Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
BAO §208 Abs2Rechtssatz
Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (vgl VwGH 85/17/0172).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenfestsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1091.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019