RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-1091/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BAO §208 Abs2
KanalG NÖ 1977 §2 Abs4
KanalG NÖ 1977 §3 Abs6
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (vgl VwGH 85/17/0172).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenfestsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1091.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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