten. Insgesamt ergeben sich somit diese Bezug habenden Feststellungen aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten in Verbindung mit den übereinstimmenden Angaben in der Anzeige, dies freilich auch, was die sodann erfolgte verbale Verweigerung dieser Aufforderung durch den Beschwerdeführer betrifft.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 3 Abs. 1 Z 2 FSG:

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

         (…)

3.   verkehrszuverlässig sind (§ 7),

(…)“

§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 FSG:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 Abs. 1 FSG:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“

§ 26 Abs. 2 Z 1 FSG:

„(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

         1.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

(…)“

§ 5 Abs. 2 StVO:

„(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

         (…)

         b)       wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

(…)“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Fällt bei einem Besitzer einer Lenkberechtigung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG weg, ist ihm gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG dessen Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung einer Person nur erteilt werden, wenn sie verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG ist. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs. 3 und ihrer Wertung im Sinne des Abs. 4 angenommen werden muss, dass wegen ihrer Sinnesart das Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährdet wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es nun auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obgleich er dazu von einem Organ der Bundespolizei bzw. einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, und der Beschwerdeführer auch verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dieser berechtigte Verdacht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, lag für die einschreitenden Beamten insbesondere darin begründet, dass sie das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug mit eingeschaltetem Licht und unversperrt, somit offensichtlich gerade in Betrieb gewesen, vor dem Haus des Beschwerdeführers vorgefunden haben und der Beschwerdeführer seinerseits auch gegenüber den Polizeibeamten gar nicht in Abrede stellte, zuvor das Fahrzeug gelenkt zu haben, sondern im Gegenteil auch auf einen gerade stattgefundenen Vorfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer – von ihm bezogen auf einen weißen Bus – hingewiesen hat. Der vermutlich durch Alkohol beeinträchtigte Zustand war für die einschreitenden Beamten darin begründet, dass eindeutige Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers vorgelegen sind und sich die vermutete Alkoholisierung auch durch das Ergebnis des Alkovortestes verifizierte. Vom Beschwerdeführer wurde ja auch selbst schon im Zuge der ersten Amtshandlung auf eine nicht unerheblich getrunkene Alkoholmenge gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten hingewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz ist nun, ob der Beschwerdeführer entsprechend der dazu getroffenen Negativfeststellung nur wenige Minuten vor dem Eintreffen der Polizeibeamten sein Fahrzeug gelenkt hat oder das Fahrzeug schon knapp 1,5 Stunden vorher vom Beschwerdeführer abgestellt wurde. Auch bei Annahme der für den Beschwerdeführer günstigsten Voraussetzungen war der Zeitraum des Abstellens des Fahrzeuges noch derart kurz, dass die Polizeibeamten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StVO ausgehen durften, wobei vom Standpunkt der einschreitenden Polizeibeamten selbst diese eben ja davon ausgehen durften, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor als Lenker seines Fahrzeuges nach Hause gekommen ist.

So entspricht es der einhelligen Judikatur, dass die Aufforderung zur Atemluftprobe nur dann berechtigt ist, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw. für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch "verwertbare Ergebnisse" erwarten lässt (VwGH 15.11.2001, 2000/03/0348: sechs Stunden; VwGH 29.8.2003, 2003/02/0033: sieben Stunden). Nicht gefordert wird von der Rechtsprechung, dass wesentlich für die Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO sei, dass die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes in einem "engeren zeitlichen Zusammenhang zum Verdacht des Lenkens" stehe (auch VwGH 30.10.2006, 2005/02/0332).

Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es im gegenständlichen Führerscheinentziehungsverfahren zwar auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer an (vgl. etwa VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011). Aus den Feststellungen ergibt sich aber eben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls frühestens um 13:15 Uhr des Vorfalltages zuletzt seinen PKW gelenkt hat, sohin nur rund 1,5 Stunden vor der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes.

Im Ergebnis waren sohin die einschreitenden Polizeibeamten berechtigt, zur Durchführung des Alkotestes aufzufordern, was vom Beschwerdeführer als solche auch verstanden, jedoch in weiterer Folge – dies eben alles unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes – verweigert wurde.

Grundsätzlich ist nun gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommene bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern besonders verwerflich ist, als alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Auf Grund dessen besteht auch ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich eben einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.

Im konkreten Fall trifft jedoch nun unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes verweigert hat, sohin eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat, womit der Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorliegt, der zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im § 26 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der im § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl. Z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).

Von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde nun dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung ohnehin lediglich für die gesetzliche Mindestentziehungsdauer entzogen. Nun stehen jedoch die normierten Mindestentziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für den längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls wiederum sehr wohl nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit auch hinausgehen, wenn der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039).

Im konkreten Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass zwar offensichtlich vom Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug nicht nur mit einem sehr hohen Grad an Alkoholisierung gelenkt wurde, sondern es auch zu einer gefährlichen Situation mit einem anderen Verkehrsteilnehmer in diesem Zusammenhang gekommen ist, sich somit die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung auch verwirklichte, und der Beschwerdeführer diese Umstände wohl erkennend die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes verweigerte. Trotzdem kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich letztendlich auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit, worauf von der Behörde mit dem Akteninhalt übereinstimmend hingewiesen hat, zum Ergebnis, dass die von der Behörde festgesetzte Mindestentziehungsdauer gerade noch ausreicht, bis der Beschwerdeführer im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.

Es war somit auch nicht mit einer Verlängerung der Entziehungsdauer vorzugehen, sondern der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehungsdauer zu bestätigen.

Dass im Übrigen die Behörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG und wurde die Anordnung dieser begleitenden Maßnahmen vom Beschwerdeführer auch nicht subsistiert bestritten. Diesbezüglich war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird in diesem Zusammenhang zum einen darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und andererseits die Entscheidung im Einklang mit der umfangreich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer auch grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Alkohol; Atemluftmessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1167.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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